70. DJT: Brauchen wir den gesetzlichen Richter überhaupt noch?

CCH Kuppelsaal Christian Hartlep wikimedia.org CC BY-SA 3.0Neben dem vorgestern hier besprochenen Artikel von Frau Graf-Schlicker findet sich auf S. 568 ff. des Anwaltsblatts ein Beitrag von Peter Götz v. Olenhusen, dem Präsidenten des OLG Celle und Vorsitzenden der Abteilung Prozessrecht des 70. DJT.

Götz v. Olenhusen orientiert sich in seinem Artikel - so weit ich erkennen kann - an den schon bekannten Inhalten des Callies-Gutachtens. Er konstatiert einerseits einen „Prozessschwund" und andererseits die Zunahme einer "Schattenjustiz" nationaler und internationaler Schiedsverfahren und die Einrichtung von Ombudsstellen, die zu einer "Ausdünnung staatlicher Rechtsprechung" führten . Es stelle sich daher die Frage, wie "der Zivilprozess leistungsstark und konkurrenzfähig bleiben kann".

Das Hauptaugenmerk richtet Götz v. Olenhusen dabei – ebenso wie Callies – auf die mangelnde Flexibilität des Einsatzes richterlicher Arbeitskraft. Erforderlich seien eine stärkere Flexibilisierung des Einsatzes richterlicher Arbeitskraft und ein Ausbau der Spezialisierung. Eine Flexibilisierung gerate aber in einen Zielkonflikt mit dem Prinzip des gesetzlichen Richters. Dieser Zielkonflikt könne dadurch gelöst werden, dass die Flexibilisierung der Geschäftsverteilung der Disposition der Parteien unterworfen wird und besondere Verfahren mit Zustimmung der Parteien bestimmten Spruchkörpern zugewiesen werden können. Das Präsidium solle konkrete Verfahren ermitteln, die mit Zustimmung der Parteien abweichend von der Geschäftsverteilung zugewiesen werden. Weiter solle die Gerichtsbesetzung liberalisiert werden; so sei darüber nachzudenken, am Landgericht auch "Zweierbesetzungen" zuzulassen. Zudem solle die Möglichkeit geschaffen werden, die Richterbank um sachverständige Laienrichter oder sogar hauptamtliche Richter anderer Gerichtsbarkeiten zu erweitern.

V. Olenhusens Sprung von einem "Prozessschwund" hin zu einer Flexibilisierung der Geschäftsverteilung lässt m.E. zwar einige wichtige und entscheidende Zwischenschritte aus. So zum einen die Frage, inwieweit dieser "Prozessschwund" überhaupt Grund zur Sorge sein sollte und zum anderen eine empirische Aufarbeitung der Gründe für diesen "Prozessschwund".

Unabhängig davon dürfte aber eine Flexibilisierung der Geschäftsverteilungsvorschriften dringend notwendig sein. Das gegenwärtige Prinzip stamme aus dem 19. Jahrhundert und sollte – um v. Olenhusen zu zitieren – "Parteien und Richter vor der Cabinets-Justiz, also dem Einfluss der Ministerialverwaltung schützen und die richterliche Unabhängigkeit bei der Entscheidung gewährleisten". Dass der Parlamentarische Rat diesem Prinzip in Art. 101 Abs. 1 GG Verfassungsrang zugemessen hat, ist vor dem geschichtlichen Hintergrund des Grundgesetzes völlig verständlich. Befürchtungen über politische Einflussnahme auf (Zivil-)Gerichtsverfahren erscheinen heute aber wie aus einem anderen Jahrhundert.

Anstatt – wie von v. Olenhusen und Callies vorgeschlagen – nun aber kosmetische Änderungen vorzunehmen und Abweichungen von der starren Geschäftsverteilung einfachgesetzlich zur Disposition der Parteien zu stellen sollte man die Frage m.E. viel allgemeiner stellen. Brauchen wir den gesetzlichen Richter heute überhaupt noch? Haben wir noch immer so wenig Vertrauen in die Unabhängigkeit der Justiz wie im 19. Jahrhundert oder zur Mitte des 20. Jahrhunderts? Glauben wir tatsächlich, dass Einzelzuweisungen durch das Gerichtspräsidium willkürlich erfolgen und die Beteiligten ihrer Rechte berauben würden?

Diese Fragen zu bejahen, käme einem Armutszeugnis für die Justiz gleich. Dann sollten wir Organisation, Selbstverständnis und Außendarstellung der Justiz grundlegend überdenken. Verneint man diese Fragen aber, kann ich eine tragfähige Begründung für das Gebot in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aber nicht mehr erkennen. Und dann wäre es m.E. Zeit, die Reformdiskussion eine Normebene höher aufzuhängen und über eine Abschaffung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu diekutieren. § 21e GVG könnte dann zum Wohle aller irgendwann tatsächlich so lauten, wie von v. Olenhusen vorgeschlagen:

"Das Präsidium verteilt die Geschäfte nach fachlicher und personeller Verfügbarkeit der Spruchkörper und trägt unter Berücksichtigung der gleichmäßigen Auslastung dafür Sorge, dass die Verfahren von spezialisierten Spruchkörpern in angemessener Zeit bearbeitet werden."

Foto: Christian Hartlep | wikimedia.org | CC BY-SA-3.0