Entscheidung
Das Amtsgericht fasst sich äußerst kurz:
„Die Klage kann hier sogleich - schon vor Zustellung an die Beklagte - abgewiesen werden, denn sie ist unschlüssig und der Kläger hat mit seiner ausdrücklichen Erklärung, es solle ein Verfahren „bitte nur schriftlich und sofort“ erfolgen, sinngemäß auf eine mündliche Verhandlung (§ 495a S. 2 ZPO) verzichtet […].
Für den eingeklagten Schmerzensgeldanspruch fehlt eine Rechtsgrundlage. […]“
Anmerkung
Für unzulässig und unschlüssige Klagen hat das Amtsgericht Meldorf mit Urteil vom 01.04.2010 – 81 C 204/10 (MDR 2010,976) dieselbe Auffassung vertreten, jedoch die – m.E. unbedingt erforderliche – Einschränkungen formuliert, dass auch kein Hinweis nach § 139 ZPO geboten sein darf.
Sehr lesenswert zum Thema ist auch der Aufsatz von Schäfer in der NJOZ 2012, 1961, der zu Recht darauf hinweist, dass bei einem solchen Vorgehen die Klageschrift und das Urteil abweichend von § 922 Abs. 2 ZPO der beklagten Partei zwingend zuzustellen sind.
Unter den so eingegrenzten Voraussetzungen
- a) Anwendungsbereich des § 495a ZPO,
- b) unzulässig oder unschlüssige Klage,
- c) Verzicht der klagenden Partei auf eine mündliche Verhandlung und
- d) keine Hinweispflicht gem. § 139 ZPO,
spricht m.E. aber tatsächlich alles dafür, dass eine
a-limine-Abweisung der Klage zulässig ist. Oder was meinen die Leser/Leserinnen?
tl;dr: Eine unzulässige oder unschlüssige Klage kann im Anwendungsbereich von § 495a ZPO unmittelbar nach Eingang der Klageschrift abgewiesen werden, wenn der Kläger auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und § 139 ZPO keinen Hinweis an den Kläger gebietet.
Anmerkung/Besprechung, AG Stralsund, Beschluss vom 14.03.2016 – 25 C 31/16.
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