Anerkenntnis(-urteil) bei negativer Feststellungsklage?

geralt pixabay.de CC0Mit „Geschichten“ aus meinem Leben halte ich mich hier ja meistens zurück. Aber so mache (prozessuale) Frage beschäftigt mich doch sehr lange, ohne dass ich – auch in Kommentaren oder im Gespräch mit Kollegen – eine überzeugende Antwort darauf fände. Und da ein erheblicher Teil der Leser deutlich mehr Erfahrung (und Wissen) haben wird als ich, erscheint mir der Blog ein gutes Forum, um einige dieser Fragen hier in loser Folge „zur Diskussion“ stellen. Vielleicht helfen die Antworten ja nicht nur mir sondern auch dem einen oder anderen Leser.

Den Anfang soll ein relativ einfacher Fall machen: Der Kläger kündigt seinen Mobilfunkvertrag und behauptet, er habe an seinem Wohnort keinen Empfang. Das sei ihm aber bei Abschluss des Vertrages ausdrücklich zugesichert worden. Das Mobilfunkunternehmen hält die Kündigung für unwirksam und besteht weiterhin auf Zahlung. Nun klagt der Kunde auf Feststellung, dass zwischen ihm und dem Mobilfunkunternehmen aufgrund seiner Kündigung kein Vertrag mehr besteht.

Mit Klagezustellung habe ich darauf hingewiesen, dass ich die Klage wegen § 626 Abs. 2 BGB für nicht schlüssig halte. Denn nach dem klägerischen Vortrag lag fast ein halbes Jahr zwischen dem Zeitpunkt, an dem er dies bemerkt haben will, und der Zeitpunkt, an dem er die Kündigung erklärt hat.

Erst kam dann aus der Rechtsabteilung des Mobilfunkunternehmens ein Schreiben, dass der einzige Sachbearbeiter krank sei und deshalb darum bitte, die Frist zur Verteidigungsanzeige zu verlängern (sic!). Und ein paar Tage später kam dann ein Schreiben, dass man die Klage anerkenne. (Was dazu führt, dass ich mich bis heute frage, ob mein Hinweis auf § 626 Abs. 2 BGB richtig war …)

Irgendwie kann man aber bei einer negativen Feststellungsklage ja nichts anerkennen. Denn es wird ja gerade kein Anspruch geltend gemacht, sondern eine rechtsvernichtende Einwendung. Schon besser passt ein Verzicht i.S.d. § 306 ZPO. Die Vorschrift betrifft aber nur den Fall, dass der Kläger auf seinen Anspruch verzichtet.

Es kann aber ja auch nicht sein, dass in solch einem Fall ein streitiges Urteil ergehen muss. Oder etwa doch?

Nachtrag vom 17.11.2014:

Die „Lösung" wird in der Tat darin zu sehen sein, dass nicht der materiell-rechtliche, sondern der prozessuale Anspruch anerkannt wird. Und dieser ist eben auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet, mit der Folge, dass damit dass Nichtbestehen als Tatsache anerkannt wird.

Führte man meinen ursprünglichen Gedankengang zu Ende, könnte man viele Feststellungsklagen nicht anerkennen, so z.B. eine Klage auf Feststellung des Eigentums oder die in § 256 ZPO ausdrücklich genannte Klage auf Feststellung der Echtheit einer Urkunde. Das kann aber offensichtlich nicht sinnvoll sein.

Und wen's interessiert: Ich habe seinerzeit auch ohne näheres Nachdenken ein Anerkenntnisurteil erlassen. Das „Problem" ist mir erst später bewusst geworden.

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