Aus der Praxis: (Kein) Rechtsmittel gegen „Nichturteil“?

geralt pixabay.de CC0Dass das Blog langsam aber sicher eine größere Leserschaft findet, zeigt sich daran, dass mir in letzter Zeit vermehrt interessante Entscheidungen und interessante „Praxisprobleme“ zugesandt werden (die ich hier in der nächsten Zeit hier vorstellen werde).

So hat mich Rechtsanwalt Graf von der Recke vor einiger Zeit auf das bislang kaum geklärte – aber offenbar in der Praxis durchaus relevante – prozessuale Kuriosum des „Nichturteils“ aufmerksam gemacht.

Sachverhalt

Nach einer langwierigen Beweisaufnahme in einer Banksache beraumte das Landgericht einen Verkündungstermin an, in dem niemand erschien. Trotz vieler Nachfragen (schriftlich wie telefonisch) ließ sich nicht in Erfahrung zu bringen, ob und wenn ja mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen war. Innerhalb der Frist des § 517 Alt. 2 ZPO legten daher beide Parteien vorsorglich und unter Hinweis auf die prozessuale Situation Berufung ein. Das Landgericht teilte daraufhin mit, am 22.10.2015 sei lediglich ein Hinweisbeschluss verkündet worden. Dieser sei aber weder in der Akte noch in der EDV aufzufinden.

Die Klägerin beantragte daher unter Bezugnahme auf ein Urteil des OLG Dresden vom 26.05.2004 (12 U 1793/03), das Berufungsgericht möge feststellen, dass ein erstinstanzliches Urteil nicht existiere, den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen und Gerichtskosten für die Berufungsinstanz nicht erheben (§ 21 GKG).

Lösung?

Das OLG Stuttgart hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Grundsätze des Scheinurteils seien auf ein Nichturteil nicht anwendbar (gegen ein Scheinurteil sind Rechtsbehelfe unstreitig statthaft, soweit damit ein Rechtsschein beseitigt werden soll). Die Berufung sei deshalb mangels Urteils schon unstatthaft. Die Berufung sei auch unzulässig, weil sie unter einer Bedingung eingelegt sei; der Ansicht des OLG Dresden sei nicht zu folgen. Werde die Berufung aufrechterhalten, sei diese zu verwerfen. Da der Rechtsstreit noch in erster Instanz anhängig sei, komme auch eine Zurückweisung nicht in Betracht. Allerdings seien Gerichtskosten gem. § 21 GKG nicht zu erheben.

Das entspricht der ganz herrschenden Ansicht (s. nur MünchKommZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl. 2013, § 511 Rn. 12 m.w.N.; LG Zwickau, Urteil vom 02.12.2008 – 1 O 113/08). Allerdings scheint diese herrschende Meinung die Parteien vor eine unmögliche Wahl zu stellen: Entweder ein ihnen nicht bekanntes Urteil hinzunehmen oder zu riskieren, oder möglicherweise auf den (Anwalts-)Kosten für die Berufung „sitzen zu bleiben“. Dass der bzw. den durch das Urteil beschwerten Partei(en) ohne Weiteres Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, wenn ihnen das Urteil nicht bekannt war (so das LG Zwickau aaO), dürfte im Hinblick auf den aus anwaltlicher Sicht geschuldeten „sichersten Weg“ wohl nicht zumutbar sein (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2010 - 22 U 115/10).

Die Lösung des OLG Dresden scheint mir aber auch nicht wirklich überzeugend, weicht sie doch von dem ehernen Grundsatz ab, dass Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind (so auch Alfe, IBR 2004, 471). Bleibt man bei der herrschenden Ansicht und hält die Berufung für unzulässig, könnte eine Lösung vielleicht darin zu sehen sein, den bzw. die Berufungsführer darauf zu verweisen, die ihnen entstandenen (Anwalts-)Kosten im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Da es an einem „Urteil“ ja gerade fehlt, dürfte § 839 Abs. 2 BGB nicht anwendbar sein, so dass einfache Fahrlässigkeit ausreicht (ebenso LG Zwickau, Urteil vom 02.12.2008 – 1 O 113/08; s. zu einem insoweit ähnlichen Fall auch diesen Beitrag).

Oder was meinen die Leserinnen und Leser? Foto: geralt | pixabay.de | CC0