Das OLG Bamberg und die „Todesfalle“ – Vorsicht beim Aussetzungsantrag nach Tod einer Partei!
Entscheidung
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass er die Berufungsbegründung für verspätet hält:„Die Berufung der Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen sein, da das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden ist, § 520 Abs. 2 ZPO.
Das Gesetz räumt dem Prozessbevollmächtigten einer verstorbenen Partei das Recht ein, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen (§ 246 Abs. 1 ZPO); über dieses Gesuch entscheidet das Gericht (§ 248 Abs. 2 ZPO). Gibt es dem Gesuch statt, liegt hierin die Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 249 Abs. 1 ZPO.
Das Gesetz stellt also hinsichtlich der Wirkungen der Aussetzung nicht auf den Antrag, sondern auf die gerichtliche Entscheidung ab. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückbezogene Wirksamkeit sieht das Gesetz nicht vor, obwohl es an die Aussetzung des Verfahrens die Folgen des § 249 Abs. 1 ZPO knüpft. Daraus ergibt sich, dass eine bereits vor Bekanntgabe des Aussetzungsbeschlusses abgelaufene Frist nicht mehr nach § 249 Abs. 1 ZPO aufhören kann zu laufen. Ist demnach eine Rechtsmittelbegründungsfrist abgelaufen, bevor der Aussetzungsbeschluss bekanntgegeben wird, kann das Rechtsmittel nicht mehr rechtzeitig begründet werden (…).
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte des bereits vor Urteilsverkündung erster Instanz verstorbenen Klägers zwar innerhalb laufender Berufungsbegründungsfrist einen Aussetzungsantrag gestellt, hierüber ist aber erst nach Ablauf der Frist entschieden worden, ohne dass der Klägervertreter zuvor eine nochmalige Fristverlängerung beantragt hätte.“