Entscheidung
Das BAG bestimmt als zuständiges Gericht das Landgericht, weil der (erste) Verweisungsbeschluss gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend sei:
„Die Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht [...] an das Arbeitsgericht [...] ist offensichtlich unhaltbar. Bei Erlass der Verweisungsbeschlüsse vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015 war der Rechtsstreit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Das Amtsgericht war nicht befugt, seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht vom 11. Juni 2015 aufzuheben. […]
Die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, beruhen auf einer krassen Rechtsverletzung, so dass eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ausnahmsweise in Betracht kommt. Da das Amtsgericht zum Zeitpunkt dieser Beschlüsse nicht mehr der gesetzliche Richter war, sind sie offensichtlich unhaltbar.
aa) Durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 ist mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht der Rechtsstreit dort anhängig geworden, § 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO.
(1) Die Verweisung des Rechtsstreits ist grundsätzlich unabänderlich und bindend für das verweisende Gericht. Dies gilt selbst bei einem nachträglich erkannten Rechtsirrtum, weil mit Eingang der Akten beim Landgericht die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht beendet wird […]. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist […].
(2) Hieran gemessen war der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2015 bindend. Zwar hätte hinsichtlich der von der Klägerin gepfändeten Arbeitsvergütungsansprüche des Streitverkündeten eine Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nahegelegen, der Beschluss ist insoweit jedoch nicht offensichtlich unhaltbar und damit kein Beleg willkürlicher Rechtsfindung.
bb) Hiernach ist der Rechtsstreit mit Eingang der Akten am 22. Juni 2015 beim Landgericht anhängig geworden (§ 506 Abs. 1, Abs. 2, § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO), zugleich hat die Anhängigkeit des Verfahrens beim Amtsgericht geendet.
Bei Erlass der Beschlüsse des Amtsgerichts vom 16. Juli 2015 und 4. September 2015, mit denen es seinen Verweisungsbeschluss an das Landgericht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat, war der Rechtsstreit damit nicht mehr beim Amtsgericht anhängig. Die Verweisung eines Rechtsstreits durch ein Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit nicht anhängig ist, verstößt gegen das grundgesetzliche Gebot des gesetzlichen Richters, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, und stellt eine krasse Rechtsverletzung dar. Ihr kommt keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG zu.“
Das BAG erläutert dann, warum es nicht zunächst auch noch eine Unzuständigerklärung des Landgerichts einholt, sondern „im Interesse der Verfahrensbeschleunigung“ unmittelbar das Landgericht als zuständiges Gericht bestimmt.
Und zum Schluss erklärt das BAG dem Landgericht dann auch noch, wie man es richtig(er) hätte machen können:
„Das Landgericht [...] ist nach der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht [...]nach § 506 Abs. 1 ZPO nicht gehindert, seinerseits die Frage der Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17a GVG zu prüfen […].“
Anmerkung
Sachlich zuständig dürfte übrigens das Arbeitsgericht sein. Denn dass ein Anspruch nach Pfändung und Überweisung eingeklagt wird, ändert an der Rechtsnatur des Anspruchs nichts. Gepfändete und übergegangene Ansprüche auf Zahlung von Mietzinsen sind daher stets vor dem gem. § 29a ZPO zuständigen Amtsgericht geltend zu machen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. 2. 2002 – 15 AR 42/01), Ansprüche auf Arbeitslohn vor dem Arbeitsgericht (s. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.04.1999 – 9 W 90/98; LAG Köln, Beschluss vom 09.11.2011 – 6 Ta 323/11) und Unterhaltsansprüche vor dem Familiengericht (s. nur OLG Hamm Versäumnisurteil v. 19.05.1978 – 5 UF 296/78).
tl;dr: Einen Rechtsstreit gem. § 281 ZPO oder § 17a Abs. 2-4 GVG verweisen kann nur das Gericht, bei dem dieser Rechtsstreit (noch) anhängig ist. Eine Verweisung durch ein nicht (mehr) mit der Sache befasstes Gericht entfaltet keine Bindungswirkung.
Anmerkung/Besprechung, BAG, Beschluss vom 21. 12. 2015 – 10 AS 9/15. Foto: alupus | wikimedia.org |
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