Befangenheitsantrag zur Erzwingung einer Fristverlängerung?

Wer hier regelmäßig mitliest, wird schon festgestellt haben, dass ich gerne Entscheidungen zum Recht der Richterablehnung bespreche (warum weiß ich übrigens auch nicht so genau). Eine Entscheidung aus dieser Reihe, in der sämtliche Beteiligte nicht besonders geglänzt haben, ist der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 04.04.2017 – 6 W 104/17. Darin geht es um einen Ablehnungsantrag, der nach einer abgelehnten Fristverlängerung und unmittelbar vor einem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt wurde.
Sachverhalt
Die Klägerin machte gegen ihre ehemalige Mieterin Schadensersatzansprüche geltend und behauptete dazu, die Beklagte habe das Mietobjekt beschädigt zurückgegeben. Nach einem ersten Termin bestimmte der Einzelrichter am Landgericht einen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 09.01.2017 und gab der Klägerin auf, die behaupteten Mängel bis zum 10.11.2016 näher darzulegen und unter Beweis zu stellen. Auf Antrag der Klägerin verlängerte das Gericht diese Frist zunächst bis zum 12.12.2016. Am 12.12.2016 ging wiederum ein Antrag der Klägerin ein, die Frist nochmals bis Ende Januar 2017 zu verlängern, der Beklagten sei ein Vergleichsangebot unterbreitet worden. Die Beklagte erklärte auf Nachfrage des Gerichts (§ 225 Abs. 2 ZPO), sie habe das Vergleichsangebot der Klägerin „umgehend“ abgelehnt und widerspreche einer neuerlichen Fristverlängerung. Mit Beschluss vom 15.12.2016 wies das Landgericht den Fristverlängerungsantrag mit der Begründung zurück, angesichts der ablehnenden Reaktion der Beklagten auf das Vergleichsangebot fehle es an tragfähigen Gründen für eine Verlängerung, die außerdem zu einer Verlegung des Termins vom 09.01.2017 zwinge. Am 06.01.2017 schließlich ging vorab per Fax ein Schriftsatz der Klägerin ein, dem eine umfangreiche Auflistung noch vorhandener und zu besichtigender Mängel beigefügt war. Wenige Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung überreichte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ein handschriftliches Ablehnungsgesuch, das darauf gestützt war, dass der Einzelrichter die Fristverlängerung zu Unrecht abgelehnt habe. Den Ablehnungsantrag verwarf der Einzelrichter nach Aufruf der Sache als unzulässig. Der Klägervertreter stellte daraufhin unter Verweis auf das Ablehnungsgesuch keinen Sachantrag, der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage per Versäumnisurteil abzuweisen, dem das Gericht entsprach. Gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde.

Richter können gem. § 42 ZPO abgelehnt werden, wenn entweder einer der Ausschlussgründe des § 41 ZPO oder „ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“ (Abs. 2). Über das Ablehnungsgesuch entscheiden gem. § 45 Abs. 1 und 2 ZPO grundsätzlich die weiteren Mitglieder eines Spruchkörpers (Kammer/Senat) oder ein anderer Richter des Amtsgerichts durch Beschluss (§ 46 Abs. 1 ZPO). Hier hatte der Einzelrichter am Landgericht das Ablehnungsgesuch (sog. Befangenheitsantrag) aber schon für unzulässig gehalten und selbst darüber entschieden. Das ist nach der Rechtsprechung in Einzelfällen zulässig, insbesondere bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen.
Entscheidung
Das OLG hat die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs für rechtmäßig gehalten:

„1. Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet nach der Rechtsprechung in bestimmten Fallkonstellationen auch im Zivilprozess der abgelehnte Richter selbst.

Hierzu zählt neben der Ablehnung eines ganzen Gerichts oder Spruchkörpers als solchen […], der Ablehnung eines Richters nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Gericht oder Spruchkörper […], der Ablehnung durch eine Nichtpartei […] vor allem das offenbar grundlose, nur der Verschleppung dienende und damit rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch […].

2. Um ein solches rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt es sich bei dem Antrag, den der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kurz vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 […] ausgebracht hat.

a) Gestützt ist das Ablehnungsgesuch allein auf die Rüge, [der Einzelrichter] habe den zweiten Fristverlängerungsantrag der Klägerin vom 12.12.2016 zu Unrecht abgelehnt. Diese Rüge geht indes nicht nur in der Sache fehl, sie verkennt auch die mit § 225 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers, die Ablehnung der Schriftsatzfristverlängerung als unanfechtbar auszugestalten.

Nach § 224 Abs. 2 ZPO können richterliche Fristen – wie hier die der Klägerin gesetzte Frist zur Ergänzung ihres Vortrags – verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind. Die Fristverlängerung ist mithin nur aus erheblichen Gründen überhaupt zulässig und ihre Bewilligung steht auch dann im richterlichen Ermessen, das an das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und der Rücksichtnahme auf die Interessen des Antragsgegners gebunden ist.

Dies vorausgeschickt war die Entscheidung, den zweiten, über den Verhandlungstermin vom 09.01.2017 hinausreichenden Verlängerungsantrag der Klägerin abzulehnen, geradezu zwingend.

Die Beklagte hatte den einzigen von der Klägerin für die zweite Fristverlängerung genannten Grund – außergerichtliche Vergleichsverhandlungen der Parteien – mit der Mitteilung vom 14.12.2016, das Vergleichsangebot bereits abgelehnt zu haben, umgehend zunichte gemacht und zugleich auch ihr gut nachvollziehbares Interesse betont, dem Verfahren sei nunmehr Fortgang zu geben, nachdem die Klägerin ihrer Auflage zur Vortragsergänzung innerhalb der großzügig auf letztlich rund 10 Wochen verlängerten Frist nicht nachgekommen war.

b) Gilt es mithin festzuhalten, dass der Grund, auf den sich das Ablehnungsgesuch stützt, in der Sache nicht verfängt, kommt hinzu, dass die Klägerin mit ihrem Befangenheitsantrag den Versuch unternommen hat, die in § 225 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung des Gesetzgebers zu unterlaufen. Die Ablehnung einer Fristverlängerung ist nach § 225 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar, mithin von der den Verlängerungsantrag vergeblich stellenden Partei nach dem Willen des Gesetzgebers hinzunehmen.

Im Umkehrschluss kann dies nur bedeuten, dass die allein auf eine vermeintlich unberechtigte Ablehnung der Fristverlängerung gestützte Richterablehnung als taktisches Mittel zur Verfolgung verfahrensfremder, der Wertung des § 225 Abs. 3 ZPO zuwiderlaufender Zwecke dient und deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. Denn mit dem Befangenheitsgesuch ging es der Klägerin ersichtlich nur um die faktische Erzwingung der nach o.G. zu Recht abgelehnten Verlängerung ihrer Vortragsfrist.

Zu Recht lässt die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts anklingen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Befangenheitsantrag augenscheinlich mit dem Kalkül gestellt hat, den abgelehnten [Einzelrichter] zur Aufhebung des Termins vom 09.01.2017 zu zwingen und dergestalt zu verhindern, dass die Klägerin mit Blick auf § 296 Abs. 1 ZPO Nachteilen begegnet, möglicherweise wegen verspäteten Vortrags gar den Prozess verliert. […] Hierfür spricht nicht nur die Tatsache, dass sie das Gesuch nicht etwa zeitnah nach Zugang des die Fristverlängerung ablehnenden Beschlusses vom 15.12.2016, sondern erst wenige Minuten vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 gestellt hat. Die nämliche Intention des Befangenheitsantrages ist auf S. 4 der Beschwerdebegründung vom 21.02.2017 im Übrigen auch nachzulesen.

Steht nach alledem fest, dass die Klägerin mit ihrem kurz vor Aufruf der Sache am 09.01.2017 ausgebrachten Befangenheitsantrag versucht hat, sich eine vom Gesetz nicht vorgesehene Fristverlängerung zu erzwingen und damit die Ablehnung als taktisches Mittel zur Verfahrensverschleppung zu missbrauchen, hat [der Einzelrichter] das rechtsmissbräuchliche Ablehnungsgesuch zu Recht selbst als unzulässig verworfen.“

Anmerkung
Und da weiß man gar nicht so genau, wo man mit der Besserwisserei anfangen soll: 1. Das Vorgehen des Klägervertreters war in mehrfacher Hinsicht ungeschickt: a) Das Ablehnungsgesuch war völlig unnötig, der Kläger hätte einfach die „Flucht in die Klageerweiterung“ antreten können. In dem Schriftsatz vom 06.0.2017 (oder notfalls sogar erst im Termin) hätte er die Klage geringfügig erweitern können. b) Indem das Fristverlängerungsgesuch nur auf ein außergerichtliches Vergleichsangebot gestützt war, hing die Fristverlängerung außerdem im Ergebnis allein vom Wohlwollen des Gegners ab. c) Und man vielleicht sollte man nicht in eine Beschwerdebegründung schreiben, dass man das Ablehnungsgesuch zu verfahrensfremden Zwecken gestellt hat. 2. Die Reaktion des Beklagtenvertreters überzeugt auch wenig: Sinnvoll wäre es gewesen ein Urteil nach Lage der Akten (§ 331a ZPO) zu beantragen, weil damit die Instanz endgültig beendet gewesen wäre. Mit dem Versäumnisurteil ist nichts gewonnen, weil die Instanz ja nach dem Einspruch fortgesetzt wird. 3. Auf diese Möglichkeit (ein Urteil nach Lage der Akten zu beantragen) hätte das Gericht sogar hinweisen dürfen. Der Hinweis hätte zwar voraussichtlich ein weiteres Ablehnungsgesuch nach sich gezogen, das wäre aber unbegründet gewesen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 7. 1. 2004 - 6 U 20/02). 4. Und zuletzt: Die Begründung des OLG überzeugt nur teilweise. Denn selbstverständlich können auch unanfechtbare Beschlüsse zu Lasten einer Partei die Besorgnis der Befangenheit begründen. Gerade bei unanfechtbaren Beschlüssen sollte das Gericht darauf achten, nicht den Eindruck einer Voreingenommenheit zu erwecken. Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs ergibt sich vielmehr (allein) aus dem ersichtlichen Zweck, das Verfahren zu verschleppen. Update: U.a. zur „Flucht in den Befangenheitsantrag“ s. auch diesen Beitrag, in dem die verschiedenen Fluchtwege näher dargestellt werden tl;dr: Ein auf die Ablehnung einer weiteren Fristverlängerung gestützter und erst kurz vor Aufruf der Sache gestellter Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn er nur zur Erzwingung der Fristverlängerung und zur Aufhebung des Termins dient. In einem solchen Fall ist der Richter trotz § 45 Abs. 1 ZPO nicht gehindert, selbst zu entscheiden. Anmerkung/Besprechung, Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.04.2017 – 6 W 104/17. Foto: Lofor, Jena-Justiz-Zentrum-2, CC BY-SA 3.0