BFH: Heilung von Zustellungsmängeln nur durch tatsächliches „In den Händen“-Halten des Schriftstücks

Wenn ich Leitsätze einer BFH-Entscheidung ohne Weiteres verstehe (das kommt selten genug vor...), spricht viel dafür, dass sie auch für „Nichtsteuerrechter" wie mich relevant sind. So der z.B. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 06.05.2014 – GrS 2/13, in dem es um das wenig attraktive aber praktisch äußerst relevante Zustellungsrecht und die Frage geht, wann eine mangelhafte Ersatzzustellung als geheilt anzusehen ist.

Foto eines BriefkastensEinem Anwalt war am 24.12. (einem Mittwoch) das Urteil eines Finanzgerichts per PZU zugestellt worden. Der Zustellungsempfänger war nicht anzutreffen, auch eine Ersatzzustellung gem. § 178 Abs. 1 ZPO kam nicht in Betracht; der Briefträger hatte das Schriftstück daher in den Briefkasten der Kanzlei eingeworfen (§ 180 Satz 1 und 2 ZPO). Bekanntermaßen vermerkt der Postbote dann auf dem Rückschein und auf dem Schriftstück das Datum, an dem er den Brief in den Briefkasten geworfen hat (§ 180 Satz 3 ZPO). Die Eintragung auf dem Schriftstück hatte der Postbote hier allerdings vergessen. Der Anwalt war daher davon ausgegangen, dass ihm das Urteil erst am nächsten Montag (d.h. dem 29.12.) zugestellt worden war, und hatte daher am 27.01. des Folgejahres Revision eingelegt.

Da die Zustellung hier fehlerhaft war, stellte sich die Frage, wann die Zustellung gem. § 189 ZPO geheilt worden war, das Schriftstück also i.S.v. § 189 Hs. 2 ZPO dem Prozessbevollmächtigten „tatsächlich zugegangen“ war. In Betracht kamen einerseits der Einwurf in den Briefkasten am 24.12. und andererseits die tatsächliche Kenntnisnahme am 29.12. Der mit der Revision befasste Senat vertrat die Ansicht, es sei auf den Einwurf in den Briefkasten abzustellen. Denn der Begriff des „Zugangs“ in § 189 sei entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB auszulegen, so die fehlerhafte Zustellung schon mit Kenntnisnahmemöglichkeit geheilt sei. Andere Senate des BFH hatten das zuvor anders gesehen, so dass der Senat die Frage dem Großen Senat des BGH zur Entscheidung vorlegte.

Und der schließt sich mit einer ausführlichen und geradezu „schulbuchmäßigen“ Begründung der Auffassung der anderen Senate an:

„Ein Dokument ist i.S. des § 189 ZPO in dem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen, in dem der Adressat das Dokument „in den Händen hält“. Der Große Senat teilt nicht die Auffassung des vorlegenden Senats, es sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem eine Willenserklärung i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB als zugegangen gilt.

a) Dem Wortlaut der Regelung lässt sich entnehmen, dass der Zugang alleine für die Bestimmung des Zeitpunkts der Zustellung nicht ausreichen soll. Dass der Gesetzgeber das Adjektiv „tatsächlich“ verwendet hat, spricht dafür, dass eine qualifizierte Form des Zugangs gemeint ist. Damit unterscheidet sich § 189 ZPO tatbestandlich von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, denn dort wird lediglich der Zugang der Willenserklärung gefordert. Dies spricht dagegen, die für den Zugang von Willenserklärungen geltenden Grundsätze bei der Auslegung des § 189 ZPO zu übernehmen.“

Der Senat setzt sich sodann mit der Entstehungsgeschichte des § 189 ZPO auseinander. § 189 ZPO erfordere im Gegensatz zur Vorgängerregelung in § 187 Satz 2 ZPO nicht nur, dass das Schriftstück „zugegangen“ ist, sondern dass es „tatsächlich zugegangen“ ist. Bereits die Vorgängerregelung sei in ständiger Rechtsprechung dahin gehend ausgelegt worden, dass die Zustellung erst dann geheilt sei, wenn der Empfänger das Schriftstück „in den Händen hält“. Und es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber diese Anforderungen herabsetzen wollte.

„Deshalb muss die jetzt gewählte Formulierung in § 189 ZPO […] zumindest als klarstellende Festschreibung der bisherigen Zugangsanforderungen, wenn nicht sogar im Hinblick auf die verschärften Rechtsfolgen als weitere Erhöhung der Anforderungen an einen Zugang verstanden werden.“

Bei einer teleologischen Auslegung sei zu berücksichtigen, dass die seit der Reform des Zustellungsrechts auch fristauslösende Zustellungen geheilt werden könnten. Dies stelle aus der Sicht eines Zustellungsadressaten eine deutliche Verschärfung dar. Die gleichzeitige Aufnahme des Merkmals des „tatsächlichen" Zugangs sei daher als Begrenzung dieser Ausweitung zu verstehen.

Zudem solle die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO der Vereinfachung des Zustellungsverfahrens dienen und habe den Umfang der formellen Anforderungen an eine Zustellung im Vergleich zur früheren Rechtslage weiter abgesenkt. Wenn aber die Fiktionswirkung von Kriterien abhängig gemacht werde, die nicht mit hoher Zuverlässigkeit festgestellt werden können, müsse die fiktive Bestimmung des Zugangszeitpunkts ihre Grundlage jedenfalls dann verlieren, wenn auch nur eines dieser Kriterien infolge eines Zustellungsfehlers entfällt.

Im Ergebnis beantwortet der Große Senat die Vorlagefrage daher wie folgt:

„Verstößt eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gegen zwingende Zustellungsvorschriften, weil der Zusteller entgegen § 180 Satz 3 ZPO auf dem Umschlag des zuzustellenden Dokuments das Datum der Zustellung nicht vermerkt hat, ist das zuzustellende Dokument i.S. des § 189 ZPO in dem Zeitpunkt dem Empfänger tatsächlich zugegangen, in dem er das Dokument in die Hand bekommt.“

Ein Schelm, wer jetzt daran denkt, dass im Falle einer Verfristung eine Sachentscheidung des vorlegenden Senats entbehrlich gewesen wäre. Oder?

Anmerkung/Besprechung, BFH, Beschluss vom 06.05.2014 – GrS 2/13. Foto: © Gabi Schoenemann / www.pixelio.de