„Discharge does not release the bankrupt from any bankruptcy debt which he incurred in respect of, or forbearance in respect of which was secured by means of, any fraud or fraudulent breach of trust to which he was a party.“Die Vorinstanz hatte hier beim Max-Plank-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht die Kosten für ein Sachverständigengutachten angefragt, die sich auf ca. 3.500 - 4.000 € belaufen sollten. Es hatte sich dann – wohl auch angesichts des Streitwertes – darauf beschränkt, nach dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht eine Auskunft des Foreign & Commonwealth Office einzuholen. Dies hatte die Anfrage wie folgt beantwortet: „If the debtor has committed fraud in relation to social insurance contributions then this may fall under section 2+81 (3) IA 1986. A fraudulently intention not to pay social insurance may fall within section 2+81 (3) but this would depend on the circumstances. The fraudulent element would need to (be) proved.“ Auf diese Auskunft hatte sich das Gericht gestützt und die Klage als unbegründet abgewiesen.
BGH: Anforderungen an die tatrichterliche Ermittlung ausländischen Rechts
Entscheidung
Das war nach Ansicht des BGH jedoch nicht ausreichend. Zwar seien der Inhalt und die Auslegung ausländischen Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibel. Das Berufungsgericht habe aber § 293 ZPO verletzt. Denn es sei verpflichtet, bei der Ermittlung ausländischen Rechts geeignete Erkenntnisquellen unabhängig von den Beweisantritten der Parteien zu nutzen und zu diesem Zweck das Erforderliche anzuordnen. Mit der eingeholten Auskunft allein genüge das Gericht dieser Pflicht nicht.„Das Berufungsgericht [durfte sich] nicht mit der Auskunft des Foreign & Commonwealth Office vom 9. August 2012 zufriedengeben. Denn diese Auskunft beantwortet die gestellte Frage nicht erschöpfend, und es ist nicht auszuschließen, dass eine umfassendere Auskunft aufgrund einer Nachfrage bei der englischen Behörde oder auf anderem Wege hätte herbeigeführt werden können.
[Nach dem Inhalt der Auskunft] soll sich der Anwendungsbereich von Sec. 2+81 (3) IA 1986 danach richten, ob der Insolvenzschuldner mit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen einen „fraud“ begangen hat oder ob er dabei eine „fraudulently intention“ hatte. Diese Begriffe sind aber ihrerseits auslegungsbedürftig. Weiter kann für die Anwendbarkeit der Norm auch der Begriff „fraudulent breach of trust“ in Sec. 2+81 (3) IA 1986 von Bedeutung sein. Angesichts dessen wäre die erteilte Auskunft nur dann ausreichend, wenn auch der Sinn dieser Begriffe nach dem englischen Rechtsverständnis erklärt und insbesondere erläutert worden wäre, von welchen Umständen („circumstances“) die Anwendbarkeit von sec. 2+81 (3) IA 1986 darüber hinaus abhängt.
Das Berufungsgericht konnte von einer ausreichenden Ermittlung des ausländischen Rechts auch nicht deshalb ausgehen, weil die Klägerin selbst angeregt hatte, ein Vorgehen nach dem Londoner Übereinkommen zu prüfen, und weil sie nach Vorlage der Auskunft nicht eine Ergänzung oder ein Sachverständigengutachten beantragt hat, wie die Revisionserwiderung unter Bezugnahme auf § 295 ZPO geltend macht. Nicht das Vorgehen nach dem Londoner Übereinkommen war fehlerhaft, sondern allein der Umstand, dass sich das Berufungsgericht mit der erteilten Auskunft zufriedengegeben hat."