Entscheidung
Der BGH weist jedoch darauf hin, dass die Räumungsklage richtigerweise nicht nur einen schlichten Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) beinhalte, sondern auch den darüber hinausgehenden Räumungsanspruch gem. § 546 Abs. 1 BGB. Und der betreffe die Insolvenzmasse, so dass der Rechtsstreit insgesamt gem. § 240 ZPO unterbrochen sei:
„Im Rahmen einer Räumungsklage ist zwischen Räumungs- und Herausgabeanspruch zu differenzieren. Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, insbesondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden.
Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende die Mietsache auch im vertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzustellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von ihm abgeschlossenen Vertrag […]
Die Räumungspflicht betrifft daher – anders als der bloße Herausgabeanspruch – immer auch die Insolvenzmasse.
Gemessen hieran ist der Rechtsstreit […] insgesamt unterbrochen. Jedenfalls hat die Verpflichtung des Beklagten […] zur Räumung den Rechtsstreit insoweit insgesamt unterbrochen, da auch nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten, die Insolvenzmasse betreffenden Ansprüche die Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits bewirkt.“
Und der Senat gibt dann gleich auch noch ein Bisschen Nachilfe und erklärt, wie es „richtig geht“:
„Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, den Rechtsstreit hinsichtlich ihres Herausgabeanspruchs gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 47 InsO aufzunehmen […].“
Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss v. 10.12.2014 – XII ZR 136/12.
tl;dr: Klagt der Vermieter nicht nur auf Herausgabe (§ 985 BGB) sondern auch auf Räumung der Mietsache (§ 546 Abs. 1 BGB), so wird der Rechtsstreit durch die Insolvenz des Mieters insgesamt unterbrochen. Der Vermieter kann den Rechtsstreit aber hinsichtlich des Herausgabeanspruchs aufnehmen.
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