BGH: Flucht in die Klageerweiterung (oder Widerklage) bleibt zulässig

Es gibt wohl nur wenige prozessuale Regelungen, die ähnlich viel „Angst und Schrecken“ verbreiten wie die Präklusionsvorschriften in §§ 296, 530, 531 ZPO. Als „Auswege aus der Verspätungsfalle“ kommen insbesondere die Flucht in die Säumnis, ebenso aber auch eine Flucht in die Klageerweiterung, Klageänderung oder Widerklage in Betracht. Mit Beschluss vom 20.09.2016 – VIII ZR 247/15 hat sich der Bundesgerichtshof kürzlich mit einer „Flucht in die Klageerweiterung“ befasst und in diesem Zusammenhang nochmals bestätigt, dass dieser „Fluchtweg “ zulässig ist.

Sachverhalt (vereinfacht)

Die Beklagten kauften Ende 2012 vom Kläger ein Gastronomieobjekt. Darauf leisteten sie eine Anzahlung, der weitere Kaufpreis sollte in vier gleich hohen jährlichen Raten fällig sein. Streitig war zwischen den Parteien, ob es Geschäftsgrundlage der Kaufpreisbemessung war, dass der Mietvertrag über die Räume bis 2018 fortbestehen würde (tatsächlich wurde der Mietvertrag im Mai 2015 vermieterseitig beendet). Die Beklagten hatten insoweit behauptet, der Kläger habe ihnen im Beisein ihres (als Zeuge benannten) Steuerberaters zugesichert, dass die Räume den Beklagten bis 2018 zur Verfügung stehen würden. Deshalb sei dies nicht ausdrücklich zu einer Bedingung für die Kaufpreiszahlung gemacht worden. Nach Kündigung des Mietvertrages müssten Sie keine weiteren Raten mehr leisten. Der Kläger hatte zunächst im Urkundenprozess Klage auf Zahlung der 2015 fälligen ersten Rate erhoben und war damit in erster Instanz unterlegen. Dagegen legte er Berufung ein, nahm Abstand vom Urkundenprozess (§ 596 ZPO) und kündigte zunächst den in erster Instanz gestellten Antrag an. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2015 erschien der Kläger nicht, so dass gegen ihn ein Versäumnisurteil erging. Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch begründete der Kläger innerhalb der – verlängerten – Frist ebenfalls nicht. Nachdem das Landgericht auf eine mögliche Verspätung weiteren Vortrags hingewiesen und einen Einspruchstermin auf den 15.09.2015 anberaumt hatte, erweiterte der Kläger mit am 14.09.2015 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz die Klage um die Anfang 2016 fällig werdende zweite Rate und bestritt den von den Beklagten behaupteten Inhalt der Vorgespräche. Das Oberlandesgericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht. Die Klageerweiterung sei zwar sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO), das Bestreiten in dem einen Tag vor dem Einspruchstermin eingegangenen Schriftsatz sei jedoch gem. §§ 296 Abs. 2, 282, 340 Abs. 3 Satz 3 ZPO verspätet und deshalb prozessuale unbeachtlich. Zwar sei gleichzeitig damit die Klage erweitert worden, dies sei jedoch offensichtlich in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgt, um den Verspätungsfolgen zu entgehen.

Der Kläger hatte hier erst unmittelbar vor dem Termin den Vortrag der Beklagten zum Inhalt der Vorgespräche bestritten. Das Berufungsgericht hatte das Bestreiten (ein Verteidigungsmittel i.S.d. § 296 ZPO) deshalb gem. §§ 296 Abs. 2 i.V.m. 282, 340 Abs. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Denn der Kläger habe mehr als genügend Zeit und Möglichkeit gehabt, sein Bestreiten früher zu erklären, so dass das Gericht den Steuerberater als Zeugen hätte laden können. So aber wäre ein Fortsetzungstermin erforderlich geworden. Problematisch war aber, dass der Kläger zugleich mit dem Bestreiten die Klage erweitert hatte und das Bestreiten auch für die Klageerweiterung bedeutsam war. Die Klageerweiterung selbst ist aber - ebenso wie beispielsweise die Widerklage - ein prozessualer Angriff selbst und kein Angriffs- oder Verteidigungsmittel und fällt deshalb nicht unter die Präklusionsvorschriften. Damit konnte nach der Rechtsprechung des BGH auch das zur Begründung des Angriffs gehaltene Vorbringen nicht verspätet sein, weil anderenfalls zugleich auch der Angriff selbst verspätet wäre und dies in der ZPO nicht vorgesehen sei. Das hatte das Berufungsgericht auch gesehen, die Klageerweiterung aber für rechtsmissbräuchlich gehalten, weil diese Klageerweiterung habe nur dazu gedient habe, dem Kläger wegen des verspäteten Bestreitens eine „Flucht in die Klageerweiterung“ zu ermöglichen.

Entscheidung

Der BGH hat die Entscheidung insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klageerweiterung sei rechtsmissbräuchlich, weil sie nur den Zweck verfolgt habe, den Präklusionsvorschriften zu entgehen, finde „im Prozessrecht keine Stütze“ und verletze daher den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör:

„aa) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass die Änderung oder Erweiterung einer Klage einen selbstständigen prozessualen Angriff darstellen, der von den Angriffsmitteln im Sinne von §§ 296, 530, 531 ZPO zu unterscheiden ist und deshalb nicht den in diesen Bestimmungen genannten Voraussetzungen über die Zurückweisung oder Zulassung verspäteter Angriffsmittel unterliegt […]. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Klageänderung oder Klageerweiterung richten sich stattdessen nach den §§ 263, 264, 533 ZPO […].

Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das hinsichtlich der [Klageerweiterung] Sachdienlichkeit angenommen hat. Dementsprechend können – was das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat – die gleichzeitig zur Begründung dieser erweiterten Anträge vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel einschließlich eines Bestreitens, auch wenn es sich dabei um Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt, nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil dies andernfalls in unzulässiger Weise auch die nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossene Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte […].

bb) Gleichwohl hat das Berufungsgericht gemeint, dem Senatsurteil vom 23. April 1986 (VIII ZR 93/85, aaO unter II 2 b bb) entnehmen zu können, die im Zuge der im Schriftsatz vom 14. September 2015 vorgenommenen Klageerweiterung und/oder -änderung neu vorgetragenen Tatsachen einschließlich des darin enthaltenen Bestreitens auch dann insgesamt unberücksichtigt lassen zu können, wenn die Erweiterung/Änderung – wie im Streitfall – nur den Sinn haben könne, den Verspätungsfolgen zu entgehen, und deshalb als rechtsmissbräuchlich einzustufen sei. Das trifft ersichtlich nicht zu.

Der Senat hat – was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat – unter Hinweis auf vorangegangene Rechtsprechung deutlich gemacht, dass in Bezug auf den neuen Angriff der diesen Angriff tragende Sachvortrag schon begrifflich nicht verspätet sein könne, und es abgelehnt hat, insoweit die Präklusionsvorschriften im Wege der Rechtsfortbildung durch eine verschärfende analoge Anwendung auch auf den Angriff selbst auszudehnen (Senatsurteil vom 23. April 1986 – VIII ZR 93/85, aaO unter II 2 b aa). Dementsprechend ist auch der VII. Zivilsenat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1994 (VII ZR 13/94, aaO) davon ausgegangen, dass eine solche auf Verzögerungsgesichtspunkte gestützte Beschränkung als rechtsmissbräuchlich mittelbar die Präklusion des Angriffs selbst zur Folge hätte, welche nach dem Gesetz jedoch ausgeschlossen sei. […]

Soweit der Senat in seinem Urteil vom 23. April 1986 (VIII ZR 93/85, aaO unter II 2 b bb) – ohne dies nach der dortigen Fallkonstellation abschließend entscheiden zu müssen – erwogen hat, ob neues Vorbringen im Rahmen einer Widerklageerweiterung in Bezug auf das bisherige Vorbringen zur Widerklage und ein damit deckungsgleiches Verteidigungsvorbringen gegen die Klage als rechtsmissbräuchlich behandelt werden könne, hat dies schon nach dem Argumentationszusammenhang nur auf die Frage abgezielt, ob das neue Vorbringen nicht ausnahmsweise auch durch Teilurteil allein zur Klage hätte zurückgewiesen werden können […].“

Anmerkung

Die Entscheidung folgt der bisherigen Linie des Bundesgerichtshofs, wonach neben der „Flucht in die Säumnis“ auch die Flucht in die Klageerweiterung (auf Klägerseite) oder Flucht in die Widerklage (auf Beklagtenseite) zulässige taktische Möglichkeiten sind, um eine Präklusion zu verhindern. Wie der BGH nun nochmals bestätigt (s. auch schon BGH, Urt. v. 15.12.1994 - VII ZR 13/94), wird eine Klageerweiterung oder Klageänderung auch nicht allein dadurch rechtsmissbräuchlich, dass sie (nur) dazu dient, den Verspätungsfolgen zu entgehen. Für eine zum Zwecke der „Flucht“ erhobene Widerklage oder Klageänderung dürfte nichts anderes gelten. Bleibt nur die Frage, warum die Klageerweiterung im konkreten Fall nicht an § 533 Nr. 2 ZPO gescheitert ist. Das hängt mit der besonderen prozessualen Konstellation zusammen: Der Kläger hatte erst in der Berufungsinstanz erklärt, vom Urkundenprozess abzustehen. Das Berufungsgericht hat dies für zulässig gehalten (ebenso BGH, Urteil vom 13.04.2011 –XII ZR 110/09, aA bspw. OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2010 – 27 U 14/09, Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 596 Rn. 4). Das Abstehen in der Berufungsinstanz hat dann zur Folge, dass die Einschränkungen der §§ 529, 533 Nr. 2 ZPO nicht gelten. Update: Die verschiedenen Fluchtmöglichkeiten (und insbesondere die Flucht in die Klagerweiterung) habe ich hier übrigens noch einmal ausführlich dargestellt. tl;dr: Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die gleichzeitig zur Begründung einer Klageänderung, -erweiterung oder Widerklage vorgetragen werden, können auch dann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn die derart erweiterten Anträge allein dazu dienen, den Verspätungsfolgen zu entgehen. . Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 20.09.2016 – VIII ZR 247/15. Foto: ComQuat, BGH - Palais 1, CC BY-SA 3.0