BGH: Internationale Zuständigkeit für Sekundäransprüche im Anwendungsbereich der EuGVVO

Tobias Helferich wikimedia cc-by-sa 3.0Seit Längerem wieder eine interessante und praktisch sehr wichtige Entscheidung zum internationalen (europäischen) Verfahrensrecht ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2015 – V ZR 120/14.

Darin geht es um die internationale Zuständigkeit für vertragliche Sekundäransprüche, insbesondere Mängelgewährleistungsansprüche.

Sachverhalt

Der Kläger kaufte und erwarb von den in Dänemark lebenden Beklagten ein Haus in Schleswig-Holstein unter Ausschluss eine Haftung für Sachmängel. Später fand der Kläger heraus, dass es zwischen dem Vater der Beklagten und einem Nachbarn eine Vereinbarung gab, wonach der Nachbar gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 10.000 EUR auf dem Grund der Kläger an das erworbene Haus bauen durfte. Der Kläger erklärte die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und begehrte von den Beklagten Ersatz des ihm durch den Anbau entstandenen Schadens (§§ 437 Ziff. 3, 434 Abs. 1 i.V.m. 280 ff. BGB).

Landgericht und Oberlandesgericht hatten die Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte für unzulässig gehalten. Die Gerichte hatten ihre Entscheidungen damit begründet, dass eine Zuständigkeit sich allein aus Art. 5 Ziff. 1 lit. a) EuGVVO a.F. (Art. 7 Ziff. 1 lit. a) EuGVVO n.F.) ergeben könne. Der Erfüllungsort für die in Rede stehenden Zahlungsverpflichtungen liege aber in Dänemark, da die Beklagten dort ihren Wohnsitz hätten.

Die internationale Zuständigkeit richtete sich hier noch nach der bis zum 14.01.2015 geltenden VO (EG) Nr. 44/2001, sog. EuGVVO a.F. Die EuGVVO gilt auch im Verhältnis zu Dänemark, und zwar aufgrund von Art. 2 Abs. 1 des „Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 19. Oktober 2005“. Mit Wirkung zum 15.01.2015 ist die EuGVVO a.F. durch die VO (EU) 1215/2012 ersetzt worden (sog. Brüssel Ia-VO oder EuGVVO n.F.).

Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befand sich hier gem. Art. 2 Abs. 1 EuGVVO a.F. (jetzt: Art. 4 Abs. 1) in Dänemark. Vor deutschen Gerichten konnte der Kläger die Beklagten daher nur verklagen, wenn in Deutschland ein besonderer Gerichtsstand begründet war. Einen solchen wollten die Vorinstanzen nicht in Art. 5 Ziff. 1 lit. a) EuGVVO a.F. (Art. 7 Ziff. 1 lit. a) EuGVVO n.F.) sehen, weil der Erfüllungsort des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs der Wohnsitz der Beklagten in Dänemark sei (der Erfüllungsort für einen Zahlungsanspruch ist bekanntlich am Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners).

Dabei hatten sich die Vorinstanzen aber gar nicht damit auseinandergesetzt, ob tatsächlich auf den Schadensersatzanspruch als Sekundäranspruch abzustellen war, oder ob nicht vielmehr der Erfüllungsort des Primäranspruchs maßgeblich war.

Entscheidung

Der BGH hält die deutschen Gerichte gem. Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. für international zuständig, weil nicht der Erfüllungsort des Sekundäranspruchs maßgeblich sei, sondern der Erfüllungsort der Primärverpflichtung:

„Die deutschen Gerichte sind für den geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz wegen Sachmängeln aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO alt international zuständig.

a) Diese Vorschrift begründet zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen einheitlichen Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus einem Vertrag etwa an dem Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen wäre […]. In Abhängigkeit von den Orten, an denen sie zu erfüllen sind, können sich danach unterschiedliche Gerichtsstände für die einzelnen Primärverpflichtungen ergeben.

Das bedeutet aber nicht, dass auch für die Primärverpflichtung und die aus ihrer Verletzung abgeleiteten Sekundärverpflichtungen unterschiedliche Gerichtsstände bestünden. Vielmehr bestimmt sich der Gerichtsstand solcher Ansprüche nicht danach, wo diese selbst zu erfüllen wären, sondern danach, wo der Primäranspruch, an den sie anknüpfen, zu erfüllen war oder erfüllt wurde […]

Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Sachmängeln ist deshalb der Erfüllungsort der Primärleistung des Verkäufers – der Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz an dem verkauften Grundstück – maßgeblich. Dieser bestimmt sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c VO (EG) Nr. 593/2008 [Rom-I VO] bei Grundstückskaufverträgen nach dem Belegenheitsstatut, hier also nach deutschem Recht. Danach liegt der Erfüllungsort in Deutschland.

b) Das von dem Berufungsgericht angeführte Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Besix/WABAG (Rs. 256/00 […]) ergibt nichts anderes. Danach ist zwar ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen, wenn eine vertragliche Primärverpflichtung an einer Vielzahl von Orten zu erfüllen ist, nämlich derjenige, zu dem der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist (aaO Rn. 32).

Um eine solche Fallgestaltung geht es hier aber nicht. Der Schadensersatzanspruch wird aus der Verletzung der Primärverpflichtung abgeleitet, das verkaufte Grundstück in vertragsgemäßem Zustand zu übereignen und zu übergeben. Diese Verpflichtung ist nur in Deutschland zu erfüllen.“

Anmerkung

Im zweiten Teil der Entscheidung (unter Ziff. 3) wendet sich der Bundesgerichtshof dann noch den konkurrierenden Ansprüchen aus c.i.c. zu. Es könne dahinstehen, ob für diesen Anspruch ebenfalls der Erfüllungsort der Primärpflicht maßgeblich sei oder ob sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO a.F. ergebe. Denn sämtliche relevanten Orte befänden sich am Belegenheitsort des Grundstücks in Bezirk des Landgerichts Kiel und damit Deutschland.

Und zum Schluss schlägt der Bundesgerichtshof noch eine prozessuale Volte und verweist den Rechtsstreit direkt wieder zurück an das erstinstanzliche Landgericht. Das sei zulässig, weil die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer neuen Verhandlung sei.

tl;dr: Für vertragliche Sekundäransprüche ist dasjenige Gericht international zuständig, an dessen Ort die Primärpflicht aus dem Vertragsverhältnis i.S.d. Art. 7 Ziff. 1 lit. a EuGVVO n.F. erfüllt worden ist oder zu erfüllen war.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 16.10.2015 – V ZR 120/14. Foto: Tobias Helferich | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0