Entscheidung
Der BGH hält die deutschen Gerichte gem. Art. 5 Nr. 1 lit. a) EuGVVO a.F. für international zuständig, weil nicht der Erfüllungsort des Sekundäranspruchs maßgeblich sei, sondern der Erfüllungsort der Primärverpflichtung:
„Die deutschen Gerichte sind für den geltend gemachten Anspruch auf Schadenersatz wegen Sachmängeln aus dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO alt international zuständig.
a) Diese Vorschrift begründet zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union keinen einheitlichen Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus einem Vertrag etwa an dem Ort, an dem die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen wäre […]. In Abhängigkeit von den Orten, an denen sie zu erfüllen sind, können sich danach unterschiedliche Gerichtsstände für die einzelnen Primärverpflichtungen ergeben.
Das bedeutet aber nicht, dass auch für die Primärverpflichtung und die aus ihrer Verletzung abgeleiteten Sekundärverpflichtungen unterschiedliche Gerichtsstände bestünden. Vielmehr bestimmt sich der Gerichtsstand solcher Ansprüche nicht danach, wo diese selbst zu erfüllen wären, sondern danach, wo der Primäranspruch, an den sie anknüpfen, zu erfüllen war oder erfüllt wurde […]
Für den hier geltend gemachten Anspruch auf Schadensersatz wegen Sachmängeln ist deshalb der Erfüllungsort der Primärleistung des Verkäufers – der Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz an dem verkauften Grundstück – maßgeblich. Dieser bestimmt sich gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c VO (EG) Nr. 593/2008 [Rom-I VO] bei Grundstückskaufverträgen nach dem Belegenheitsstatut, hier also nach deutschem Recht. Danach liegt der Erfüllungsort in Deutschland.
b) Das von dem Berufungsgericht angeführte Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Besix/WABAG (Rs. 256/00 […]) ergibt nichts anderes. Danach ist zwar ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen, wenn eine vertragliche Primärverpflichtung an einer Vielzahl von Orten zu erfüllen ist, nämlich derjenige, zu dem der Streitgegenstand die engste Verknüpfung aufweist (aaO Rn. 32).
Um eine solche Fallgestaltung geht es hier aber nicht. Der Schadensersatzanspruch wird aus der Verletzung der Primärverpflichtung abgeleitet, das verkaufte Grundstück in vertragsgemäßem Zustand zu übereignen und zu übergeben. Diese Verpflichtung ist nur in Deutschland zu erfüllen.“
Anmerkung
Im zweiten Teil der Entscheidung (unter Ziff. 3) wendet sich der Bundesgerichtshof dann noch den konkurrierenden Ansprüchen aus c.i.c. zu. Es könne dahinstehen, ob für diesen Anspruch ebenfalls der Erfüllungsort der Primärpflicht maßgeblich sei oder ob sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Ziff. 3 EuGVVO a.F. ergebe. Denn sämtliche relevanten Orte befänden sich am Belegenheitsort des Grundstücks in Bezirk des Landgerichts Kiel und damit Deutschland.
Und zum Schluss schlägt der Bundesgerichtshof noch eine prozessuale Volte und verweist den Rechtsstreit direkt wieder zurück an das erstinstanzliche Landgericht. Das sei zulässig, weil die Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer neuen Verhandlung sei.
tl;dr: Für vertragliche Sekundäransprüche ist dasjenige Gericht international zuständig, an dessen Ort die Primärpflicht aus dem Vertragsverhältnis i.S.d. Art. 7 Ziff. 1 lit. a EuGVVO n.F. erfüllt worden ist oder zu erfüllen war.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 16.10.2015 – V ZR 120/14. Foto: Tobias Helferich | wikimedia.org |
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