BGH: Kein „kurzer Prozess“ bei Beschlusszurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO

Die Zahl höchstrichterlicher Entscheidungen zu § 522 Abs. 2 ZPO ist trotz der Reform im Jahre 2011 vergleichsweise gering, insbesondere im Verhältnis zur praktischen Bedeutung der Vorschrift (sehr aufschlussreiche statistische Daten findet man dazu beispielsweise bei Prof. Dr. Greger). Umso wichtiger ist deshalb ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.07.2016 – V ZR 258/15, in dem sich der V. Zivilsenat ausführlich mit der im Rahmen von § 522 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachengrundlage befasst hat.
Sachverhalt (vereinfacht)
Der Kläger begehrte die Rückabwicklung eines vollzogenen Kaufvertrages über eine (vermietete) Eigentumswohnung mit der Begründung, es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. In erster Instanz war der Kläger damit erfolgreich gewesen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Da die Wohnung vermietet war, erhielt der Kläger allerdings – auch im Laufe des Rechtsstreits – regelmäßige Mietzahlungen. Darauf hatten sich die Beklagten unter anderem in der Berufungsinstanz berufen und geltend gemacht, nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz habe der Kläger laufende Mietzahlungen erhalten. Um diese Beträge verringere sich der zurückzuzahlende Kaufpreis. Das Berufungsgericht in seinem Beschluss dazu ausgeführt, diese Zahlungen könnten im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden, wenn das Berufungsgericht die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweise.

Die Beklagte war verurteilt worden, im Wege des Schadensersatzes dem Kläger den Kaufpreis für die Wohnung zu erstatten und diesen von Darlehensverbindlichkeiten freizustellen, Zug um Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnung. Allerdings hatte der Kläger nach Ende der mündlichen Verhandlung in erster Instanz noch Mietzahlungen erhalten. Diese Beträge waren auf den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises anzurechnen, weil sie ja den Schaden des Klägers minderten. Und da diese Zahlungen einerseits unstreitig waren und andererseits erst nach Ende der mündlichen Verhandlungen erster Instanz erfolgt waren, musste das Gericht diese auch grundsätzlich gem. §§ 529, 531 ZPO berücksichtigen. Das Berufungsgericht hätte die Beklagte daher grundsätzlich zu einer Rückzahlung eines geringeren Betrages verurteilen müssen (in Höhe der Zahlungen hatte der Klägervertreter den Rechtsstreit für erledigt erklärt). Das Berufungsgericht war aber der Ansicht, das gelte hier nicht, weil es die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet durch Beschluss zurückgewiesen habe. § 522 Abs. 2 ZPO ist eine der wichtigsten Vorschriften des Berufungsrechts: Hält das Berufungsgericht die Berufung einstimmig für unbegründet (und misst es der Sache keine grundlegende Bedeutung bei), soll es die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verwerfen. Mit der Regelung sollen die Berufungsgerichte entlastet werden.
Entscheidung
Der V. Zivilsenat hat den Beschluss des Berufungsgerichts hinsichtlich der Anspruchshöhe aufgehoben und zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe das Grundrecht der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vereinnahmten Mieteinnahmen zu Unrecht nicht Anspruchsmindernd berücksichtigt habe:

„aa) Nach dem Abschluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz neu entstandene Angriffs- und Verteidigungsmittel können die Parteien ohne die sich aus § 531 Abs. 2 ZPO ergebenden Beschränkungen jederzeit in das Berufungsverfahren einführen […].

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts gilt nichts anderes, wenn das erstinstanzliche Urteil rechtsfehlerfrei ist und die Berufung – ohne das neue Vorbringen – durch Beschluss zurückzuweisen wäre.

bb) Welche Tatsachen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, ist in § 529 Abs. 1 ZPO bestimmt. Die Anwendung dieser Vorschrift im Berufungsverfahren hängt nicht davon ab, ob über die Berufung im Beschluss- oder im Urteilsverfahren entschieden wird. § 522 Abs. 2 ZPO schränkt die Geltung des § 529 ZPO nicht ein. Eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ist im Gegenteil nur dann zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung nach den §§ 529, 531 ZPO zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat […].

cc) Das Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO stellt ein dem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO ähnliches Verfahren dar. Bei einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss sind die bis zum Ablauf der nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu bestimmenden Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung vorgetragenen Tatsachen nach Maßgabe der §§ 529, 531 ZPO von dem Berufungsgericht zu berücksichtigen […].

Eine andere Handhabung widerspräche dem mit der Neufassung des § 522 Abs. 2 verfolgten Ziel des Gesetzgebers. Das Berufungsgericht soll sich nach verfahrenspraktischen Gesichtspunkten entscheiden können, ob es über die Berufung durch Beschluss oder durch Urteil entscheidet (vgl. BT-Drucks 17/6406, S. 8). Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn es von der Wahl des Verfahrens durch das Berufungsgericht abhinge, ob es die Berufung unter Außerachtlassung der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstandenen Tatsachen durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist oder ob es ihr bei einer Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung unter Berücksichtigung des neuen Vortrags (ganz oder teilweise) stattgibt. […]

Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz entstandene, begründete Einwendungen im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, würde den Berufungskläger im Übrigen zu einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zwingen. Das stünde im Widerspruch zu dem öffentlichen Interesse an einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits und den schützenswerten Belangen des Berufungsbeklagten.“

Anmerkung
Das Berufungsgericht hätte also nicht nur das Vorbringen zu den späteren Mietzahlungen nicht außer Acht lassen dürfen – es hätte bei zutreffendem Verständnis von § 522 Abs. 2 ZPO gar nicht nach dieser Vorschrift verfahren dürfen. Denn da das erstinstanzliche Urteil aufgrund der zu berücksichtigenden späteren Zahlungen zwingend abzuändern war, konnte die Berufung nicht gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden. Für Revisionsspezialisten ist die Entscheidung übrigens außerdem noch lesenswert, weil der Senat ausführlich begründet, warum er auf die Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Revision teilweise zulässt (§ 544 Abs. 6 ZPO), sondern zur Beschleunigung des Verfahrens den angefochtenen Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO beschränkt auf die Höhe des Anspruchs aufhebt und insoweit zurückverweist. tl;dr: Gem. §§ 529, 531 ZPO zulässiges neues Vorbringen ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden will. Eine Beschlusszurückweisung ist daher nur zulässig, wenn die Berufung auch unter Berücksichtigung danach zulässigen neuen Vorbringens offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Foto: ComQuat | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0