Entscheidung
Der VIII. Zivilsenat wendet sich zunächst der Frage zu, ob § 337 Satz 1 Var. 2 ZPO auch auf den im Termin zwar erschienenen, aber nicht verhandlungsbereiten und deshalb im Sinne von § 333 ZPO säumigen Beklagten Anwendung findet:
„(1) Bereits seinem Wortlaut nach bestimmt § 333 ZPO ganz allgemein im Wege einer gesetzlichen Fiktion, dass ein (vollständiges) Nichtverhandeln einer erschienenen Partei ihrem Nichterscheinen gleich steht. Anders als etwa § 332 ZPO, der für den Begriff des Verhandlungstermins einschränkend auf die „vorstehenden Paragraphen“ verweist, oder § 334 ZPO, der auf ein unvollständiges Verhandeln die Vorschriften des das Versäumnisurteil betreffenden Titels nicht angewandt wissen will, findet sich in § 333 ZPO kein geltungsbeschränkender Hinweis. Ebenso wenig bietet der Wortlaut des § 337 ZPO einen Anhalt dafür, dass die Fiktion des § 333 ZPO unberücksichtigt bleiben sollte.
(2) Dieses in Wortlaut und Systematik des Titels zum Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO) zum Ausdruck kommende Verständnis des Nichtverhandelns als kennzeichnendes Merkmal eines zur Säumnis führenden Nichterscheinens findet darüber hinaus eine Entsprechung in § 220 Abs. 2 ZPO. Danach ist der Termin von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss des Termins nicht verhandelt. Die zum Erlass eines Versäumnisurteils berechtigende Säumnis tritt nach dieser Bestimmung also gleichermaßen sowohl durch Nichtauftreten als auch Nichtverhandeln ein, es sei denn, die hiernach säumige Partei macht bis zum Schluss des Termins von der Möglichkeit des Verhandelns Gebrauch, um dadurch die Säumnis zu beenden und den Erlass eines Versäumnisurteils abzuwenden […].
Für die auf Antrag zum Versäumnisurteil führende Säumnis kommt es also nicht entscheidend auf die An- oder Abwesenheit der Partei im Termin, sondern auf ihr Verhandeln an. Nichts anderes kann für die nachgelagerte Frage gelten, ob die im Nichterscheinen oder Nichtverhandeln bestehende Säumnis entschuldigt ist und deshalb dem Erlass eines beantragten Versäumnisurteils gemäß § 337 ZPO entgegensteht.
(3) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber im Rahmen des § 337 ZPO zwischen den von ihm ansonsten gleich behandelten Fälle des Nichterscheinens oder Nichtverhandelns differenzieren und nur die entschuldigt nicht erschienene Partei für schutzbedürftig erachten wollte, der ohne ihr Verschulden nicht verhandelnden Partei dagegen die Hinnahme eines Versäumnisurteils zumuten wollte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich auch der Gesetzesbegründung dahin nichts entnehmen (vgl. BT-Drucks. 7/5250, S. 11).“
Allerdings habe das Gericht rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen des § 337 Satz 1 Var. 2 ZPO bejaht:
„Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes […] Die dafür vom Gesetzgeber mit dem Institut der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. ZPO getroffenen Vorkehrungen begründen jedoch zum einen keinen generellen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren, wie dies teilweise vertreten wird […]
Eine bedürftige Partei kann […] ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns des Prozessbevollmächtigten zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre […].
Das ist indes zu verneinen. […] Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat in dem betreffenden Verhandlungstermin seine nach vorangegangener Erörterung des Sach- und Streitstandes abgegebene Erklärung, nicht auftreten zu wollen, damit begründet, dass er zunächst eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über den abgelehnten Prozesskostenhilfeantrag sowie die Gewährung einer dreiwöchigen Schriftsatzfrist zwecks Stellungnahme zu dem am Vortag ergangenen Nichtabhilfebeschluss begehre. Zu diesem Zeitpunkt hatte er aber im Streitfall ungeachtet der bis dahin versagten Prozesskostenhilfe mit seinem Auftreten bei der Erörterung des Sach- und Streitstandes, auch wenn dies für ein die Säumnis hinderndes Verhandeln noch nicht ausgereicht hat […], eine Tätigkeit entfaltet, welche nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG bereits die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ausgelöst hatte […].
(b) Dieser Geschehensablauf steht der Annahme, die Bedürftigkeit des Beklagten habe das unterbliebene Verhandeln seines Prozessbevollmächtigten (mit-) verursacht, entgegen. Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer unbemittelten Partei nämlich ungeachtet der (noch) ausstehenden Prozesskostenhilfebewilligung vergütungspflichtige Prozesshandlungen vor, ist die unerlässliche Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und einer erforderlich werdenden Prozesshandlung zu verneinen, wenn der Prozessbevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er bereit ist, einen damit verbundenen weiteren Zeit- und/oder Arbeitsaufwand auf sich zu nehmen, ohne dass die Erfüllung seines Gebührenanspruchs durch eine Prozesskostenhilfebewilligung oder die Leistung eines angemessenen Vorschusses gesichert erscheinen muss […].
[Der Beklagte] hat […] in der gegebenen Situation zugleich einen unzulässigen verfahrensrechtlichen Vorteil gegenüber einer bemittelten Partei beansprucht, die auf einen kurzfristig erteilten gerichtlichen Hinweis zur Unschlüssigkeit ihrer Rechtsverteidigung ein Verhandeln nicht säumnisunschädlich hätte verweigern dürfen, sondern – wie hier zugunsten des Beklagten geschehen – etwa durch Einräumung eines Schriftsatznachlasses gemäß § 139 Abs. 5 ZPO lediglich noch Gelegenheit zur Reaktion hätte erhalten müssen […]“
Anmerkung
Wenn ich den Senat richtig verstehe, lag der „taktische Fehler“ des Beklagtenvertreters allein darin, im Termin überhaupt erschienen zu sein und sich auf eine Erörterung des Sach- und Streitstands eingelassen zu haben. Wäre der Prozessbevollmächtigte einfach „zu Hause“ geblieben oder hätte nichts zur Sache gesagt (so dass keine Terminsgebühr entstanden wäre), hätte das Gericht wohl gem. §§ 333, 337 Satz 1 Var. 2 ZPO vertagen müssen.
Zum Schluss weist der BGH übrigens noch darauf hin, wie weiter zu verfahren ist: Gem. § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist erneut ein Termin zu bestimmen, zu dem der Beklagte nicht zu laden ist (damit wiederum eine Säumnissituation entsteht).
tl;dr: Eine Verhandlung ist auch dann gem. §§ 333, 337 ZPO zu vertagen, wenn eine Partei zwar erscheint, aber ohne ihr Verschulden nicht verhandelt. Wurde der PKH-Antrag abgelehnt und lässt die Partei trotzdem eine Terminsgebühr entstehen, fehlt es an einem solchen Verschulden nicht.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 12.07.2016 – VIII ZB 25/15. Foto: ComQuat | wikimedia |
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