BGH: Keine „Flucht in die Klageerweiterung“, wenn Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird

ComQuat wikimedia.org CC BY-SA 3.0Mit Beschluss vom 06.11.2014 – IX ZR 204/13 hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Schicksal einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz befasst, wenn die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen wird.

Manchmal bemerkt eine Partei in einer bestimmten Prozesssituation (insbesondere in der mündlichen Verhandlung), dass ihr Vorbringen (bislang) unvollständig ist. Das kann z.B. daran liegen, dass sie die Beweislast bislang falsch eingeschätzt hat. Würde die Partei nun ihr Vorbringen einfach ergänzen, lägen nicht selten die Voraussetzungen von § 296 Abs. 1 oder 2 ZPO vor, so dass das Gericht das Vorbringen zurückweisen könnte.

Der Rechtsstreit ist in einer solchen Situation aber noch nicht zwingend verloren. Denn die Partei kann verhindern, dass schon eine die Instanz abschließende Entscheidung über die Sache ergeht.

Das bekannteste prozessuale Vorgehen ist in einem solchen Fall die „Flucht in die Säumnis“: Die Partei stellt keinen Antrag und lässt gegen sich ein Versäumnisurteil ergehen. Dann hat zwar der Gegner einen (ohne Sicherheitsleistung) vollstreckbaren Titel und die Partei trägt die Kosten ihrer Säumnis (§ 344 ZPO). Im Rahmen des Einspruchs kann (und muss!) sie dann aber den „vergessenen“ Vortrag nachholen (§ 340 Abs. 3 ZPO).

Ähnlich funktioniert die „Flucht“ in die Widerklage, Klageänderung oder Klageerweiterung: Erhebt die Partei Widerklage oder ändert bzw. erweitert sie die Klage, kann in der Regel noch kein die Instanz vollständig abschließendes Urteil ergehen. Auch dann ist ein neuer Termin erforderlich, zu das Vorbringen ergänzt werden kann, ohne dass dies der Zurückweisung gem. § 296 ZPO unterliegt.

Die verschiedenen „Fluchtmöglichkeiten“ sind auch hier (unten) relativ anschaulich dargestellt.

Die Funktion und der Sinn (oder Unsinn) der Beschlusszurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO waren hier jüngst noch Thema.

Widerklage und Klageänderung sind in der Berufungsinstanz nur unter den engen Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig. § 533 ZPO gilt aber nicht für die Klageerweiterung i.S.d. § 264 Ziff. 2 ZPO (BGH, Urteil v. 22. 4. 2010 – IX ZR 160/09). Die „Flucht in die Klageerweiterung“ in der Berufungsinstanz ist daher ein durchaus probates Mittel, um eine Zurückweisung des eigenen Vortrags zu verhindern (s. auch BeckOK ZPO/Bacher, § 296 Rn. 36).

Nur hatte das Berufungsgericht hier die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Was mit einer Widerklage oder einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz passiert, wenn die Berufung selbst durch Beschluss zurückgewiesen wird, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Lediglich für die Anschlussberufung regelt § 524 Abs. 4 ZPO, dass diese dann wirkungslos wird.

Für den Fall einer erst in der Berufungsinstanz erhobenen Widerklage hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.10.2013 – III ZR 403/12 entschieden, dass § 524 Abs. 4 ZPO entsprechend anzuwenden sei.

Das soll nach Ansicht des BGH auch für die Klageerweiterung gelten:

„Die Erhebung einer Widerklage im Berufungsrechtszug hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht; sie verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen wird […].

Für die gleichgelagerte Fallgestaltung einer Klageerweiterung im Berufungsverfahren kann nichts anderes gelten […].“

Soweit die vollständige Begründung. (So klein und schon mit Leitsatz …)

Im Ergebnis zeigt die Entscheidung m. E. einmal mehr, wie wichtig es ist, in erster Instanz vollständig vorzutragen. Hat das erstinstanzliche Gericht einmal so „richtig“ entschieden, dass das Berufungsgericht nach § 522 Abs. 2 ZPO verfahren kann, gibt es unabhängig von § 533 ZPO keine „Fluchtmöglichkeit“ (mehr).

tl;dr: Wird die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

Anmerkung/Besprechung, BGH. Beschluss v. 04.11.2014 – IX ZR 204/713. Foto: ComQuat | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0