BGH: Keine Verspätung bei bloßen Konkretisierungen, Erläuterungen oder Korrekturen

Den Novenbegriff des § 531 Abs. 2 ZPO hat der VIII. Zivilsenat des BGH erst kürzlich in einer wichtigen Leitsatzentscheidung  konkretisiert. Mit einem äußerst praxisrelevanten - wenn auch nicht mit Leitsätzen versehenen - Beschluss vom 13.12.2017 – IV ZR 319/16 hat nun auch der IV. Senat Stellung genommen, wann Sachvortrag in der Berufungsinstanz unter den Novenbegriff des § 531 Abs. 2 ZPO fällt.

Sachverhalt

Der Kläger verlangte von der beklagten Kaskoversicherung Entschädigung und behauptete einen Diebstahl seines Porsche 911 Cabrio; die Beklagte behauptete einen vorgetäuschten Diebstahl. Das Fahrzeug hatte der Kläger Anfang 2011 aus den USA erworben. Als er es im November 2013 als gestohlen meldete, händigte er der Polizei einen Fahrzeugschlüssel aus, von dem er behauptete, dies sei der einzige Schlüssel, den er seinerzeit erhalten habe. Nach einem vom Landgericht eingeholten Schlüsselgutachten stimmte dieser Schlüssel jedoch nicht mit den beim Hersteller gespeicherten Daten der Schließvorrichtung des Fahrzeugs überein. Dazu behauptete der Kläger, die Schließanlage des Fahrzeugs sei noch in den USA und kurz vor der Überführung des Fahrzeugs ausgetauscht worden. Als Datum des Austausches hat er in erster Instanz den 11.01.2011 angegeben und dazu Unterlagen über Arbeiten an der Schließanlage vorgelegt. In der Berufungsinstanz hat er als Datum abweichend den 04.01.2011 angegeben und eine Rechnung vorgelegt, die sich über einen Austausch der Schließanlage an diesem Tag verhält. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, dass sich nur mit einem vollständigen Austausch sowohl der mechanischen als auch der elektronischen Schließeinrichtung erklären lasse, dass der Schlüssel nicht mit den hinterlegten Daten übereinstimme. Aus den vorgelegten Unterlagen über die am 11.01.2011 durchgeführten Arbeiten ergebe sich ein solcher Austausch aber nicht. Soweit der Kläger erst in der Berufungsinstanz einen Komplettaustausch der Schließanlage am 04.01.2011 behauptet habe, sei er mit diesem Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen.

Der Kläger hatte hier als Datum des – behaupteten – Austauschs der Schließanlage zunächst den 11.01.2011 benannt. Erst in der Berufungsinstanz hatte er diese Angabe auf den 04.01.2011 korrigiert. Das Oberlandesgericht hatte diesen Sachvortrag zurückgewiesen, weil es das Vorbringen für verspätet hielt: Da der Kläger in erster Instanz als Datum den 11.01. genannt habe, sei die spätere Behauptung, der Austausch sei am 04.01. erfolgt, neuer Vortrag i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO. Dieser sei nur unter den dort genannten Voraussetzungen zuzulassen, die jedoch nicht erfüllt seien.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat sich der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angeschlossen:

„1. Bei Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften sind die Gerichte einer strengeren verfassungsrechtlichen Kontrolle unterworfen als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Die Überprüfung geht insoweit über eine bloße Willkürkontrolle hinaus (…). Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG , rechtliches Gehör zu gewähren, ist daher bereits dann verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offensichtlich fehlerhafter Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zur Verhandlung zulässt (…).

2. Letzteres ist hier der Fall.

a) Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers zu einem Austausch der Schließanlage in den USA vor seinem Erwerb des Fahrzeugs ist bereits nicht neu im Sinne der Vorschrift.

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Nichtübereinstimmung des vom Kläger vorgelegten Fahrzeugschlüssels mit den beim Hersteller hinterlegten Daten nur mit einem vollständigen Austausch der Schließanlage zu erklären wäre, wofür aber keine Anhaltspunkte bestünden; daraus ergebe sich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der bloßen Vortäuschung eines Diebstahls.

Rechtserheblich ist deshalb die vom Kläger bereits in erster Instanz behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache, dass ein solcher Austausch an dem Fahrzeug in den USA stattgefunden hatte, bevor er dieses erwarb. Auf das genaue Austauschdatum kam es für die Erheblichkeit dieser Tatsachenbehauptung dagegen nicht an.

Die erst in zweiter Instanz erfolgte Angabe des Klägers, dass dieser Austausch am 4. Januar 2011 erfolgt sei, stellt sich deshalb nicht als vollständig neue Behauptung, sondern als ergänzende Präzisierung seines unabhängig vom genauen Datum erheblichen Vorbringens aus erster Instanz dar.

Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist nämlich dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (…). Das gilt nicht nur für schlüssiges Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, sondern ebenso für erhebliches Vorbringen des Gegners.

Das ist im Streitfall nicht deshalb anders, weil die präzisierende Angabe im Berufungsverfahren, wann genau der Austausch der Schließanlage erfolgt sein soll, mit einer Korrektur abweichender Angaben aus erster Instanz einherging. Die Korrektur einer zuvor erfolgten Präzisierung im Berufungsverfahren ist insofern nicht anders zu beurteilen als die erstmalige Präzisierung bereits schlüssigen Vorbringens.“

Und dann folgt noch eine interessante „Segelanweisung“, denn das Berufungsgericht hatte auch noch die Beweislast falsch verteilt:

„Ob die übrigen vom Berufungsgericht angeführten, gegen den Kläger sprechenden Umstände für sich alleine genommen bereits ausreichen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines nur vorgetäuschten Diebstahls zu begründen, ist ungewiss. Dies wird das Berufungsgericht neu zu beurteilen haben.

Sollte es dagegen entscheidend darauf ankommen, ob der Austausch tatsächlich durchgeführt wurde, so wäre es Sache der Beklagten, das durch die nunmehr vorgelegte Rechnung gestützte und zu berücksichtigende Vorbringen des Klägers zu widerlegen, da der Versicherer für Umstände, die eine überwiegende Vortäuschungswahrscheinlichkeit begründen, beweispflichtig ist (…).

Anmerkung

Das dürfte im Ergebnis völlig außer Zweifel stehen – ich frage mich aber, ob die Anknüpfung an das Merkmal „neu“ in § 531 Abs. 2 ZPO wirklich richtig ist. Denn die Ausführungen des IV. Zivilsenats dürften m.E. entsprechend für Sachvortrag gelten, der schon schlüssig bzw. erheblich war und beispielsweise erst nach Ablauf einer der in § 296 Abs. 1 ZPO genannten Fristen konkretisiert bzw. korrigiert wird. Vielleicht wäre es deshalb zutreffender, eine Konkretisierung bzw. Korrektur schon gar nicht für ein eigenständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu halten. Die Entscheidung ist im Übrigen auch noch interessant, weil der Senat ausführlich begründet, dass den Kläger keine grobe Nachlässigkeit i.S.d. §§ 296 Abs. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 ZPO treffe, da dieser nicht verpflichtet gewesen sei, schon vor dem Schlüsselgutachten das genaue Datum des Austauschs der Schließanlage zu ermitteln. tl;dr: Tatsachenbehauptungen sind nicht „neu“ i.S.d. § 531 Abs. 2 ZPO, wenn damit ein bereits schlüssiges bzw. erhebliches Vorbringen aus erster Instanz konkretisiert, verdeutlicht, erläutert oder korrigiert wird. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – IV ZR 319/16. Foto: M 93 | Porsche 911 Cabriolet Black Edition (997, Facelift) – Frontansicht, 2. Juli 2011, Düsseldorf | CC BY-SA 3.0 DE