BGH: Keine Verspätung unstreitigen Vortrags in der Berufungsinstanz

Zwar nicht mit einem Leitsatz versehen, aber trotzdem eine gute Gelegenheit, sich mit den Voraussetzungen der Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln wegen Verspätung zu befassen ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2015 – VIII ZR 288/14.

Darin geht es um die Frage, wann das Berufungsgericht neues Vorbringen trotz §§ 533 Ziff. 2, 529 ZPO bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat.

Sachverhalt

Dem Rechtsstreit zugrunde lag eine Räumungsklage der Klägerin gegen die Beklagten. Die Beklagten hatten Mietzahlungen in erheblichem Umfang zurückbehalten und dies mit einem Schimmelbefall der Wohnung begründet. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges und nahm die Beklagten auf Räumung sowie auf Zahlung des rückständigen Mietzinses in Anspruch. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung des rückständigen Mietzinses, wies die Klage hinsichtlich des Räumungsbegehrens aber ab.

Dagegen legten beide Parteien Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 05.08.2014 aufgrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen weiteren Mietrückstände erneut und stützte ihr Räumungsverlangen auch auf diese Kündigung.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und begründete dies damit, dass der bis zur ersten Kündigung aufgelaufene Mietrückstand den im Rahmen von § 320 BGB zulässigerweise zurückzuhaltenden Betrag nicht übersteige. Soweit der Räumungsantrag auf die weiteren, erst während des Prozesses aufgelaufenen Mietrückstände gestützt werde, stelle dies eine unzulässige Klageänderung dar, da die zweite Kündigung nicht auf Tatsachen gestützt werde, die das Berufungsgericht ohnehin zu berücksichtigen habe.

Eine Klageänderung liegt nach dem herrschenden sogenannten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff immer dann vor, wenn entweder ein anderer Klageantrag gestellt wird oder aber der Klageantrag auf einen anderen Sachverhalt gestützt wird. In erster Instanz ist eine solche Klageänderung – soweit ohnehin die Voraussetzungen des § 264 ZPO vorliegen – nur dann zulässig, wenn entweder der Gegner in die Klageänderung einwilligt oder aber das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält, § 263 ZPO.

In der Berufungsinstanz setzt eine Klageänderung darüber hinaus gem. § 533 Ziff. 2 ZPO außerdem voraus, dass die Berufung auf Tatsachen gestützt wird, die das Berufungsgericht seine Entscheidung ohnehin gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Gem. § 529 ZPO hat das Berufungsgericht seine Entscheidung grundsätzlich diejenigen Tatsachen zugrunde zu legen, die das erstinstanzliche Gericht festgestellt hat sowie Tatsachen, deren Berücksichtigung gemäß § 531 ZPO zulässig ist.

Danach wären die weiteren Mietrückstände grundsätzlich nicht zu berücksichtigen gewesen.

Entscheidung

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück:

„Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), indem sie die während des Berufungsverfahrens [...] ausgesprochene Kündigung in offensichtlich verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt lässt […].

a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin mit der Kündigung vom 5. August 2014 einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess eingeführt hat, so dass die auf diese Weise herbeigeführte nachträgliche Klagehäufung (§ 260 ZPO) wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO mit den dafür geltenden Regeln zu behandeln ist […].

b) Rechtsfehlerhaft verneint es jedoch die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klageänderung gemäß § 533 Nr. 2 ZPO.

Nach § 533 Nr. 2 ZPO setzt eine Klageänderung in der Berufungsinstanz voraus, dass diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Neue Tatsachen – wie hier den weiteren Zahlungsrückstand – hat das Berufungsgericht nach § 529 ZPO zu berücksichtigen, soweit dies zulässig ist.

Der Vortrag zu den neuen Zahlungsrückständen war bei der Entscheidung des Berufungsgerichts unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen, weil es sich um unstreitiges Vorbringen handelt. Aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neue Angriffs- und Verteidigungsmittel“ im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt […]. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen."

Anmerkung

Eigentlich gar nicht so schwierig, denn die Ausführungen des BGH lassen sich nicht nur in jeder Kommentierung zu § 531 ZPO ohne weiteres nachvollziehen; die Rechtslage ist auch nicht anders als bei § 296 ZPO, wo unstreitiger Vortrag ebenfalls nicht verspätet sein kann (s. nur Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 296 Rn. 13).

Und wollte sich außer mir noch jemand fragen, wie man mit dem Rechtsstreit angesichts von § 26 Ziff. 8 EGZPO überhaupt zum BGH kommt, wo der BGH den Streitwert doch auf nur knapp 15.000 EUR festgesetzt hat: Die Rechtsmittelbeschwer bei §§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO und bei § 26 Ziff. 8 EGZPO berechnet sich nicht nach § 41 GKG sondern nach § 8 ZPO.

tl;dr: Unter „neue Angriffs-und Verteidigungsmittel“ im Sinne des § 531 ZPO fällt nur streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht ohne weiteres zu berücksichtigen.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 27.10.2015 – VIII ZR 288/14. Foto: Tobias Helfrich, Karlsruhe bundesgerichtshof alt, CC BY-SA 3.0