Zwar nicht mit einem Leitsatz versehen, aber trotzdem eine gute Gelegenheit, sich mit den Voraussetzungen der Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln wegen Verspätung zu befassen ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2015 – VIII ZR 288/14.
Darin geht es um die Frage, wann das Berufungsgericht neues Vorbringen trotz §§ 533 Ziff. 2, 529 ZPO bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat.
Sachverhalt
Dem Rechtsstreit zugrunde lag eine Räumungsklage der Klägerin gegen die Beklagten. Die Beklagten hatten Mietzahlungen in erheblichem Umfang zurückbehalten und dies mit einem Schimmelbefall der Wohnung begründet. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzuges und nahm die Beklagten auf Räumung sowie auf Zahlung des rückständigen Mietzinses in Anspruch. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagten erstinstanzlich zur Zahlung des rückständigen Mietzinses, wies die Klage hinsichtlich des Räumungsbegehrens aber ab.
Dagegen legten beide Parteien Berufung ein. Während des Berufungsverfahrens kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schriftsatz vom 05.08.2014 aufgrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen weiteren Mietrückstände erneut und stützte ihr Räumungsverlangen auch auf diese Kündigung.
Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und begründete dies damit, dass der bis zur ersten Kündigung aufgelaufene Mietrückstand den im Rahmen von § 320 BGB zulässigerweise zurückzuhaltenden Betrag nicht übersteige. Soweit der Räumungsantrag auf die weiteren, erst während des Prozesses aufgelaufenen Mietrückstände gestützt werde, stelle dies eine unzulässige Klageänderung dar, da die zweite Kündigung nicht auf Tatsachen gestützt werde, die das Berufungsgericht ohnehin zu berücksichtigen habe.