Entscheidung
Der BGH legt die Beschwerde als „Gegenvorstellung“ aus und lehnt das Prozesskostenhilfegesuch mit der Begründung ab, dass die Rechtsverfolgung (nun) keine Aussicht auf Erfolg (mehr) habe. Denn die Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO sei nicht gewahrt und der Klägerin sei auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren:
„Zwar ist anerkannt, dass die Versäumung einer Frist unverschuldet und einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, hier also die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, wegen des wirtschaftlichen Unvermögens der Partei unterbleibt.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann, und sie deshalb vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste […].
Daran fehlt es hier.
Zwar hat die Klägerin vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde die ausgefüllte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe" nebst einer Reihe von Belegen vorgelegt. Sie durfte aber dennoch nicht darauf vertrauen, dass ihr aufgrund ihrer Angaben Prozesskostenhilfe gewährt werden würde, weil sie in ihrem Antrag - auch für sie selbst offensichtlich - objektiv wahrheitswidrig angegeben hatte, über keine Bank-, Giro- oder Sparkonten zu verfügen. […] Ob der wahrheitswidrigen Angabe, über keine Girokonten zu verfügen, die Absicht der Klägerin zugrunde lag, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschleiern […] oder ob die falsche Behauptung in der eingereichten Erklärung lediglich auf Nachlässigkeit der Klägerin selbst oder/und ihres Prozessbevollmächtigten (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO; […]) beruhte, ist unerheblich.“
Anmerkung
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass besondere Sorgfalt notwendig ist, wenn mit einem PKH-Antrag eine Rechtsmittelfrist gewahrt werden soll.
Soll der PKH-Antrag gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 14 BGB die Verjährung unterbrechen, soll es übrigens nach wohl überwiegender Ansicht unschädlich sein, wenn die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlen und nachgereicht werden (s. nur OLG München, Urt. v. 09.05.2012 - 3 U 4857/11; anders aber OLG Hamm, Urt. v. 02.02.2012 - 5 U 110/11).
tl;dr: Wiedereinsetzung in eine Rechtsmittelfrist ist einer Partei wegen wirtschaftlichen Unvermögens nur zu gewähren, wenn der PKH-Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird und die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen vollständig und richtig sind.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss v. 16.12.2014 - VI ZR 15/14 Foto: ComQuat | wikimedia.org |
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