BGH zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängel­streitigkeiten in der Personengesellschaft („Schiedsfähigkeit III“)

Der Bundesgerichtshof hat im April 2017 entschieden, dass Beschlussmängelstreitigkeiten in der Kommanditgesellschaft unter den gleichen Voraussetzungen schiedsfähig sind wie in der GmbH. Die von der Rechtsprechung für die GmbH entwickelten Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (Beschluss vom 06.04.2017 – I ZB 23/16 „Schiedsfähigkeit III“ und Beschluss vom selben Tag im Parallelverfahren I ZB 32/16).

Hintergrund: „Schiedsfähigkeit I“ und „Schiedsfähigkeit II“

Der Bundesgerichtshof verwendet für seine Entscheidung auf seiner Homepage die Kurzbezeichnung „Schiedsfähigkeit III“. Die Vorläufer „Schiedsfähigkeit I“ und „Schiedsfähigkeit II“ befassten sich mit der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH, und beleuchten den Hintergrund der aktuellen Entscheidung. In „Schiedsfähigkeit I“ hatte der Bundesgerichtshof die damals in Literatur und Rechtsprechung kontrovers behandelte Frage der Schiedsfähigkeit von Gesellschafterstreitigkeiten in der GmbH dahingehend entschieden, dass Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH nicht schiedsfähig seien (Urteil vom 29.03.1996 - II ZR 124/95). Der Bundesgerichtshof hatte das im Wesentlichen damit begründet, dass die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts keine erga ommnes-Wirkung gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Gesellschaftern haben könne:

„Durchgreifende Bedenken gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten ergeben sich (…) aus dem Gesichtspunkt, dass die in Rechtsstreitigkeiten dieser Art ergehenden, der Klage stattgebenden Entscheidungen nach den im GmbH-Recht entsprechend anwendbaren §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz  1 AktG über die nur zwischen den Parteien wirkende Rechtskraft des § 325 I ZPO hinaus für und gegen alle Gesellschafter und Gesellschaftsorgane wirken, auch wenn sie an dem Verfahren nicht als Partei teilgenommen haben.“

Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof 2009 dann in „Schiedsfähigkeit II“ aufgegeben (Urteil vom 06.04.2009 - II ZR 255/08). Der Leitsatz lautet:

„Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH sind auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung der Wirkungen der §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG grundsätzlich kraft einer dies analog im Gesellschaftsvertrag festschreibenden Schiedsvereinbarung oder einer außerhalb der Satzung unter Mitwirkung aller Gesellschafter und der Gesellschaft getroffenen Individualabrede „schiedsfähig”, sofern und soweit das schiedsgerichtliche Verfahren in einer dem Rechtsschutz durch staatliche Gerichte gleichwertigen Weise – d.h. unter Einhaltung eines aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Mindeststandards an Mitwirkungsrechten und damit an Rechtsschutzgewährung für alle ihr unterworfenen Gesellschafter – ausgestaltet ist.“

Die Praxis hat sich bei der Gestaltung von Schiedsklauseln und Schiedsregeln an den Vorgaben dieses Urteils orientiert. So hat insbesondere die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zur Umsetzung des Urteils Ergänzende Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten (DIS-ERGeS) zur Verfügung gestellt, die die DIS-Schiedsgerichtsordnung (DIS-SchO) um Regelungen zur Beteiligung der Mitgesellschafter erweitern und die vom Bundesgerichtshof geforderten Mitwirkungsrechte aller Mitgesellschafter sicherstellen. In der Praxis ist daher bei richtiger Gestaltung der Schiedsklausel ein Schiedsverfahren auch in Beschlussmängelstreitigkeiten problemlos möglich.

Schiedsfähigkeit III

Der aktuellen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

„Die Ag. waren Kommanditistinnen der Reederei Ba. L-GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gesellschaft). Sie sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.7.2015 mit den Stimmen der Ast. durch Einziehung der Geschäftsanteile aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Gegen diesen Beschluss haben die Ag. unter Berufung auf die in § 30 II des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.1968 enthaltene Schiedsvereinbarung und den Schiedsgerichtsvertrag gleichen Datums ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts haben die Ast. dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23.12.2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt. Die Ast. haben beantragt, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen. Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 1.3.2016 – 8 SchH 2/16, BeckRS 2016, 120213) hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ast.“

Der Bundesgerichtshof nahm diesen Rechtsstreit zum Anlass, grundsätzlich klarzustellen, dass Beschlussmängelstreitigkeiten in der Personengesellschaft unter den gleichen Voraussetzungen schiedsfähig sind wie in der GmbH:

„Der BGH hat diese Anforderungen zwar im Zusammenhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 = NZG 2009, 620 – Schiedsfähigkeit II). Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind.

In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden (vgl. BGHZ 180, 221 = NZG 2009, 620 Rn. 18 – Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.“

Im konkreten Fall enthielt die – aus dem Jahr 1968 stammende – Satzung der Gesellschaft allerdings keinerlei Vorkehrungen für ein Mehrparteienverfahren und die Wahrung der Beteiligungsrechte aller Gesellschafter und wurde den Anforderungen des Bundesgerichtshofs daher nicht gerecht. Die Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg. Inhaltlich überrascht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht. Sie liegt auf der Linie der herrschenden Meinung. So heißt es beispielsweise bei Liebscher: „Die „Schiedsfähigkeit von personengesellschaftsrechtlichen Beschlussmängelstreitigkeiten steht außer Zweifel, da Feststellungsstreitigkeiten schiedsfähig sind und Beschlussmängelstreitigkeiten im Personengesellschaftsrecht im Wege eines solchen Feststellungsstreits auszutragen sind.“ (Liebscher in: Reichert, GmbH & Co. KG, 7. Aufl. 2015, § 18 Rn. 109).

Hinweise für die Praxis

Entscheiden ist also die richtige Formulierung der Schiedsklausel, sei es mit einer individuellen Schiedsvereinbarung oder mit der Einbeziehung der DIS-ERGes.  Die DIS-ERGes sind nicht rechtsformspezifisch formuliert. Eine Schiedsklausel im KG-Vertrag kann also auf diese Schiedsregeln Bezug nehmen. Es ist allerdings darauf zu achten, dass die Satzung der Kommanditgesellschaft vorsehen muss, dass sich die Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft zu richten hat. Für ältere KG-Verträge mag diese Entscheidung Anlass geben, die Satzung auf ihren Modernisierungsbedarf hin durchzusehen und gegebenenfalls eine aktuelle Schiedsklausel zu vereinbaren.

Ausblick: Schiedsfähigkeit IV?

Für Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH und in Personengesellschaften ist die Schiedsfähigkeit nunmehr höchstrichterlich bestätigt. Ungeklärt ist die Situation noch bei der Aktiengesellschaft. Schiedsklauseln in der Satzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft werden wegen der aktienrechtlichen Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) überwiegend als unzulässig angesehen. Ob dies auch für eine „kleine“ personalistisch organisierte Aktiengesellschaft gilt, ist vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Hier ist also noch Raum für „Schiedsfähigkeit IV“.

tl;dr: Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften. (Leitsatz des BGH)

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschlüsse vom 06.04.2017 – I ZB 23/16 „Schiedsfähigkeit III“ und I ZB 32/16.