BGH wertet Schlichtungsantrag als Mittel zur Verjährungshemmung auf

Soll am Ende des Jahres die Verjährung einer Forderung ohne größeren Aufwand gehemmt werden, kommt neben einem Antrag im Mahnverfahren insbesondere auch ein Antrag bei einer Streitbeilegungsstelle in Betracht (§ 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB). Rechtliche Probleme stellten sich hier in der Vergangenheit (bei Kapitalanlagefällen) insbesondere im Hinblick auf die erforderliche Bestimmtheit des Antrags (s. dazu nur BGH, Urteil vom 15.10.2015 – III ZR 170/14). Nun hat sich der Bundesgerichtshof mit dem immerhin für die amtliche Sammlung vorgesehenem Urteil vom 17.01.2017 – VI ZR 239/15 damit befasst, ob das gem. § 204 Abs. 1 Ziff. 4 lit. b) BGB erforderliche Einverständnis des Antragsgegners entsprechend § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO bei den dort genannten Schlichtungsstellen ebenfalls unwiderleglich vermutet wird.
Sachverhalt
Der Kläger war 2007 von einer Zecke gebissen worden; erst 2008 wurde festgestellt, dass er dadurch eine Borreliose erlitten hatte. Am 22.12.2011 stellte der Kläger deshalb auf einem Formularblatt einen Schlichtungsantrag bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der zuständigen Ärztekammern. Im Februar 2012 erklärte der Beklagte sein Einverständnis mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens. Dazu kam es aber nicht, weil der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit Schreiben vom 11.04.2012 das für eine Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderliche Einverständnis nicht erteilte. Der Kläger erhob daraufhin Klage, die vom Landgericht und Oberlandesgericht mit der Begründung abgewiesen wurde, dass etwaige Ansprüche des Klägers verjährt seien. Das Einverständnis des Klägers und der Haftpflichtversicherung hätten Ende 2011 nicht vorgelegen; § 15a Abs. 3 Satz 2 BGB sei nicht entsprechend anwendbar.

Die Verjährungsfrist hatte hier im Jahr 2008 zu laufen begonnen (§ 199 Abs. 1 BGB). Sie endete daher gem. § 195 am 31.12.2011 (Achtung: § 197 Abs. 1 Ziff. 1 BGB gilt nur bei Vorsatz, ein häufiger Fehler in Klausuren!). Die Klage wurde erst im Jahr 2012 erhoben und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch schon verjährt war. Deshalb war hier fraglich, ob der Schlichtungsantrag des Klägers gem. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB die Verjährung gehemmt hatte. Denn bei der Schlichtungsstelle der Ärztekammer handelte es sich nicht um eine staatliche oder staatlich anerkannte Schlichtungsstelle, und § 204 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) BGB setzt dann voraus, dass das Verfahren „im Einvernehmen“ mit dem Antragsgegner betrieben wird (§ 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB aF ist im Wesentlichen identisch). Dieses Einvernehmen hatte der Antragsgegner aber erst im Jahr 2012 und damit in verjährter Zeit erklärt.
Entscheidung
Der VI. Zivilsenat hat das Urteil auf die zugelassene Revision aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„aa) […] Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung findet die unwiderlegliche Vermutung des Einvernehmens nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF – vom Streitwert unabhängig – auch im Rahmen von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF Anwendung […].

Der entsprechende Wille des historischen Gesetzgebers ergibt sich eindeutig aus der Begründung der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Gesetzentwürfe (BR-Drucks. 338/01, S. 255 [Regierungsentwurf] und BT-Drucks. 14/6040, S. 114 [Entwurf der Regierungsfraktionen]), wo ausgeführt wird:

„Schließlich wird der Anwendungsbereich auch auf die Verfahren vor einer ‚sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt‘ i. S. v. § 15a Abs. 3 EGZPO erweitert. Zusätzliche Voraussetzungen der Hemmungswirkung ist in Übereinstimmung mit § 15a Abs. 3 Satz 1 EGZPO, dass der Einigungsversuch von den Parteien einvernehmlich unternommen wird, wobei dieses Einvernehmen nach § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO bei branchengebundenen Gütestellen oder den Gütestellen der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern oder der Innungen unwiderleglich vermutet wird. Damit wird die bislang bestehende verjährungsrechtliche Benachteiligung der Verfahren vor solchen Gütestellen beseitigt.“ [Hervorhebungen nicht im Original] […]

bb) Die aufgrund der oben dargestellten Auslegung auch im Streitfall zu prüfenden Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO aF sind erfüllt.

Zu den branchengebundenen Gütestellen im Sinne der Vorschrift gehören auch die Gutachter- und Schlichtungsstellen bei den Ärztekammern […]. Der Kläger war als Patient des Beklagten Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.

cc) Anders als das Berufungsgericht meint, ist für die Frage nach dem Eintritt der Hemmungswirkung nicht von Bedeutung, dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgelehnt hat.

§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF erfordert ein entsprechendes Einvernehmen des hinter dem Schuldner stehenden Haftpflichtversicherers von vornherein nicht. Ob der Schlichtungsantrag nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet ist, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung grundsätzlich unerheblich […].

Eine – auch im Rahmen des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB aF relevante […] – formale Anforderung an den Schlichtungsantrag betrifft das in der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle vorgesehene Erfordernis des Einvernehmens des Haftpflichtversicherers nicht. Dass das Güteverfahren vor der Schlichtungsstelle nach der dort geltenden Verfahrensordnung nicht durchgeführt wird, wenn der Haftpflichtversicherer erklärt, am Schlichtungsverfahren nicht teilzunehmen, ist für den Eintritt der Hemmungswirkung deshalb belanglos.“

Der BGH stellt dann noch klar, dass sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstelle. Zwar trete nach dem Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 BGB aF die Hemmung der Verjährung in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bekanntgabe des bei der Schlichtungsstelle eingereichten Güteantrags veranlasst wird; nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 BGB aF wirke die Hemmung allerdings auf den Zeitpunkt der Einreichung des Güteantrags zurück, wenn die Bekanntgabe „demnächst“ nach der Einreichung veranlasst wird, wobei die im Rahmen von § 167 ZPO bekannten Grundsätze entsprechend gelten.
Anmerkung
Im Zusammenhang mit der Entscheidung sehr interessant ist übrigens ein aktueller Aufsatz von Voit in der NJW 2017, 203. Voit befasst sich darin ausführlich mit dem Problem, dass die ZPO keine Möglichkeit vorsieht, über die Verjährung (oder auch andere Fragen, beispielsweise nach der Wirksamkeit eines Haftungdausschlusses) vorab durch Grundurteil zu entscheiden. Das wirft das Gericht nicht selten in ein Dilemma, muss es doch eine teure und aufwändige Beweisaufnahme durchführen, auch wenn eine Verjährung in Betracht kommt (aber vom Gericht nicht bejaht wird). Deswegen mag man es für vertretbar halten, in Zweifelsfällen zunächst eine Verjährung zu bejahen um insoweit eine Klärung herbeizuführen. Fassungslos macht dann aber, dass das Berufungsgericht hier gem. § 522 Abs. 2 ZPO verfahren ist (und natürlich die Revision nicht zugelassen hat), obwohl a) es zu der in Rede stehenden Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gibt, b) die Auslegung durch das Berufungsgericht dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft und c) die Rechtsfrage durch die Literatur einhellig abweichend beantwortet wird. In solchen Fällen kann man sich schon fragen, ob manche Berufungsgerichte die Vorschrift eigentlich überhaupt (zu Ende) gelesen haben; dass § 522 Abs. 2 ZPO vor dem Hintergrund solcher Rechtsprechung in Verruf gerät, kann jedenfalls nicht wirklich verwundern. Erst Recht, wenn eine solche Entscheidung - wie bis vor Kurzem - unterhalb eines Beschwerdewertes von 20.000 EUR (§ 26 Ziff. 8 EGZPO) unanfechtbar ist. tl;dr: 1.) § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO gilt im Rahmen von § 204 Abs. 1 Ziff. 4 BGB entsprechend; in den in § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO genannten Fällen wird das Einvernehmen unwiderleglich vermutet. 2.) Die Verjährung wird auch dann gehemmt, wenn der Schlichtungsantrags nach der Verfahrensordnung der Schlichtungsstelle unzulässig ist. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 17.01.2017 – VI ZR 239/15. Foto: Andreas Praefcke, Karlsruhe BGH Eingangsbereich, CC BY 3.0