BGH: Mit negativer Feststellungsklage „gegen“ selbständiges Beweisverfahren?

Für eine Vielzahl von Rechtsgebieten (Baurecht, Mietrecht, Wettbewerbsrecht) äußerst relevant sein dürfte das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2018 – X ZR 62/16. Darin geht es um die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage, insbesondere für den Fall, dass mit umgekehrtem Rubrum ein selbständiges Beweisverfahren betrieben wird.

Sachverhalt

Die Beklagte ist Inhaberin eines französischen Patents über ein Verfahren zur Herstellung von Schneckenködern. Sie hatte die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Klägerin beantragt und dabei behauptet, die Klägerin, die ebenfalls Schneckenköder herstellt, verletze ihr Patent. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.11.2011 kam zu dem Ergebnis, dass sich das Produktionsverfahren der Klägerin nicht zur Anwendung des zugunsten der Beklagten geschützten Verfahrens eigne. Der Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens verzögerte sich, weil die Beklagte eine ergänzende Begutachtung begehrte und das Landgericht zudem zunächst die Herausgabe des Gutachtens verweigerte.

Mit ihrer am 08.12.2011 erhobenen Klage beantragt die Klägerin die Feststellung, dass sie bei ihrer Produktion von Schneckenködern nicht von den (im Einzelnen aufgezählten) Merkmalen des geschützten Verfahrens Gebrauch macht. Das Landgericht hat den Prozess während des selbständigen Beweisverfahrens ausgesetzt und schließlich die begehrte Feststellung ausgesprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen.

Die Beklagte hatte hier ein selbständiges Beweisverfahren gegen die Klägerin eingeleitet, weil sie davon ausging, dass die Klägerin ein Produktionsverfahren nutzte, durch das ihr Patent verletzt wird. Mit einem selbständigen Beweisverfahren gem. §§ 485 ff. ZPO kann außerhalb (oder – weit weniger relevant – während) eines Rechtsstreits über einzelne Tatsachenfragen Beweis erhoben werden; das Ergebnis der Beweisaufnahme ist gem. § 493 ZPO zwischen den Parteien bindend, wenn sich eine der Parteien darauf beruft. Nach der Konzeption des Gesetzes sollen auf diese Weise Streitigkeiten vermieden werden, weil häufig allein oder vorrangig tatsächliche Fragen im Mittelpunkt der Auseinandersetzung stehen, und eine bindende Klärung dieser tatsächlichen Fragen schon Rechtsfrieden schaffen kann. Hier bestand die Möglichkeit, dass sich durch ein Sachverständigengutachten klären ließ, ob das Produktionsverfahren der Klägerin das Patent der Beklagten verletzte. Davon hingen deren Ansprüche ab, so dass ein rechtliches Interesse i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO ohne Weiteres zu bejahen war. Die Klägerin wollte sich damit allerdings nicht abfinden und hatte deshalb sofort nach EIngang des Gutachtens Klage gegen die Beklagte erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass dieser keine Ansprüche aus der Verletzung des fraglichen Patents zustanden. Eine solche negative Feststellungsklage ist allerdings nur zulässig, wenn der Gegner behauptet, einen Anspruch zu haben, sich eines Anspruchs „berühmt“. Nur dann ist das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO gegeben. Und nun war fraglich, ob die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens so zu verstehen ist, dass der Antragsteller mit einem solchen Antrag zum Ausdruck bringt, dass er sich eines Anspruchs gegen den Antragsgegner „berühmt“. Das Landgericht hatte dies bejaht und der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte das anders gesehen und die Klage als unzulässig abgewiesen.

Entscheidung

Der BGH hat das klageabweisende Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen:

„Zu Recht hat das Berufungsgericht (…) entschieden, dass die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens seitens der Beklagten ein (…) Feststellunginteresse noch nicht begründet hat.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt.

Dafür ist nicht notwendigerweise erforderlich, dass der Beklagte behauptet, bereits eine durchsetzbare Forderung gegenüber dem Kläger zu haben. Dessen Rechtsstellung ist schon dann schutzwürdig betroffen, wenn geltend gemacht wird, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Anspruch gegen ihn ergeben (…).

Demgegenüber enthält die bloße Ankündigung, unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung einzutreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger besteht, noch keinen ernsthaften, hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (…).

bb) In Anwendung dieses Maßstabs kann die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens als solche nicht als Berühmung angesehen werden (…).

Ein selbständiges Beweisverfahren ermöglicht die Klärung, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen möglicherweise bestehenden Anspruch vorliegen. Dies gilt nicht nur für eine Begutachtung nach § 487 Abs. 2 ZPO, die ohnehin nur zulässig ist, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist und für die ein rechtliches Interesse nach § 487 Abs. 2 Satz 2 ZPO insbesondere dann anzuerkennen ist, wenn die angestrebte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, sondern auch für eine Beweiserhebung nach § 487 Abs. 1 ZPO.

Eine solche kommt zwar auch während eines Rechtsstreits in Betracht. Wenn sie wie im Streitfall beantragt wird, bevor ein Rechtsstreit anhängig ist, kann aber ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seines Anspruchs unabhängig vom Ausgang des Beweisverfahrens entschlossen ist.

Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens als solche ist danach grundsätzlich nicht als Geltendmachung eines Anspruchs anzusehen, sondern als vorgelagerte Prüfung. Dies ist nach der eingangs aufgezeigten Rechtsprechung noch keine Berühmung. Wie bereits das OLG Dresden in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil aus dem Jahr 1929 ausgeführt hat, stünde eine abweichende Beurteilung in Widerspruch zur Zielsetzung des selbständigen Beweisverfahrens, einen Rechtsstreit nach Möglichkeit zu vermeiden (OLG Dresden, JW 1929, 519). Dies trifft auch für die heutige Rechtslage zu.

cc) Dass ein selbständiges Beweisverfahren nach § 487 Abs. 1 ZPO auch während eines bereits anhängigen Rechtsstreits zulässig ist und ein solches Verfahren im Einzelfall auch dazu dienen kann, zusätzliches Beweismaterial für einen bereits als feststehend dargestellten Anspruch zu erlangen oder zu sichern, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

(1) In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall angenommen werden kann, dass der Antragsteller sich ungeachtet des von ihm angestrengten selbständigen Beweisverfahrens bereits eines Anspruchs berühmt. Eine solche Annahme kann jedenfalls nicht auf den Umstand gestützt werden, dass er ein solches Verfahren eingeleitet hat, sondern allenfalls auf ergänzende Erklärungen oder sonstiges Verhalten.

(2) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass solche besonderen Umstände im Streitfall nicht vorliegen. (…)

Insbesondere hat das Berufungsgericht dem auf Vermeidung eines Rechtsstreits gerichteten Zweck von § 487 ZPO zu Recht dadurch Rechnung getragen, dass es Äußerungen, die bei isolierter Betrachtung als Berühmung angesehen werden könnten, vor dem Hintergrund des Verfahrens interpretiert hat, in dem sie erfolgt sind.“

So weit, so gut für die Beklagte. Allerdings hatte die Beklagte sich auch in der Sache gegen die negative Feststellungsklage verteidigt, und das wird ihr nach Ansicht des Senats zum Verhängnis:

„Eine die Erhebung einer negativen Feststellungsklage rechtfertigende Berühmung liegt im Streitfall (…) vor, weil die Beklagte nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens an ihrem Standpunkt festgehalten hat, ihr stünden gegen die Klägerin Ansprüche wegen Verletzung ihres Patents zu.

Mit dem Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens entfällt die Grundlage für die Annahme, dass entsprechende Äußerungen des Antragstellers nur erfolgen, um eine Prüfung möglicher Ansprüche zu ermöglichen. Anders als in Fällen, in denen es bereits zu einer Berühmung gekommen ist (…), muss der Antragsteller in dieser Situation zwar keinen Verzicht auf seine Ansprüche erklären, um ein rechtliches Interesse der Gegenseite an einer negativen Feststellungsklage auszuräumen.

Wenn der Antragsteller trotz Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens weiterhin geltend macht, er halte die Ansprüche für begründet, ist dies angesichts der geänderten Rahmenumstände aber grundsätzlich als Berühmung anzusehen, die ein hinreichendes Interesse des Gegners begründet, die Rechtslage gerichtlich klären zu lassen.“

Anmerkung

Für die anwaltliche Praxis ergibt sich daraus, dass in zweierlei Konstellationen Vorsicht geboten ist:

  • Bei Abfassung einer Antragsschrift zur Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens sollte darauf geachtet werden, hinreichend vorsichtig zu formulieren, so dass die zuständigen Gerichte keinen Anlass haben, von einem „Berühmen“ auszugehen.
  • Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine negative Feststellungsklage bereits erhoben ist. Hält der Beklagte diese mangels „Berühmung“ für unzulässig, ist es einerseits riskant, sich lediglich gegen die Zulässigkeit zu verteidigen. Andererseits führt eine Verteidigung in der Sache nach Ansicht des BGH dazu, dass die Klage zulässig wird. Deshalb wird man es wohl für zulässig halten müssen, sich zunächst lediglich bezogen auf die Zulässigkeit zu verteidigen und das Gericht zu bitten, ggf. einen Hinweis zu erteilen, sollte es die Klage für zulässig halten (um sich dann auch in der Sache zu verteidigen).

Und zuletzt beschäftigt sich die Entscheidung (insoweit hier nicht wiedergegeben) mit einem „Klassiker“ im IZVR: Die Beklagte hatte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gerügt – allerdings nicht schon in der Klageerwiderung. Deshalb waren deutsche Gericht jedenfalls gem. Art. 24 S. 1 EuGVVO wegen rügeloser Einlassung zuständig. (Das ist für regelmäßige Leser-/innen dieses Blogs übrigens nichts Neues.)

(Ich habe übrigens nicht verändert, der Senat zitiert mit beeindruckender Hartnäckigkeit § 487 Abs. 1 bzw. 2 ZPO, obwohl er § 485 Abs. 1 bzw. 2 ZPO meint.)

tl;dr: Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens kann grundsätzlich nicht als Berühmung angesehen werden, die ein rechtliches Interesse des Gegners an einer negativen Feststellungsklage begründet. Das gilt auch, soweit der Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren vorträgt, ihm stehe ein Anspruch zu, wenn er dennoch auf eine weitere Beweiserhebung dringt.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 02.10.2018 – X ZR 62/16.

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