BGH: Sicherheitsleistung zur Abwendung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auch für Zinsen

Mit einer für Rechtsstreitigkeiten im „überschaubaren“ Streitwertbereich eher wenig naheliegenden Frage befasst sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2014 – VII ZB 16/13: Sind bei der Bemessung der Sicherheitsleistung gem. § 711 Satz 2 ZPO auch Zinsen zu berücksichtigen?

Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte das Berufungsgericht dem Gläubiger (Kläger) einen Betrag in Höhe von über 6 Mio. EUR zugesprochen. Für diesen waren über 13 Jahre lang Zinsen aufgelaufen (die sich auf rund 3 Mio. EUR summierten). Einen Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hatte das Vollstreckungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldnerin habe zwei Prozessbürgschaften in Höhe von insgesamt 9 Mio. EUR geleistet und damit ihre Sicherheit i.S.d. § 711 Satz 2 ZPO geleistet. Die Gläubigerin (Klägerin) war hingegen der Auffassung, die Sicherheitsleistung der Schuldnerin hätte 110 % des Betrages einschließlich der Zinsen (d. h. über 9,9 Mio.) betragen müssen.

Die Zwangsvollstreckung findet gem. § 704 ZPO aus rechtskräftigen oder für vorläufig (d. h. vor Rechtskraft) vollstreckbar erklärten Urteilen statt. Die Regelungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit in §§ 708 ff. ZPO sind relativ ausdifferenziert:

Die meisten Urteile sind gem. § 709 ZPO gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Diese kann bei Geldforderung in einem bestimmten Verhältnis zum jeweils zu vollstreckenden Betrag angegeben werden. Dass soll den Schuldner schützen, sollte ihm durch die Vollstreckung ein Schaden entstehen (für den der Gläubiger übrigens gem. § 717 Abs. 2 ZPO verschuldensunabhängig haftet).

In den in § 708 ZPO genannten Konstellationen hält der Gesetzgeber aber den vollstreckenden Gläubiger für schutzwürdiger. Deshalb sind die dort genannten Urteile ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Allerdings kann dann der Schuldner in den Fällen der § 708 Ziff. 4-11 ZPO die Zwangsvollstreckung abwenden, indem er selbst eine Sicherheit stellt (§ 711 ZPO). Will der Gläubiger dann trotz dieser Sicherheitsleistung vollstrecken, muss er wiederum vorher Sicherheit leisten.

Unterschiedlich ist allerdings die Höhe der erforderlichen Sicherheit: Der vollstreckende Gläubiger muss nur Sicherheit für denjenigen (Teil-)Betrag leisten, in dessen Höhe er vollstrecken will. Der Schuldner muss dagegen gem. § 711 Satz 2 ZPO zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit in voller Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall waren §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO einschlägig, da es sich um ein Berufungsurteil handelte. Das Gericht hatte daher zu Recht bestimmt, dass das Urteil vorläufig vollstreckbar sei, die Schuldnerin (Beklagte) die Zwangsvollstreckung aber durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages (=Gesamtbetrag) abwenden könne, wenn nicht die Gläubigerin (Klägerin) zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages (= ggf. Teilbetrag) leiste.

Die Schuldnerin musste daher in Höhe des Gesamtbetrages Sicherheit leisten. Fraglich war aber, ob der Gesamtbetrag auch die Zinsen in Höhe von ca. 3 Mio. Euro enthielt oder lediglich die Hauptforderung in Höhe von gut 6 Mio. EUR.

Entscheidung

Der BGH schließt sich der Auffassung der vollstreckenden Gläubigerin an und fordert eine Sicherheit auch für die Zinsen:

„aa) Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der "auf Grund des Urteils vollstreckbare Betrag" Bemessungsgrundlage für die Sicherheit. Das sind neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind. Alle diese Beträge können (nur) auf Grund des Urteils vollstreckt werden.

Es besteht kein Anlass, die Vorschrift einschränkend auszulegen.

bb) Die nach dem Gesetz vorgesehene Sicherheitsleistung eines Schuldners zur Abwendung einer Vollstreckung unterscheidet sich von einer vom Gläubiger nach § 709 Satz 2 ZPO direkt oder in Verbindung mit § 711 Satz 2 ZPO zu leistenden Sicherheit dadurch, dass dort Sicherheit im Verhältnis zur Höhe des „jeweils zu vollstreckenden Betrages", hier dagegen des „vollstreckbaren Betrages" zu leisten ist.

Hiermit ist ausgedrückt, dass der Schuldner im Gegensatz zum Gläubiger keine Möglichkeit bekommen soll, Teilsicherheiten (zur teilweisen Abwendung einer Vollstreckung) zu leisten. Da der Gläubiger in den Fällen des § 708 Nr. 4-11 ZPO ohne Sicherheitsleistung vollstrecken darf, ist es gerechtfertigt, vom Schuldner zu verlangen, dass er in Höhe des gesamten vollstreckbaren Betrages Sicherheit leistet, wenn er die Zwangsvollstreckung nach § 711 ZPO abwenden will […].

Der im Sinne von § 709 Satz 2 ZPO „zu vollstreckende Betrag" ist dagegen dann mit dem aus dem Urteil „vollstreckbaren Betrag" identisch, wenn der Gläubiger die Geldforderung aus einem Urteil nicht nur teilweise, sondern vollständig vollstrecken möchte. Es macht für keinen Beteiligten einen Unterschied, ob es sich hierbei um Hauptforderungen oder Nebenforderungen […] handelt.

Mindestens in Höhe der tatsächlich vollstreckten Gesamtsumme soll im Fall des § 709 Satz 2 ZPO die unter Umständen notwendige Rückzahlung an den Schuldner abgesichert werden. In eben dieser Höhe soll im Fall der Abwendung der möglichen Vollstreckung nach § 711 Satz 2 ZPO gesichert sein, dass der Betrag bei einer späteren Vollstreckung durch den Gläubiger realisiert werden kann.

cc) Dieser Zielsetzung entspricht es am besten, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung nach diesen Beträgen bestimmt wird.“

Anmerkung

Praktische Schwierigkeiten bereitet diese Lösung nach Ansicht des BGH nicht. Denn Gläubiger (bei § 709 ZPO) und Schuldner (bei § 711 ZPO) könnten die konkret vollstreckbare Summe zu einem bestimmten Zeitpunkt ausrechnen und dann die Höhe der erforderlichen Sicherheit bestimmen, das Vollstreckungsorgan könne dies überprüfen. Dem Schuldner sei es auch zuzumuten, bereits für zukünftige Zinsen Sicherheit leisten und die Sicherheit ggf. aufstocken zu müssen, um eine Zwangsvollstreckung dauerhaft abzuwenden.

Und der zum Schluss erläutert der BGH auch noch kurz, welchem Zweck etwaige Aufschläge („110 %“) dienen:

„Ein etwaiger verhältnismäßiger Aufschlag auf diese zu vollstreckenden oder vollstreckbaren Beträge muss dann nur weitere denkbare Schäden aus der erfolgten Vollstreckung (§ 709 Satz 2 ZPO) oder der verursachten Verzögerung (§ 711 Satz 2 ZPO) abdecken. Dieses Verfahren entspricht auch der Gesetzesbegründung im Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 14/6036, S. 125) zu § 709 Satz 2 ZPO (…)“

tl;dr: Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gem. § 711 ZPO muss der Schuldner Sicherheit in Höhe des gesamten aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leisten, einschließlich aller (titulierter) Nebenforderungen.

Anmerkung/Besprechung, Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.11.2014 – VII ZB 16/13. Foto:ComQuat, BGH - Palais 1, CC BY-SA 3.0