Sachverhalt (vereinfacht)
Die Beklagten minderten nach Mangelanzeige die Miete des von ihnen angemieteten Einfamilienhauses um ca. 2/3 für die Dauer eines Jahres. Statt 7.560 Euro (12x 630 Euro) zahlten sie nur 2.540,50 Euro. Die Vermieter kündigten fristlos, hilfsweise fristgemäß wegen der Zahlungsrückstände. Die Mieter behaupteten gravierende Mängel, insbesondere massive Feuchte und Schimmelpilzbefall im Erdgeschoss in zwei Räumen, im Obergeschoss in Küche und Wohnzimmer ebenso durch ein undichtes Dach. Durch die Fenster im Obergeschoss würde es hineinregnen, die Balkontüren seien defekt, auch die Hauseingangstür. Aus der Frischwasserleitung komme nur verschmutztes, kupferfarbenes Wasser. Für das Vorhandensein der Mängel hatten die Beklagten Beweis angeboten. Die Räumungsklage hatte in den Vorinstanzen vollen Umfangs Erfolg, zuletzt hatte das Landgericht die eingelegte Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Nachdem das Amtsgericht den Vortrag der Mieter – ohne Beweisaufnahme - schon als teilweise unsubstantiiert und daher unbeachtlich zurückgewiesen hatte, hatte das Landgericht dies noch offengelassen. Entscheidend sei, dass selbst wenn sämtlicher Vortrag der Beklagten unstreitig wäre, dies nicht annähernd zu einer Minderung in Höhe der einbehaltenen Beträge von zwei Drittel der Jahresmiete geführt hätte. Auch bei einer Wahrunterstellung des Vortrags der Beklagten rechtfertige ihr Vorbringen nicht einmal eine Minderung von 40%, so dass auf jeden Fall ein Rückstand bestanden hätte, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen würde.Entscheidung
Der BGH hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten den Beschluss des LG Koblenz aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Zur Begründung führt der VIII. Senat aus, die Vorgehensweise des Landgerichts verletze das Grundrecht auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG:„Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, verstößt gegen Art. 103 Absatz 1 GG (vgl. nur BVerfG JZ 2015, S. 1053; NJW 2003, S. 1655; NJW 2001, S.1565; WM 2009, S. 671; WM 2009, 672; BGH Beschlüsse vom 21.2.2017 VIII ZR 1/16, WuM 2017, S.194 Rn 10; vom 18.5.2017, I ZR 205/16, juris Rn 7 mwN). Dies gilt auch dann, wenn die gebotene Beweisaufnahme unterbleibt, weil das Gericht die Grundsätze der Wahrunterstellung missachtet und die Behauptung der Partei nicht so übernimmt, wie sie von der Partei aufgestellt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11. Oktober 2016 – BGH VIII ZR 300/15, NZM 2017, S.23 Rn. 15; Senatsurteil vom 15.März 2017, VIII ZR 270/15, NJW 2017, S.1474 Rn 26). So liegt es hier.
Das Berufungsgericht hat den oben wiedergegebenen Sachvortrag der Beklagten zu zahlreichen schwerwiegenden Mängeln - ohne jegliche konkrete Erwägung - allein mit dem pauschalen Hinweis beiseitegeschoben, die Mängel rechtfertigten bei Wahrunterstellung nicht einmal eine Minderung in Höhe von 40%. Es ist in seiner Entscheidung nicht auf die besonders gravierenden Mängeln (Unbewohnbarkeit des Erdgeschosses infolge massiver Durchfeuchtung der Außenwände und großflächigen Schimmelpilzbefalls, seit Jahren stark sanierungsbedürftiger Zustand des Daches mit der Folge von an den Wänden des Obergeschosses bei starken Niederschlägen herablaufendem und von der Decke herabtropfendem Wasser und großflächigem Schimmelpilzbefall auch in den oberen Räumen) eingegangen. Dass derartige Mängel, die erhebliche Gesundheitsgefahren für die Bewohner zu begründen geeignet sind, mit einer weitgehenden, wenn nicht gar vollständigen Gebrauchsuntauglichkeit einer Wohnung einhergehen und im Falle des Nachweises eine Minderung in der von den Beklagten vorgenommenen Höhe nahelegen, liegt auf der Hand. Das Berufungsgericht hat somit die Behauptungen der Beklagten rechtsfehlerhaft nur vordergründig als wahr unterstellt, aber nicht ansatzweise so übernommen, wie sie aufgestellt wurden.“
Auch sei, so der Senat, eine andere Beurteilung nicht im Ergebnis deshalb geboten, weil – wie vom Amtsgericht angenommen – die Mängelrügen nicht substantiiert seien:„Bei einer Minderung, die nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintritt, genügt der Mieter seiner Darlegungslast schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht er hingegen nicht vorzutragen (Senatsbeschlüsse vom 25. Oktober 2011 – BGH VIII ZR 125/11 aaO Rn 16; vom 29.Februar 2012, VIII ZR 155/11 aaO Rn 17; jeweils mwN). Ebenso wenig ist es bezüglich der einzelnen Mängel vorzunehmen.
(...) Den vorstehend beschriebenen Anforderungen wird der oben wiedergegebene Sachvortrag der Beklagten, mit dem die Mängel der Wohnung in geradezu mustergültiger und an Konkretisierung kaum noch zu steigernder Weise geschildert werden, zweifellos gerecht.“