Ein guter Anlass, sich näher mit dem Recht des Urkundenbeweises zu befassen und deshalb wahrscheinlich vor allem für mitlesende Referendarinnen und Referendare interessant ist ein aktueller Beschluss des BGH vom 27.07.2016 – XII ZR 125/14.
In der Entscheidung geht es um die Voraussetzungen der Beweisregel in § 416 ZPO und um die Reichweite der Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO sowie um die Frage, ob der Beweis des Gegenteils zulässig ist.
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte - vereinfacht - vom Beklagten Rückzahlung von 75.000 EUR, die sie dem Beklagten in bar übergeben hatte. Der Beklagte verteidigte sich, indem er eine Quittung vorlegte, wonach die Klägerin den Erhalt von 75.000 EUR bestätigte. Die Klägerin wendete gegen diese Quittung ein, tatsächlich habe sie lediglich den Empfang von 750 EUR bestätigt, der Beklagte habe den Quittungstext um zwei Nullen ergänzt und bot dafür Beweis an durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Quittung als Privaturkunde gem. § 416 ZPO den vollen Beweis dafür erbringe, dass die in der Quittung enthaltene Erklärung von der Klägerin abgegeben sei. Und gem. § 440 Abs. 2 ZPO werde vermutet, dass die über einer Unterschrift stehende Erklärung echt sei. Diese Vermutung sei nur zu entkräften, wenn die Urkunde Mängel i.S.v. § 419 ZPO aufweise. Das sei hier aber nicht der Fall.