BGH: Urkundenprozess auch zur Durchsetzung von Betriebskostennachzahlungen statthaft

Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 41/14 hat sich der Bundesgerichtshof damit befasst, ob Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können.

Sachverhalt

Die klagende Vermieterin verlangte von im Urkundenprozess von der beklagten Mieterin Zahlung von gut 1.000 EUR und legte dazu die Mietvertragsurkunde und die Betriebskostenabrechnung vor. Die Beklagte bestritt pauschal die der Abrechnung zugrunde gelegten Wohnflächen, die nach dem Mietvertrag für die Verteilung der Nebenkosten maßgeblich sein sollten.

Das Amtsgericht wies die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft ab. Das Landgericht änderte das Urteil ab und verurteilte die Beklagte unter Vorbehalt der Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren.

Eine Klage im Urkundsprozess teilt den Rechtsstreit in zwei Teile, den Urkundenprozess und das Nachverfahren.

Statthaft ist eine Klage im Urkundenprozess gem. § 592 ZPO, wenn die Klage auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist. Die Besonderheit des Urkundenprozesses liegt darin, dass als Beweismittel nur Urkunden (und, wenig relevant, die Parteivernehmung) zugelassen sind, § 595 ZPO. Der Kläger muss daher alle (streitigen) anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden belegen können. Einwendungen des Beklagten sind nur zu berücksichtigen, wenn er diese ebenfalls durch Urkunden belegen kann.

Sofern die Klage begründet ist, endet der Urkundsprozess gem. § 599 ZPO mit einem Vorbehaltsurteil. Darin wird dem Kläger der Anspruch zugesprochen und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, soweit er dem Anspruch widersprochen hat.

In der Beschränkung der Beweismittel liegt der große Vorteil einer Klage im Urkundenprozess: Bei Klagen auf Zahlung von Mietzins, Kaufpreis oder Werklohn wird der Beklagte Mängel der Kauf-/Mietsache oder des Werks nur selten mit Urkunden belegen können. Der Kläger kann daher ohne eine aufwendige Beweisaufnahme schnell ein (Vorbehalts-)Urteil und damit einen vorläufig vollstreckbaren Titel erlangen. Und aus diesem Titel kann er dann die Zwangsvollstreckung – ggf. als Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO) – betreiben.

Über die Einwendungen des Beklagten wird in aller Regel erst im Nachverfahren Beweis erhoben, z.B. durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten. Das Nachverfahren endet mit einem Endurteil. In diesem wird das Vorbehaltsurteil entweder für vorbehaltlos erklärt oder aber aufgehoben und die Klage abgewiesen (§§ 600 Abs. 2 i.V.m. 302 Abs. 4 ZPO).

Entscheidung
Der BGH hält eine Klage im Urkundenprozess für statthaft:

„Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Geltendmachung einer Betriebskostennachforderung im Urkundenprozess statthaft ist, sofern der Vermieter die anspruchsbegründenden und beweisbedürftigen Tatsachen durch Urkunden belegen kann (§ 592 Satz 1, § 597 Abs. 2 ZPO).

a) § 592 Satz 1 ZPO eröffnet den Urkundenprozess unterschiedslos für alle Ansprüche, welche die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand haben. Betriebskostennachforderungen sind davon nicht auszunehmen. Ebenso wenig wie bei Ansprüchen auf Miete aus Wohnraummietverträgen, für die der Senat bereits entschieden hat, dass diese im Urkundenprozess geltend gemacht werden können, bestehen bei Betriebskostennachforderungen Gründe, den Wortlaut des § 592 ZPO in der Weise einzuschränken, dass solche Ansprüche generell vom Urkundenprozess ausgeschlossen wären.

Das entspricht der ganz überwiegenden Meinung im Schrifttum […].

b) Entgegen der Auffassung der Revision setzt die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Vielmehr bedürfen unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen auch im Urkundenverfahren, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Säumnis der beklagten Partei (§ 597 Abs. 2 ZPO), keines Beweises und somit auch keiner Urkundenvorlage […].

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger seinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten ausreichend mit Urkunden belegt. Er hat den Mietvertrag, aus dem sich die Kostentragungspflicht der Beklagten ergibt, sowie die Betriebskostenabrechnung mit einem Zugangsnachweis vorgelegt […].“

Blieb nur die Frage, ob die Klägerin auch durch Urkunden beweisen musste, dass er die Wohnflächen richtig berechnet hatte. Denn dies hatte die Beklagte ja bestritten. Aber auch da weiß der BGH Rat:

„Der Vorlage weiterer Urkunden, etwa zur Wohnflächenberechnung, bedurfte es im Streitfall nicht. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, hat der Vermieter die Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung erst auf wirksames Bestreiten durch den Mieter zu beweisen, wobei im Urkundenprozess die Beweismittelbeschränkung der § 592 Satz 1, § 595 Abs. 2 ZPO zu beachten ist. Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist das Bestreiten der Flächenwerte durch die Beklagte unsubstantiiert und damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO unbeachtlich.“

Der BGH führt das noch weiter dahingehend aus, dass es dem Mieter zumutbar sei, die Wohnfläche seiner eigenen Wohnung selbst auszumessen und einen laienhaft berechneten Flächenwert vorzutragen. Hinsichtlich der Gesamtwohnfläche hätten jedenfalls Stockwerke, Gebäudezuschnitt und Anzahl der Wohnungen mitgeteilt werden müssen. Zuletzt sei auch nicht klar, ob sie die Fläche ihrer eigenen Wohnung für kleiner oder die Gesamtfläche für größer halte.

Anmerkung

Was ich mich immer wieder frage: Warum wird eigentlich vom Urkundenprozess so wenig Gebrauch gemacht? Nach ständiger Rechtsprechung des BGH reicht ja schon ein Lieferschein aus, um schnell einen Titel zu bekommen. Und allein die Wahl des Urkundenprozesses wird wohl noch keine Kenntnis im Sinne der Insolvenzanfechtungsvorschriften begründen. Oder mögen meine Kollegen solche Klagen vielleicht nicht?

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 22. Oktober 2014 – VIII ZR 41/14. Foto: ComQuat, BGH - Palais 2, CC BY-SA 3.0