BGH: Auch schriftlicher Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO ersetzt notarielle Beurkundung

Ob Vergleiche unter § 127a BGB fallen und damit die Form der notariellen Beurkundung ersetzen, wenn sie gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande kommen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur lebhaft umstritten. Die Frage ist gerade im Familienrecht wegen der Formerfordernisse in § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB und § 7 Abs. 1 VersAusglG praktisch äußerst relevant, beispielsweise aber auch im Gesellschaftsrecht (s. nur Borsch, NZG 2013, 527 ff,), Mit Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 71/16 hat der Bundesgerichtshof nun die sehnlichst erwartete Rechtssicherheit geschaffen.
Sachverhalt
Die Ehegatten hatten im Rahmen des Scheidungsverfahrens einen Scheidungsfolgenvergleich geschlossen, der gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommen war eine umfassende Abgeltungsklausel enthielt. Später machte der Ehemann im Wege eines Stufenantrags Zugewinnausgleichsansprüche geltend und berief sich u.a. darauf, dass der Vergleich nicht der Form des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB genüge. Amtsgericht (Familiengericht) und Oberlandesgericht wiesen den Antrag insgesamt als unbegründet zurück, weil der Vergleich formgerecht zustande gekommen sei und deshalb wegen der Abgeltungsklausel keine Ansprüche des Ehemanns bestünden.

Der Ehemann nahm seine Ehefrau im Wege eines Stufenantrags in Anspruch (die Terminologie richtet sich in Familienstreitsachen nach § 113 Abs. 5 FamFG, es gilt aber gem. § 113 Abs. 1 ZPO die ZPO). Um seinen Zugewinnausgleichsanspruch (§ 1378 BGB) zu berechnen, benötigte er Auskunft von seiner Ehefrau darüber, welche Vermögenswerte sie zu Beginn und zum Ende der Ehe hatte. Mit dem Stufenantrag (Stufenklage) gem. § 254 ZPO begehrte er daher auf der ersten Stufe Auskunft (§ 1379 BGB), auf einer zweiten Stufe ggf. die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben (§§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB) und auf einer dritten Stufe Zahlung (§ 1378 BGB), wobei der Zahlungsantrag bei Klageerhebung nicht beziffert wird (und ja auch mangels Auskunft auch nicht beziffert werden kann). Diese drei Ansprüche werden bei einer Stufenklage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) geltend gemacht. Über die Ansprüche wird aber i.d.R. nicht gemeinsam, sondern nacheinander entschieden. D.h. es ergeht zunächst ein Teilurteil über den Auskunftsantrag (mit vorläufiger Vollstreckbarkeit aber ohne Kostenentscheidung), dann ggf. ein Teilurteil, in dem die Ehefrau verpflichtet wird, die Richtigkeit der Angaben an Eides Statt zu versichern (ebenfalls mit vorläufiger Vollstreckbarkeit aber ohne Kostenentscheidung). Und nachdem der Ehemann seinen Anspruch aufgrund dieser Angaben beziffert hatte und der Rechtsstreit auch insoweit entscheidungsreif ist ein Schlussurteil (in dem dann neben dem Zahlungsanspruch auch über die Kosten entschieden wird). Die Vorinstanzen hatten die Klage aber insgesamt abgewiesen und dies damit begründet, dass dem Ehemann kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Denn er habe ja eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit einer umfassenden Abgeltungsklausel geschlossen. Und ohne einen materiell-rechtlichen Anspruch könne er schon keine Auskunft verlangen. Eine Vereinbarung über einen Zugewinnausgleichsanspruch muss gem. § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB aber notariell beurkundet werden. Das war hier nicht passiert. Die Parteien hatten auch nicht zu Protokoll des Gerichts einen Vergleich geschlossen (vgl. § 127a BGB). Sondern der Vergleich war zustande gekommen, indem beide Ehegatten dem Gericht gegenüber übereinstimmende Erklärungen abgegeben und das Gericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt hatte. Fraglich war nun, ob dieser Vergleich die notarielle Beurkundung ersetzte und die Vereinbarung deshalb formwirksam war, was die Vorinstanzen bejaht hatten.
Entscheidung
Auch vor dem BGH hatte der Ehemann keinen Erfolg:

„b) Da im vorliegenden Fall die Scheidungsfolgenvereinbarung weder notariell beurkundet noch in einem Termin zur mündlichen Verhandlung gerichtlich protokolliert wurde, hängt die Formwirksamkeit der Vereinbarung entscheidend davon ab, ob die von § 1378 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BGB geforderte Form der notariellen Beurkundung durch die gerichtliche Feststellung des Vergleichs nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG iVm § 278 Abs. 6 ZPO gewahrt wird.

Hierzu werden in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedliche Auffassungen vertreten.

aa) Eine Meinung lehnt die Anwendbarkeit des § 127 a BGB auf Vergleiche, die im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen werden, mit der Begründung ab, es bestehe keine hinreichende „Funktionsäquivalenz“ zwischen einer notariellen Beurkundung und dem Beschlussvergleich. Die mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Verfahrensgarantien für die am Vergleichsschluss Beteiligten seien im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht gewahrt. Es werde kein Protokoll iSv § 160 ZPO errichtet. Überdies fehle es an der einer Beratung durch den Notar vergleichbaren Verfahrensgestaltung, weil eine Beratung oder Warnung durch den Richter nicht erfolge […].

bb) Eine andere Auffassung bejaht die Anwendbarkeit des § 127 a BGB auf Beschlussvergleiche jedenfalls dann, wenn dem abgeschlossenen Vergleich ein vom Gericht begründeter Vergleichsvorschlag zu Grunde lag, weil diesem eine gerichtliche Prüfung vorausgehe, die mit der eines Notars vergleichbar sei […].

cc) Schließlich wird – mit dem Beschwerdegericht – auch die Auffassung vertreten, dass ein im Beschlusswege festgestellter Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ein vollwertiger gerichtlicher Vergleich sei und daher entsprechend § 127a BGB die für ein Rechtsgeschäft erforderliche notarielle Beurkundung stets ersetze […].

c) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Wird eine Vereinbarung in der Form eines gerichtlich festgestellten Vergleichs nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, wird die von § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB geforderte Form der notariellen Beurkundung in entsprechender Anwendung des § 127a BGB gewahrt.

aa) Einer unmittelbaren Anwendbarkeit des § 127a BGB auf Beschlussvergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO steht allerdings der Wortlaut der Vorschrift entgegen […]

bb) Zutreffend ist das Beschwerdegericht jedoch davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 127 a BGB Es ist nicht nur eine planwidrige Regelungslücke gegeben, vielmehr ist der zur Beurteilung stehende Sachverhalt auch mit dem vergleichbar, den der Gesetzgeber geregelt hat.

(1) Die für eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift erforderliche planwidrige Regelungslücke ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge des Inkrafttretens der maßgeblichen Vorschriften.

127a BGB wurde durch § 57 Abs. 3 Nr. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513) […] in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Zu jener Zeit sah die Zivilprozessordnung für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs lediglich die Möglichkeit vor, die entsprechenden Willenserklärungen der Parteien in einer mündlichen Verhandlung gerichtlich protokollieren zu lassen. Für den Gesetzgeber bestand daher bei der damaligen Neugestaltung des Beurkundungsrechts kein Anlass, die Regelung in § 127a BGB auf andere Formen des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken“.

Der Senat führt dann aus, dass der Gesetzgeber Vergleiche gem. § 278 Abs. 6 ZPO ausdrücklich gerichtlich protokollierten Vergleichen habe gleichstellen wollen. Dass § 127a BGB nicht angepasst worden sei, beruhe darauf, dass der Gesetzgeber den entstandenen Regelungsbedarf nicht erkannt habe.

„(2) Es besteht auch die für eine Analogie erforderliche Vergleichbarkeit der Sachverhalte. […]

(a) Die Rechtsbeschwerde lehnt mit Teilen des Schrifttums eine analoge Anwendung des § 127 a BGB auf Beschlussvergleiche mit der Begründung ab, dem Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO fehle es an der erforderlichen „Funktionsäquivalenz“ zu einer notariellen Beurkundung. Insbesondere würden die mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Verfahrensgarantien für die Beteiligten durch einen im Beschlusswege zustande gekommenen Vergleich nicht ausreichend gewahrt.

Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorschriften der §§ 17 ff. BeurkG, in denen das Pflichtenprogramm für eine notarielle Beurkundung rechtsgeschäftlicher Erklärungen normiert ist, richten sich nur an den beurkundenden Notar (§ 1 Abs. 1 BeurkG) und an andere für öffentliche Beurkundungen zuständige Urkundspersonen oder Stellen (§ 1 Abs. 2 BeurkG), nicht aber an die Gerichte. […]

Die formersetzende Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs setzt deshalb nicht voraus, dass im gerichtlichen Verfahren die für eine notarielle Beurkundung maßgeblichen Anforderungen eingehalten sind. Ausreichend ist nach der in § 127 a BGB zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung, wonach ein ordnungsgemäß protokollierter Vergleich einer notariellen Beurkundung gleichwertig ist, dass bei dem Vergleichsschluss die einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften eingehalten wurden.

Für die Frage der entsprechenden Anwendbarkeit des § 127a BGB auf den Beschlussvergleich kann daher nicht darauf abgestellt werden, inwieweit das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO die Förmlichkeiten einer notariellen Beurkundung nach §§ 17 ff. BeurkG erfüllt.

Entscheidend ist vielmehr, ob der Beschlussvergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO einem ordnungsgemäß protokollierten Vergleich soweit entspricht, dass eine entsprechende Anwendung des § 127a BGB gerechtfertigt ist […].

(b) Diese Frage ist zu bejahen. Bereits aus den Gesetzesmaterialien zum Zivilprozessrechtsreformgesetz ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des Beschlussvergleichs nur eine erleichterte Möglichkeit zur Verfügung stellen wollte, ein Gerichtsverfahren mit einem Vergleichsschluss zu beenden. In seinen Wirkungen sollte der Beschlussvergleich jedoch einem gerichtlich protokollierten Vergleich vollständig gleichgestellt sein (BT-Drucks. 14/4722 S. 82). […]

Diese Absicht des Gesetzgebers findet sich im geltenden Recht wieder. So unterscheidet etwa § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht danach, ob der Vergleich gerichtlich protokolliert oder im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Für andere Vorschriften wie § 492 Abs. 3 Halbsatz 2 ZPO oder § 118 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO, die nach ihrem Wortlaut einen gerichtlich protokollierten Vergleich voraussetzen, ist anerkannt, dass der Vergleich auch nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen werden kann […]

(c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfüllt das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO auch die mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Schutzzwecke in gleicher Weise wie die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs. […]

Hinsichtlich des mit einer notariellen Beurkundung verbundenen Übereilungsschutzes und der Beweisfunktion bestehen zwischen einem gerichtlich protokollierten und einem im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich keine relevanten Unterschiede.

Zu Recht weist das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Schutz der Beteiligten vor einer übereilten Entscheidung im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO sogar meist besser gewährleistet sein dürfte als bei der Protokollierung eines gerichtlichen Vergleichs im Rahmen einer mündlichen Verhandlung. Im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO wird den Beteiligten vor dem Vergleichsschluss entweder ein Vorschlag des Gerichts übermittelt oder die Parteien haben selbst einen Vergleichsvorschlag erarbeitet und bei Gericht eingereicht. In beiden Fällen haben die Beteiligten die Möglichkeit, die beabsichtigte Vereinbarung ausführlich und ohne Zeitdruck, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme rechtlicher Beratung, zu prüfen. Bei einem protokollierten Vergleich werden die Beteiligten hingegen oft erstmals in der mündlichen Verhandlung den Vergleichstext zur Kenntnis nehmen können, um dann noch in der mündlichen Verhandlung entscheiden zu müssen, ob sie den Vergleich annehmen. […]

Die Beweisfunktion einer notariellen Urkunde […] wird in dem Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO dadurch gewahrt, dass durch den gerichtlichen Beschluss das wirksame Zustandekommen und der Inhalt der getroffenen Vereinbarung deklaratorisch in einer öffentlichen Urkunde iSv § 415 Abs. 1 ZPO festgestellt werden […].

Schließlich kann einer entsprechenden Anwendung des § 127 a BGB im vorliegenden Fall auch nicht entgegengehalten werden, bei der Feststellung eines Vergleichs im Beschlusswege nach § 278 Abs. 6 BGB sei die mit dem Beurkundungserfordernis verbundene Beratungs- und Warnfunktion für die Beteiligten nicht ausreichend gewährleistet.

§ 127a BGB stellt den protokollierten gerichtlichen Vergleich der notariellen Beurkundung gleich, ohne besondere Belehrungspflichten für das Gericht vorzusehen […]. Voraussetzung für die formersetzende Wirkung ist allein das prozessrechtlich ordnungsgemäße Zustandekommen des Vergleichs. Die Pflichten, die das Gericht im Rahmen der Vergleichsprotokollierung treffen, bestimmen sich daher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Weitergehende Belehrungspflichten, wie sie § 17 BeurkG für die notarielle Beurkundung vorsieht, bestehen im Rahmen einer Vergleichsprotokollierung allenfalls, wenn das Gericht darüber entscheidet, ob es Vereinbarungen der Beteiligten protokollieren will, die über den Streitgegenstand hinausgehen […]. Beinhaltet der Vergleich hingegen lediglich Regelungen in Bezug auf den Streitgegenstand, prüft das Gericht nur, ob der unterbreitete Vergleich nicht gegen die guten Sitten, gesetzliche Verbote oder die öffentliche Ordnung verstößt. […]

(d) Entgegen einer teilweise vertretenen Auffassung kann für die formersetzende Wirkung eines Beschlussvergleichs nicht danach differenziert werden, ob der Vergleichsvorschlag vom Gericht stammt oder von den Parteien zur Feststellung vorgelegt wurde […]. Zwar mag es durchaus zutreffen, dass das Gericht einen von ihm vorgeschlagenen Vergleich erläutert und den Beteiligten damit eine bessere Entscheidungsgrundlage bietet. Zwingend ist dies jedoch nicht. Außerdem werden in § 278 Abs. 6 ZPO beide Möglichkeiten des Vergleichsschlusses gleichgestellt, so dass sich schon aus diesem Grund eine differenzierte Betrachtung der formersetzenden Wirkung verbietet, die danach unterscheidet, ob der Vergleichsschluss auf einem Vorschlag des Gerichts oder der Beteiligten beruht […].“

Anmerkung
Der hier aus Platzgründen nur in Auszügen dargestellte (immerhin 22-seitige) Beschluss des BGH ist insgesamt äußerst ausführlich und sorgfältig begründet und absolut lesenswert (und auch für die amtliche Sammlung vorgesehen). Nicht entschieden ist damit aber über die Frage, ob Vergleiche gem. § 278 Abs. 6 ZPO auch die (noch strengeren) Formerfordernisse der § 925 BGB (Auflassung), § 1410 BGB (Ehevertrag) und § 2276 BGB (Erbvertrag) ersetzen, in denen jeweils die gleichzeitige Anwesenheit beider Teile gefordert wird. Dies wird vereinzelt unter Hinweis auf den Wortlaut von § 925 Abs. 1 Satz 3 BGB bejaht (Adam, NJW 2016, 3484; Bergschneider, FamRZ 2013, 260; Jauernig, § 925 Rn. 13; wohl auch BeckOK-ZPO-Bacher, § 278 Rn. 411 aE), ganz überwiegend aber verneint (s. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.08. 2006 – 3 Wx 137/06; OLG Jena, Beschluss vom 03.11.2014 – 3 W 452/14; MünchKommBGB/Kanzleiter, § 925 Rn. 15; BeckOK-BGB/Wendtland, § 127a Rn. 4.1; Zöller/Greger, § 278 Rn. 35). tl;dr: Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127a BGB entsprechende Anwendung. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – XII ZB 71/16. Foto: ComQuat | BGH - Palais 2 | CC BY-SA 3.0