Wenn der BGH mal wieder Nachhilfe in der Anwendung der Präklusionsvorschriften geben muss

Zu den absoluten „Dauerbrennern“ hier im Blog zählt das Thema Präklusion/Verspätung. Denn die Zahl der BGH-Entscheidungen dazu ist Legion – und trotzdem drehen sich diese fast immer um die gleichen Fragen/Problemkreise, die der BGH längst entschieden hat. So musste sich - nach dem VI. Zivilsenat - nun auch der III. Zivilsenat des BGH in einem Beschluss vom 03.05.2018 – III ZR 429/16 mit § 296 Abs. 2 ZPO befassen und hat dabei dem Berufungsgericht geradezu lehrbuchartige Ausführungen mit auf den Weg gegeben.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Ungarn, verlangte von der Beklagten eine Provisionszahlung. Sie hatte für die streitige Provisionsabrede Beweis angetreten durch Vernehmung der Zeugen F. und K. Diese Zeugen hatte das Landgericht im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung vernommen. Trotzdem hatte es die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Provisionsabrede nicht bewiesen. Zum erst im Termin gestellt Antrag, den sistierten Zeugen H. zu vernehmen, fürte das Landgericht aus, dieser sei „gem. § 296 Abs. 2 ZPO“ zurückzuweisen. Eine Vernehmung im Termin sei nicht möglich gewesen, da der Zeuge kein Deutsch spreche und ein Dolmetscher nicht geladen war. Bereits mit der Ladung habe das Gericht gebeten, mitzuteilen, sollte für einen der Zeugen ein Dolmetscher erforderlich sein. Darauf habe die Klägerin nicht reagiert, wodurch sie grob nachlässig ihre Prozessförderungspflicht verletzt habe. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Vernehmung des Zeugen sei nicht gem. § 531 Abs. 1 ZPO nachzuholen, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei das nach „§ 282 ZPO“ nicht rechtzeitig eingeführte Beweisangebot „gemäß § 296 Abs. 2 ZPO“ zurückgewiesen habe.

Die Klägerin hatte hier erst im Termin zur mündlichen Verhandlung einen weiteren Zeugen als Beweismittel benannt. Dieser konnte aber nicht vernommen werden, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig war und zum Termin kein Dolmetscher geladen war. Durch die Vernehmung des Zeugen wäre der Rechtsstreit deshalb ohne Frage i.S.d. § 296 ZPO verzögert worden, weil das Gericht einen Fortsetzungstermin hätte anberaumen und u diesem neben dem Zeugen auch einen Dolmetscher hätte laden müssen. Die Vorinstanzen hatten den Beweisantritt (ein Angriffs- und Verteidigungsmittel i.S.d. § 296 Abs. 1, 2 ZPO) deshalb als verspätet zurückgewiesen. Gestützt hatten die Vorinstanzen diese Zurückweisung auf §§ 296 Abs. 2 i.V.m. 282 ZPO, so dass fraglich war, ob dessen Voraussetzungen vorlagen.

Entscheidung

Der BGH hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen und das Urteil ist gem. § 544 Abs. 7 ZPO wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unmittelbar aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

„1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt ein Gehörsverstoß dann vor, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet (…).

Das ist vorliegend der Fall. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht nicht gemäß § 531 Abs. 1 ZPO von einer Vernehmung des Zeugen H. hätte absehen dürfen, weil dessen Vernehmung vom Landgericht offenkundig zu Unrecht abgelehnt worden ist.

a) Die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrags der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen lässt sich weder auf § 296 Abs. 2, § 282 Abs. 1 ZPO noch auf § 296 Abs. 2, § 282 Abs. 2 ZPO stützen.

Die Beschwerde verweist insoweit zutreffend darauf, dass Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein kann (…).

Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte, die sich hierauf nicht berufen hat, zu dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen ohne vorherige Einholung von Erkundigungen keine Erklärung hätte abgeben können. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Zurückweisung nach § 282 Abs. 2 ZPO, der nicht verlangt, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel so rechtzeitig schriftsätzlich anzukündigen, dass das Gericht noch terminsvorbereitende Maßnahmen nach § 273 ZPO treffen kann, sondern seinem Zweck nach nur sicherstellen soll, dass sich der Gegner im Termin vor allem zu neuen Tatsachenbehauptungen der anderen Partei substantiiert und wahrheitsgemäß erklären und sachgemäß verhandeln kann (…).

b) Ob andere Vorschriften die Zurückweisung gerechtfertigt hätten, kann dahinstehen, da es dem Berufungsgericht verwehrt gewesen wäre, sich im Rahmen des § 531 Abs. 1 ZPO auf andere als die von der Vorinstanz angewendeten Präklusionsvorschriften zu stützen (…).

Ungeachtet dessen hätte sich das Landgericht auch nicht auf § 296 Abs. 1 ZPO berufen können, nach dem Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückgewiesen werden können. Zwar war der Klägerin im Rahmen des angeordneten schriftlichen Vorverfahrens gemäß § 276 Abs. 3, § 277 Abs. 4 ZPO eine Frist zur Replik auf die eingegangene Klageerwiderung gesetzt worden, innerhalb derer sie ihr Beweisangebot nicht vorgebracht hatte.

Diese Fristsetzung war jedoch unwirksam, weil die diesbezügliche Verfügung entgegen § 276 Abs. 3 ZPO nicht vom Vorsitzenden, sondern – noch vor der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter – von dem mit der Berichterstattung befassten Beisitzer unterzeichnet worden war, ohne dass dieser dabei erkennbar in Vertretung oder im Auftrag des Vorsitzenden gehandelt hätte (…).

2. Die Beschwerde legt (…) auch hinreichend deutlich dar, dass die mit der verfahrensfehlerhaften Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen H. durch das Berufungsgericht verbundene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin entscheidungserheblich gewesen ist. Insbesondere lässt sie erkennen, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen der Zeuge im Falle seiner Vernehmung bekundet hätte.“

Anmerkung

Dass §§ 296 Abs. 2 i.V.m. 282 Abs. 1 ZPO im ersten Verhandlungstermin nicht anwendbar ist, entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und lässt sich jedem ZPO-(Kurz-)Kommentar ohne Weiteres entnehmen. Dass dies einem OLG Senat mit drei Berufsrichtern und zusammen mindestens 40 Jahren Berufserfahrung nicht bekannt zu sein scheint, ist schon bemerkenswert. Nach Lektüre der Entscheidung ist aber auch fraglich, ob die Klägervertreter den Senat auf diese ständige - und unangegriffene - Rechtsprechung des BGH in der Berufungsbegründung hingewiesen haben. Denn dann hätte das OLG unter keinen Umständen gem. § 522 Abs. 2 ZPO verfahren dürfen (s. Nur BeckOK-ZPO/Wulf, § 522 Rn. 17). Hätte das OLG gleichwohl angekündigt, so verfahren zu wollen, wäre die darin liegende - vorsätzliche - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wohl geeignet, durchgreifende Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Senats zu begründen. Geradezu bedrückend wird ein solcher Verfahrensablauf dadurch, dass der Klägerin trotz der offenkundigen Verletzung ihrer prozessualen Rechte bei einem Beschwerdewert von unter 20.000 EUR kein Rechtsmittel zugestanden hätte. Die Entscheidung ist deshalb einmal mehr ein Argument, die Wertgrenze in § 26 Nr. 8 EGZPO jedenfalls insoweit abzuschaffen, als - wie hier - der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt ist. Und weil Blogleser und -leserinnen mehr wissen, findet man hier eine Checkliste, in der man die Voraussetzungen der verschiedenen Präklusionstatbestände findet (und der übrigens alle zur Lösung dieses „Falles“ erforderlichen Informationen zu entnehmen sind). tl;dr: Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach §§ 296 Abs. 2 i.V.m. 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 03.05.2018– III ZR 429/16. Foto: ComQuat, BGH - Empfangsgebäude, CC BY-SA 3.0