Entscheidung
Der BGH führt zunächst allgemein aus, dass allein das Erwirken eines Titels allein niemals die Schadensersatzpflicht aus § 945 ZPO begründen könne. Die in der Vorschrift geforderte Vollziehung setze vielmehr ein Verhalten voraus, das einen gewissen Vollstreckungsdruck erzeugt. Bei im Beschlusswege erlassenen Unterlassungsverfügungen setze dies (neben der Zwangsmittelandrohung) auch die Vollziehung gem. § 922 Abs. 2 ZPO voraus, weil der Schuldner das Verbot erst dann beachten und bei Zuwiderhandlungen mit einem Ordnungsgeld rechnen müsse.
Für den Zeitraum vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 06.07.2006 stehe der Klägerin daher kein Anspruch zu:
„Dadurch, dass die Beklagten der Klägerin vor einer förmlichen Zustellung im Parteibetrieb mit Schreiben vom 12. Juni 2006 eine Abschrift der einstweiligen Verfügung vom 9. Juni 2006 übermittelt haben, haben sie keinen Vollstreckungsdruck erzeugt, der eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten begründen kann. Die einstweilige Verfügung vom 9. Juni 2006 war mangels Zustellung im Parteibetrieb zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam. Eine nicht wirksame einstweilige Verfügung brauchte die Klägerin nicht zu beachten.
Die gleichwohl bereits im Juni 2006 erfolgte Einstellung des Vertriebs der Jeanshose „Nero" stellt sich danach nicht als eine durch einen Vollstreckungsdruck ausgelöste Befolgung des Verbots dar.“
Dem stehe auch nicht entgegen, dass der BGH für eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung entschieden habe, dass diese mit der Verkündung des Urteils wirksam werde und vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten sei. Denn eine durch Urteil erlassene Verbotsverfügung werde wie jedes Urteil mit der Verkündung wirksam könne Grundlage der Zwangsvollstreckung sein.
Der BGH wendet sich dann dem Zeitraum nach Rücknahme des Antrags am 14.03.2007 zu:
„Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen, dass ein Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO für solche Schäden ausgeschlossen ist, die der Klägerin wegen der Befolgung des Verbots nach der Rücknahme des Verfügungsantrags durch die Beklagten am 14. März 2007 entstanden sind. Nach dem dadurch bedingten Wegfall des Titels entfiel auch ein durch ihn erzeugter Vollstreckungsdruck. Schäden, die der Klägerin infolge der Beibehaltung der Vertriebseinstellung der Jeanshose "Nero" nach dem 14. März 2007 entstanden sind, können nicht kausal auf der Vollziehung der einstweiligen Verfügung beruhen.
Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie sei an einer Vertriebsaufnahme nach der Rücknahme des Verfügungsantrags in der Berufungsverhandlung deshalb gehindert gewesen, weil wenige Tage später das sie benachteiligende erstinstanzliche Urteil in der Hauptsache zu erwarten gewesen sei, kann dies allenfalls Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO begründen.
Auf diese Vorschrift hat die Klägerin die Klage jedoch nicht gestützt. Sie hat auch zu den Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach dieser Vorschrift nichts vorgetragen.“
Hinsichtlich des restlichen Zeitraums zwischen Zustellung und Rücknahme hebt der BGH die Entscheidung des Berufungsgerichts aber auf:
„Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin könne ihr Schadensersatzbegehren auch nicht mit der weiteren Befolgung des Verbots in der Zeit seit dem 6. Juli 2006 begründen.
Ursächlich für die Vertriebseinstellung sei nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die in dem Erlass der einstweiligen Verfügung zum Ausdruck gekommene Rechtsauffassung des Landgerichts und die hierdurch für die Klägerin begründete Rechtsunsicherheit gewesen, die erst mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. August 2009 beseitigt worden sei. Ursächlich für die Fortdauer der Einstellung des Vertriebs der Jeanshose sei dagegen nicht erst die Vollziehung der einstweiligen Verfügung gewesen. [...]
Diese Beurteilung beanstandet die Revision zu Recht.
Die Ursächlichkeit der von den Beklagten erwirkten einstweiligen Verfügung für die Einstellung des Vertriebs der Jeanshose "Nero" ist als haftungsbegründender Umstand zwar von der geschädigten Klägerin zu beweisen. Ihr kommen dabei allerdings die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute […].
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteizustellung sei für die weitere Befolgung des ausgesprochenen Unterlassungsgebots nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung im Parteibetrieb am 6. Juli 2006 nicht ursächlich, wird der Situation der Klägerin als Vollstreckungsschuldnerin nicht gerecht. […]
Mit der Zustellung der mit Ordnungsmittelandrohung versehenen Beschlussverfügung im Parteibetrieb hatten die Beklagten die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung geschaffen. Der Schuldner muss bei einer solchen Sachlage damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch macht und im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt. Bei einer solchen Sachlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Befolgung des Unterlassungsgebots nicht freiwillig, sondern zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt […]. Damit beugt der Schuldner sich einem Vollstreckungsdruck. Davon ist auch vorliegend auszugehen.“
tl;dr: Die Schadensersatzpflicht gem. § 945 ZPO beginnt bei einer im Beschlusswege erlassenen Verbotsverfügung erst mit der förmlichen Zustellung. Sie endet mit Rücknahme des Verfügungsantrags. Mit der Zustellung der Verfügung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verfügung nicht freiwillig sondern zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen befolgt wird.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 10.07.2014 – I ZR 249/12. Foto:
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