BGH zu Vollstreckungskosten bei durch Vergleich wirkungslos gewordenem Titel

Eine interessante Konstellation zwischen Zwangsvollstreckungs- und Kostenrecht zum Gegenstand hat der Beschluss des BGH v. 09.07.2014 - VII ZB 14/14. Darin geht es um die Frage, wer die Kosten der Zwangsvollstreckung trägt, wenn aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Titel vollstreckt wird, die Parteien später aber einen Vergleich über einen geringeren Betrag schließen.

Bild des Erbgroßherzoglichen PalaisIn dem Rechtsstreit hatte die Gläubigerin im Urkundenprozess zunächst ein Vorbehaltsurteil über rund 4.800 EUR erstritten und aus diesem vergeblich zu vollstrecken versucht. Hierdurch waren ihr Kosten in Höhe von gut 400 EUR entstanden. Im Nachverfahren hatten die Parteien dann einen Ratenzahlungsvergleich über rund 2.400 EUR geschlossen, zugleich hatte die Klägerin erklärt, auf eine Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil zu verzichten.

Die Gläubigerin hatte später begehrt, die Kosten für die erfolglose Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO gegen die Beklagte festzusetzen. Das AG hatte die begehrte Festsetzung ausgesprochen. Das LG hatte den Beschluss des Amtsgerichts auf die Beschwerde der Schuldnerin hin aufgehoben und den Kostenfestsetzungsantrag vollständig zurückgewiesen. Das LG begründete seine Entscheidung damit, die Parteien hätten im Vergleich eine Stundung vereinbart, so dass die Forderung schon gar nicht fällig sei. Zudem habe die Gläubigerin ja auch auf die Zwangsvollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil verzichtet.

Klingt wenig überzeugend? Das findet auch der BGH und hebt den Beschluss des LG mit knappen Worten auf.

„Der Gläubiger kann von der Schuldnerin gemäß § 788 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung in der Höhe ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er die Zwangsvollstreckung beschränkt auf den Vergleichsbetrag betrieben hätte.

a) Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Parteien in dem Prozessvergleich keine Regelung für die aufgrund der Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil angefallenen Kosten getroffen haben. Von der im Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung werden sie nicht umfasst, da die Kosten der Zwangsvollstreckung keine Kosten des Rechtsstreits sind.

b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht dem Gläubiger jeglichen Anspruch auf Kostenerstattung versagt.

aa) Der im Prozessvergleich vereinbarte Verzicht des Gläubigers auf die Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil bedeutet lediglich, dass für die Zukunft nur noch der Prozessvergleich Vollstreckungstitel ist. Der Verzicht nimmt dem Vorbehaltsurteil jedoch in dem durch den Prozessvergleich bestätigten Umfang nicht die Wirkung als Grundlage für in der Vergangenheit bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen […].

bb) Dafür, dass die Forderung zum Zeitpunkt der versuchten Zwangsvollstreckung noch nicht fällig war, ist nichts ersichtlich. Die Forderung wurde der Schuldnerin erst mit der im Prozessvergleich bewilligten Ratenzahlung gestundet. Diesem Umstand kommt für die Frage, inwieweit der Gläubiger die Zwangsvollstreckung zu Recht betrieben hat, keine Bedeutung zu […].“

In der Sache entscheidet der BGH jedoch nicht selbst sondern verweist die Sache an das LG zurück und gibt diesem gleich auch noch eine „Segelanweisung" mit auf den Weg:

„c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt dies nicht dazu, dass die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom Senat selbst zurückgewiesen werden kann. Denn sie ist nur teilweise unbegründet; es fehlen Feststellungen dazu, in welchem Umfang dies der Fall ist.

Der Gläubiger kann nach Ersetzung des vollstreckbaren Titels durch einen Prozessvergleich die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht mehr in voller Höhe gegen die Schuldnerin geltend machen. Dies leitet sich maßgeblich aus § 788 Abs. 3 ZPO ab. Danach sind dem Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. Bei teilweiser Aufhebung des Urteils sind die Mehrkosten zu erstatten, die bei der Vollstreckung des verbliebenen Anspruchs nicht entstanden wären […]. Diese Vorschrift beruht, wie der vergleichbare § 717 Abs. 2 ZPO, auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt […]. Daraus ist abzuleiten, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil nicht dem Schuldner zur Last fallen sollen, soweit der Verurteilung durch das Rechtsmittelgericht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen wird. Für den Fall, dass dieses Ergebnis durch einen nachfolgenden Prozessvergleich erzielt wird, gilt nichts Anderes […]. Derartige Kosten sind daher nicht nur zu erstatten, wenn sie bereits beigetrieben wurden, sondern dürfen bereits im Kostenfestsetzungsverfahren keine Berücksichtigung finden […].

d) Danach kann der Gläubiger die Kosten der Zwangsvollstreckung ersetzt verlangen, die angefallen wären, wenn er die Zwangsvollstreckung von vornherein nur in Höhe des Vergleichsbetrags von 2.421 € betrieben hätte. Das Beschwerdegericht wird dementsprechend nach Zurückverweisung der Sache die Kosten der Zwangsvollstreckung auf dieser Grundlage zu ermitteln und festzusetzen haben.“

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss v. 09.07.2014 - VII ZB 14/14. Foto: © Thomas Steg / www.wikimedia.org