BGH zu „ZPO-Klassikern": Streitgegenstand, Klagehäufung und Klageänderung

Manche BGH-Entscheidungen könnte man sich als Klausursachverhalt für das zweite Examen kaum besser ausdenken. So z.B. das Urteil vom 04.07.2014 – V ZR 298/13, indem der BGH geradezu lehrbuchmäßig erklärt, wie eine nachträgliche Klagehäufung zu behandeln ist.

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Die Klägerin machte gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.000 EUR geltend. Die Parteien hatten jedoch außergerichtlich einen Vergleich geschlossen, nach dem die Beklagte verpflichtet war, an die Klägerin (nur) 3.000 EUR zu zahlen. Erst in der Berufungsverhandlung hatte die Klägerin erklärt, dass sie jedenfalls diese 3.000 EUR aus dem Vergleich verlange, wenn sie schon nicht den vollen Betrag zugesprochen bekäme.

Das Berufungsgericht hatte die Klage mit dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag abgewiesen. Hinsichtlich des Hauptantrages war die Kammer der Ansicht, dass die Schadensersatzforderung durch den Vergleichsschluss erledigt sei. Der hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus dem Vergleich sei nicht Gegenstand der Klage.

Der BGH erklärt dem Berufungsgericht in m. E. ziemlich deutlichen Worten, was er davon hält - ziemlich wenig nämlich:

„2. Im Ergebnis zu Unrecht hat das Berufungsgericht […] den Zahlungsantrag in Höhe der im Vergleichswege vereinbarten Summe von 3. 000 € abgewiesen.

a) Im Ausgangspunkt geht es allerdings zutreffend davon aus, dass die auf dem Vergleich beruhende Zahlungspflicht und die ursprüngliche Schadensersatz- bzw. Entschädigungsforderung unterschiedliche Streitgegenstände darstellen.

aa) Gegenstand des Rechtsstreits ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein prozessualer Anspruch; er wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet […].

bb) Stützt sich der Kläger - wie hier - in erster Linie auf Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche und nur hilfsweise auf die Zahlungspflicht, die sich aus einem vor Klageerhebung geschlossenen außergerichtlichen Vergleich ergibt, ist der Zahlungsantrag identisch; er wird jedoch regelmäßig auf zwei unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt. Zwar ist im Zweifel - und auch hier - davon auszugehen, dass der Vergleich das ursprüngliche Rechtsverhältnis nicht im Wege einer Novation ersetzen soll […]. Die Verpflichtungen aus dem Schuldverhältnis und die in einem außergerichtlichen Vergleich über das Schuldverhältnis vereinbarten Verpflichtungen sind aber in der Regel als verschiedene prozessuale Lebenssachverhalte anzusehen, und zwar auch dann, wenn der Vergleich keine Novation herbeiführen soll […]. So liegt es hier. Dem Hauptantrag zufolge beruht die Zahlungspflicht auf verschiedenen Positionen, die auf Schadensersatz- bzw. Entschädigungsrecht gestützt werden; nach dem Hilfsantrag beruht sie dagegen auf dem Vergleich, in dem eine pauschale Zahlung vereinbart worden ist. […]

b) Das Berufungsgericht verkennt jedoch, dass die Klägerin ihre Klage in zulässiger Weise um einen Hilfsantrag erweitert hat.

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die Würdigung prozessualer Erklärungen einer Partei uneingeschränkt nachprüfen und Erklärungen selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht […].

bb) Daran gemessen hat die Klägerin eine nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung vorgenommen, indem sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hilfsweise auf die in dem Vergleich vereinbarte Zahlungspflicht berufen hat; denn sie hat damit erklärt, für den Fall einer Abweisung des Hauptantrags eine Titulierung der im Vergleichswege vereinbarten Zahlungspflicht herbeiführen zu wollen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dürfen Haupt- und Hilfsantrag einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen […]. Eine nachträgliche Klagehäufung ist prozessual wie eine Klageänderung zu behandeln […]. Ihre Zulässigkeit ist an § 263 bzw. § 533 ZPO und nicht an § 264 Nr. 1 ZPO zu messen, wenn ursprüngliches Zahlungsbegehren und vergleichsweise vereinbarte Zahlung - wie hier - unterschiedliche Streitgegenstände darstellen […].

cc) Weil das Berufungsgericht das Vorbringen nicht als nachträgliche Klagehäufung angesehen hat, hat es sich nicht mit der Frage befasst, ob diese sachdienlich im Sinne von § 533 Nr. 1 ZPO ist. Der Senat kann diese Frage selbst entscheiden, da die hierbei zu berücksichtigenden Gesichtspunkte feststehen und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Danach ist die Sachdienlichkeit gegeben; es ist ein Gebot der Prozessökonomie, dass die Klägerin die Zahlungspflicht aus dem Vergleich in dem bereits anhängigen Verfahren titulieren lassen kann, nachdem der Abschluss des Vergleichs auch für die Entscheidung über die ursprüngliche Zahlungspflicht von entscheidender Bedeutung ist und die erforderlichen Beweise erhoben worden sind. Aus dem gleichen Grund sind auch die Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt.

III. Soweit die Revision Erfolg hat, ist das Urteil aufzuheben. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Der Zahlungsanspruch besteht in Höhe von 3. 000 €.”

Eigentlich gar nicht so schwierig und m. E. eher prozessuales Grundwissen. Der Originalentscheidung meine ich aber entnehmen zu können, dass im Berufungsurteil einiges „drunter und drüber" ging, so dass eine der Hauptaufgaben des BGH wohl darin bestand, den Fall überhaupt erst einmal zu „sortieren“.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 04.07.2014 – V ZR 298/13. Foto: © ComQuat / www.wikimedia.org