BGH zum Spannungsfeld zwischen Präklusion und rechtlichem Gehör

Kucharek wikimedia.org CC BY-SA 3.0Mit der Frage, wann Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz als präkludiert zurückgewiesen werden können, befasst sich der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2014 – VII ZR 28/13.

Sachverhalt

In der Sache stritten die Parteien um einen Anspruch auf Architektenhonorar für die Planung einer Kindertagesstätte. Der Beklagte, ein eingetragener Verein, berief sich darauf, dass ein Architektenvertrag überhaupt nicht zustande gekommen sei. Denn die „Geschäftsführerin“, die den Vertrag auf Seiten des Beklagten unterschrieben habe, sei gar nicht vertretungsberechtigt gewesen. Die Klägerin behauptete insoweit, die „Geschäftsführerin“ sei durch den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bevollmächtigt worden und stellte dies durch Zeugen unter Beweis.

Das Landgericht wies die Klage ab, ohne die für die Bevollmächtigung benannten Zeugen zu vernehmen. Das Kammergericht teilte den Parteien auf die Berufung der Klägerin hin mit, dass es beabsichtige, die Berufung zu verwerfen. Die Vernehmung der Zeugen sei zu Recht unterblieben. Denn der Beklagte müsse immer durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten werden. Eine Bevollmächtigung allein durch den Vorstandvorsitzenden sei daher ohnehin nicht ausreichend.

Die Klägerin „besserte“ daraufhin innerhalb der gesetzten Frist „nach“ und behauptete nun, es habe auch noch mindestens ein weiteres Vorstandsmitglied die "Geschäftsführerin" bevollmächtigt. Diesen Vortrag wies das KG aber gem. §§ 520, 530, 296 ZPO als verspätet zurück und verwarf die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet.

Verfahrensrechtlich ist es zum Verständnis der Entscheidung erforderlich, § 522 Abs. 2 ZPO zu kennen, eine der wichtigsten Vorschriften des Berufungsrechts: Hält das Berufungsgericht die Berufung einstimmig für unbegründet (und misst es der Sache keine grundlegende Bedeutung bei), soll es die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss verwerfen. Vorher muss das Gericht darauf aber gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO hinweisen. Das hatte das Berufungsgericht hier auch gemacht.

Den darauf folgenden Vortrag der Klägerin konnte das Berufungsgericht grundsätzlich auch gem. §§ 520, 530, 296 ZPO zurückweisen. Denn er war nicht mehr innerhalb der Berufungsbegründungsfrist und würde den Rechtsstreit auch verzögern, weil bei einer Berücksichtigung eine Beweisaufnahme und damit eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre.

Nur: Die Klägerin hatte hier erst durch den Hinweis des Berufungsgerichts gemerkt, dass ihr bisheriger Vortrag zur Bevollmächtigung nicht schlüssig war. Und innerhalb der ihr gesetzten Frist zur Äußerung hatte sie ihren Vortrag dann entsprechend ergänzt.

Entscheidung

Der BGH hebt den Beschluss des Kammergerichts auf und verweist die Sache an einen anderen Senat zurück:

„Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. […]

a) Bleiben Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter sie in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie des § 530 ZPO zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) der Partei verletzt […].

Stützt ein Berufungsgericht in einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seine Rechtsauffassung auf einen Gesichtspunkt, den der Berufungskläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, muss diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die hierdurch veranlassten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht zurückgewiesen werden.

b) Danach ist die Klägerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art.103 Abs. 1 GG verletzt.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin mit ihrem – mit Zeugenbeweisantritt versehenen – Vorbringen […], neben dem Vorstandsvorsitzenden habe mindestens noch ein weiteres Vorstandsmitglied zusammen mit diesem die Geschäftsführerin […] bevollmächtigt, die Klägerin mit den Architektenleistungen zu beauftragen und den Architektenvertrag zu unterschreiben, gemäß §§ 530, 520, 296 ZPO ausgeschlossen bleibt.

Der vom Berufungsgericht präkludierte Vortrag der Klägerin [...] war durch den Hinweis des Berufungsgerichts [...] veranlasst und erfolgte fristgerecht innerhalb der der Klägerin gewährten Stellungnahmefrist.

Dieser Hinweis war nach § 139 Abs. 2 ZPO geboten. Den Gesichtspunkt, dass eine Bevollmächtigung der Geschäftsführerin K. zum Abschluss des Architektenvertrags durch den Vorstandsvorsitzenden allein nach der Satzung nicht genügt, sondern eine Bevollmächtigung durch ein weiteres Vorstandsmitglied erforderlich ist, hatte die Klägerin erkennbar übersehen; das Landgericht hat sich zu diesem Gesichtspunkt nicht geäußert. Die Klägerin hatte erkennbar weder den vom Beklagten mit der Klageerwiderung vorgelegten Vereinsregisterauszug noch die von ihr mit der Berufungsbegründung vorgelegte Satzung zum Anlass genommen, das Erfordernis der Vertretung durch mehrere Personen zu bedenken. […]

c) Der angefochtene Beschluss beruht auf dem Verfahrensverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre, wenn es den genannten Vortrag berücksichtigt und den angebotenen Zeugenbeweis […] erhoben hätte.“

Anmerkung

Ich muss ja sagen, dass ich die Berliner Kollegen irgendwie schon ein wenig verstehen kann: Der „nachgebesserte" Vortrag erscheint schon stark „ins Blaue hinein“. Eine Vernehmung der Zeugen hätte aber vermutlich auch nicht sehr lange gedauert.

Und ganz nebenbei: Was ist eigentlich mit einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht bei einer „Geschäftsführerin", die offensichtlich und erkennbar nach außen für den Verein auftritt?

tl;dr: Weist das Gericht auf einen bislang nicht beachteten Gesichtspunkt hin, muss es der betroffenen Partei Gelegenheit zur Äußerung geben. Durch den Hinweis veranlasste neue Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht zurückgewiesen werden. Das gilt auch im Rahmen von § 522 Abs. 2 ZPO.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss v. 1.10.2014 – VII ZR 28/13. Foto: Kucharek | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0