Das Landgericht und das Kammergericht hatten die begehrte Vorlageanordnung nicht erlassen und die Klage abgewiesen, da die Klägerin für ihre Behauptung beweisfällig geblieben sei.
Entscheidung
Auch vor dem BGH hatte die Klägerin keinen Erfolg. Zunächst „erläutert“ der BGH noch einmal § 142 ZPO:
„Nach § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei die sich in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Die Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. Bei seiner Ermessensentscheidung kann das Gericht den möglichen Erkenntniswert und die Verhältnismäßigkeit einer Anordnung, aber auch berechtigte Belange des Geheimnis- und Persönlichkeitsschutzes berücksichtigen.
Die Nichtbefolgung einer Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit einer speziellen Sanktion belegt, sondern lediglich gemäß §§ 286, 427 Satz 2 ZPO frei zu würdigen. Die Handhabung des durch § 142 Abs. 1 ZPO eingeräumten Ermessens ist der revisionsgerichtlichen Kontrolle dabei weitgehend entzogen. Das Revisionsgericht hat aber anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob der Tatrichter von einem ihm eingeräumten Ermessen überhaupt Gebrauch gemacht hat […].“
Ermessensfehler kann der BGH jedoch nicht erkennen:
„Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht sein Ermessen ausgeübt und dabei - rechtlich bedenkenfrei - wegen der Verschwiegenheitspflicht des Beklagten gemäß § 18 BNotO eine Anordnung nach § 142 Abs. 1 ZPO abgelehnt. Die Verschwiegenheitspflicht des Notars dient allein dem Schutz des Beteiligten, den der Notar betreut hat […].
Zwar kann der Notar berechtigt sein, wegen eines rechtfertigenden Notstandes (§ 34 StGB) oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) auch ansonsten der Geheimhaltungspflicht unterliegende Umstände zu offenbaren. Einem derartigen Recht zur Aussage folgt aber nicht eine entsprechende Aussageverpflichtung […]. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war es deshalb fehlerfrei, den Geheimhaltungsinteressen, auf die sich der Beklagte berufen hat, ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der sich weigernden Partei das Gesetz keine Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Urkundenvorlage vorsieht. Die Weigerung wäre allenfalls nach §§ 286, 427 ZPO frei zu würdigen, wobei auch bei dieser Würdigung das Geheimhaltungsgebot zu beachten gewesen wäre und sich daher die Weigerung der Vorlage nicht ohne Weiteres zum Nachteil des Beklagten hätte auswirken dürfen beziehungsweise müssen […].“
Zum Schluss erteilt der BGH der Klägerin noch einige „Ratschläge“, die mir angesichts des (nicht nur leicht dubios erscheinenden) Sachverhaltes allerdings relativ lebensfern erscheinen.
„Im Übrigen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass das Unterbleiben einer Anordnung nach § 142 ZPO nicht von vornherein die Klägerin in Beweisnot bringt. Sie kann die Verkäufer des vorangegangenen Kaufvertrags und den Zwischenerwerber K. als Zeugen benennen und diese im Rahmen der Zeugenvernehmung befragen. Zudem kann sie diese Personen selbst um eine Befreiung des Beklagten von der Verschwiegenheitspflicht bitten, so dass er sich nicht mehr hierauf berufen könnte.“
Anmerkung
Die Entscheidung halte ich im Ergebnis für vollkommen richtig, nur hinterlässt sie trotzdem einen ziemlich schalen Beigeschmack, denn sie zeigt das „Problem", das § 142 ZPO mit sich bringt:
Das Landgericht hätte sein Ermessen m.E. durchaus auch anders ausüben und den Beklagten zur Vorlage verpflichten können. Am Ende kann dann der Ausgang eines Verfahrens allein davon abhängen, wie das Gericht dieses Ermessen ausübt. Und das bringt das Gericht leicht in Willkürverdacht und könnte ein Einfallstor für - vielleicht gar nicht völlig von der Hand zu weisende - Ablehnungsanträge sein.
tl;dr: Bei der Frage, ob da Gericht eine Vorlage von Urkunden gem. § 142 ZPO anordnet, kommt dem Tatgericht ein erhebliches Ermessen zu, das nur auf Ermessensfehler überprüfbar ist. Dabei darf das Gericht auch die berufliche Verschwiegenheitspflicht einer der Parteien berücksichtigen.
Anmerkung/Besprechung, Urteil v. 17.07.2014 – III ZR 514/13.
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