Entscheidung
Der BGH wendet sich zunächst der richtigen Verfahrensart und dem richtigen Rechtsmittel zu und stellt fest, dass es sich um eine Familienstreitsache i.S.d. § 112 Ziff. 1 FamFG handele. Ein Feststellungsbegehren, dass eine Verbindlichkeit auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB beruht, sei eine Unterhaltssache i.S.d. § 231 Abs. 1 FamFG.
In der Sache hatte der Feststellungsantrag keinen Erfolg:
„Die im Streitfall allein in Betracht kommenden Ansprüche der Antragstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF (mit Wirkung ab 1. April 1998 wörtlich identisch § 170 Abs. 1 StGB) sind [...] verjährt. […]
(1) […] Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht […]. Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein durchsetzbarer – insbesondere unverjährter – materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat. [...]
Soll – wie im Streitfall – festgestellt werden, dass eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung herrührt, ist diese Klage nur begründet, wenn der Anspruch (weiter) durchsetzbar, insbesondere also nicht verjährt ist.
(2) Die regelmäßige Verjährungsfrist für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beträgt drei Jahre [...]. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist auf 30 Jahre gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB [...] ist nicht erfolgt, weil etwaige Ansprüche der Antragstellerin aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht nicht rechtskräftig festgestellt sind. Weder der Vollstreckungsbescheid […] noch das Urteil […] erstrecken sich auf diese Ansprüche.
(a) Für § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB genügt jedes die Leistungspflicht ganz allgemein feststellende Urteil […]. Soweit eine zusprechende Entscheidung über den Streitgegenstand ergeht, sind die vom Streitgegenstand umfassten Ansprüche rechtskräftig festgestellt und verjähren in 30 Jahren. Die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung erfasst alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören […]. Dies gilt gleichermaßen für die Verjährung der mit dem Urteilsausspruch rechtskräftig festgestellten Ansprüche im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Norm meint den prozessualen Anspruch […]. Die Grenzen der Verjährungshemmung sind mit denen der Rechtskraft kongruent […]. Die Rechtskraft, auf die § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB abstellt, erfasst mithin den Streitgegenstand insgesamt.
(b) Streitgegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Titel sind jedoch ausschließlich (wiederkehrende) Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b Abs. 1 StGB aF hat einen anderen Streitgegenstand als der Unterhaltsanspruch aus § 1601 BGB oder § 1361 BGB. […]
Auch wenn Ansprüche wirtschaftlich auf das Gleiche gerichtet sind und der Kläger die Leistung nur einmal verlangen kann, können die verschiedenen materiell-rechtlichen Ansprüche unterschiedliche Streitgegenstände aufweisen; dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ansprüche sowohl in ihren materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden sind […]. Entscheidend ist, ob sich die dem jeweiligen Anspruch zugrunde liegenden Lebenssachverhalte in wesentlichen Punkten unterscheiden, oder ob es sich nur um marginale Abweichungen handelt, die bei natürlicher Betrachtung nach der Verkehrsauffassung keine Bedeutung haben. […]
(c) Nach diesen Maßstäben handelt es sich im Verhältnis zwischen Unterhaltsanspruch und deliktischem Anspruch aus einer vorsätzlichen Verletzung der Unterhaltspflicht um zwei verschiedene Streitgegenstände. Diese Ansprüche sind sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihren Folgen verschieden und beruhen auf in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Lebenssachverhalten.
Streitgegenstand eines Unterhaltsprozesses ist das Begehren auf – im Allgemeinen – wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis. Demgegenüber ist Kern des Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB der aus einem bestimmten Verhalten entstandene Schaden. Während für die Ansprüche auf Unterhalt neben dem die Unterhaltspflicht begründenden Verwandtschaftsverhältnis Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners entscheidend sind, setzt der Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB […] voraus, dass der Unterhaltsschuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüllt und dies den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet oder diesen ohne die Hilfe anderer gefährdete. Weiter muss der Schuldner hierbei bedingt vorsätzlich im Hinblick auf Unterhaltspflicht, Nichterfüllung und Gefährdung des Lebensbedarfs handeln und dem Gläubiger hieraus ein Schaden entstanden sein. Erst Nichterfüllung, Gefährdung des Lebensbedarfs, hierauf bezogener Vorsatz und Schadenseintritt charakterisieren den Lebenssachverhalt dieses Anspruchs. […]
Gegenstand der von der Antragstellerin erwirkten Vollstreckungstitel war nur ein Unterhaltsanspruch aus übergegangenem Recht. Die Antragstellerin hat sowohl im Vollstreckungsbescheid als auch im Unterhaltsurteil ausdrücklich Unterhaltsansprüche der Kinder und der Ehefrau des Antragsgegners geltend gemacht. Dass zugleich über Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170b StGB aF entschieden wurde, ist nicht ersichtlich. […]“
Anmerkung
Die Entscheidung ist im Ergebnis vor allem eine dringend erforderliche Klarstellung des mit Urteil vom 02.12.2010 - IX ZR 247/09 aufgestellten Leitsatzes, der „Anspruch des Gläubigers auf Feststellung des Rechtsgrundes einer vollstreckbaren Forderung als solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ verjähre nicht nach den Vorschriften, welche für die Verjährung des Leistungsanspruchs gelten.
Die aufgestellten Grundsätze dürften auch nach der Neufassung des § 302 Ziff. 1 InsO von Bedeutung sein (anders z.B. Eichel, MDR 2016, 752, 753), denn unter § 302 Ziff. 1 InsO fällt nach wie vor nur vorsätzliches Handeln, was in der Titulierung des Unterhalts allein nicht enthalten ist. Durch die Neuregelung entfällt lediglich das Erfordernis der „Gefährdung des Lebensbedarfes“ gem. § 170 StGB, nicht aber das Vorsatzerfordernis (BT-Drucks. 17/11268, S. 32).
Spannend ist vor allem die Frage, für welche Anspruchskonkurrenzen die aufgestellten Grundsätze entsprechend gelten, wann also bei identischem Klagebegehren aufgrund unterschiedlicher Anspruchsgrundlagen von verschiedenen Streitgegenständen auszugehen ist (der BGH nennt dazu in Rn. 28 der Entscheidung einige Beispiele, die aber im Zusammenhang mit der Entscheidung wenig relevant sind): Konkurrieren (vertragliche) Primäransprüche und Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 ff. StGB, dürften wohl unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Aber gilt dasselbe auch bei vertraglichen Sekundäransprüchen (§§ 280 ff. BGB) die in Konkurrenz zu Ansprüchen aus §§ 823 ff. BGB stehen?
tl;dr: Die Feststellung, dass eine Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht, setzt die Feststellung eines solchen Anspruchs voraus. Dieser Anspruch verjährt nach allgemeinen Regeln; eine Titulierung hemmt die Verjährung nur, wenn deren Streitgegenstand diesen (deliktischen) Anspruch erfasst.
Anmerkung/Besprechung, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.03.2016 – IX ZB 33/14. Foto:
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