OLG Braunschweig: Keine Bindungswirkung des Verfügungsverfahrens für Anspruch aus § 945 ZPO

Vor allem im „grünen Bereich“ äußerst relevant sein dürfte das Urteil des OLG Braunschweig vom 09.11.2018 – 5 U 5/17, auch wenn dies im WEG-Recht ergangen ist. Denn darin geht es um die seit langem umstrittene und ungeklärte Frage, ob und ggf. inwieweit das Gericht, vor dem ein Schadensersatzanspruch gem. § 945 ZPO geltend gemacht wird, an ein rechtskräftiges Urteil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebunden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin und die Beklagten sind (Mit-)Eigentümer eines aus insgesamt 134 Wohnungen/Zimmern bestehenden Gebäudekomplexes, in dem die Klägerin ein Hotel betreibt. Dazu nutzte sie neben den in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen/Zimmern auch die Wohnungen der Beklagten. Im Zuge der sog. „Flüchtlingskrise“ schloss die Klägerin mit den Land Niedersachsen einen Vertrag über die Unterbringung von insgesamt bis zu 300 Personen in 104 der Appartements. Die Beklagten beantragten daraufhin beim örtlich zuständigen Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Klägerin untersagt werden sollte, die Wohnungen dem Land Niedersachsen zur Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen und mit der die Klägerin verpflichtet werden sollte, bestehende Belegungen zu beenden. Das Amtsgericht erließ die einstweilige Verfügung (durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung) und bestätigte sie auf den Widerspruch; auf die Berufung hob das Landgericht die Verfügung auf und wies den Antrag der Beklagten zurück. Nun nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagten aus § 945 ZPO auf Schadensersatz in Höhe des ihr entgangenen Gewinns in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin nach § 945 ZPO Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn von den Beklagten verlangen könne, da sich die von diesen beantragte einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen habe. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

Eine einstweilige Verfügung zu beantragen und aus dieser zu vollstrecken, ist für den Gläubiger nicht ungefährlich. Denn erweist sich die einstweilige Verfügung später als von vornherein ungerechtfertigt, hat der Gläubiger dem Schuldner gem. § 945 ZPO verschuldensunabhängig den aus der Vollstreckung entstandenen Schaden zu ersetzen. (Ähnliches gilt übrigens gem. § 717 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil.) Welche gravierenden Folgen dies haben kann, zeigt der Fall hier: Die Beklagten ließen der Klägerin durch eine einstweilige Verfügung untersagen, die Wohnungen/Zimmer an das Land Niedersachsen zu vermieten, wodurch der Klägerin (jedenfalls nach ihrer Berechnung) ein Schaden in Höhe von über 400.000 EUR entstand. Diesen Schaden machte die Klägerin nun gegen die Beklagten geltend und berief sich darauf, dass das Landgericht die einstweilige Verfügung ja aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte. Und sie war der Ansicht, damit steht i.S.d § 945 ZPO fest, dass sich die einstweilige Verfügung als „von Anfang an ungerechtfertigt“ erwiesen habe. Dabei sind grundsätzlich drei verschiedene Verfahren auseinanderzuhalten:
  • das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Verfügung
  • das Hauptsacheverfahren (das ebenfalls auf Unterlassung der Vermietung gerichtet gewesen wäre, zu dem es hier aber nicht gekommen war) und
  • das hier gegenständliche Verfahren auf Ersatz des durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstandenen Schadens.
Dabei steht außer Frage, dass das Gericht des Schadensersatzprozesses (§ 945 ZPO) an eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren gebunden ist, jedenfalls soweit es nicht um den Verfügungsgrund (Dringlichkeit), sondern um den Verfügungsanspruch geht; dies ergibt sich schon aus § 322 ZPO. Ein Hauptsachverfahren hatte hier jedoch nicht stattgefunden. Deshalb stellte sich die Frage, ob und ggf. inwieweit die Gerichte des Schadensersatzprozesses (auch) an das rechtkräftigte Ergebnis des Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebunden waren (mit der Folge, dass der Anspruch aus § 945 ZPO hier dem Grunde nach feststand) oder ob die Gerichte im Folgeprozess selbständig prüfen mussten, ob der damalige Antrag „von vornherein ungerechtfertigt“ war.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

„Nach § 945 ZPO ist eine Partei, die eine einstweilige Verfügung erwirkt, die sich später als von vornherein ungerechtfertigt erweist, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht.

Als von Anfang an ungerechtfertigt erweist sich eine Maßnahme, wenn der Verfügungsanspruch oder der Verfügungsgrund von vornherein fehlte. Maßgebend für den Verfügungsanspruch ist dabei die materielle Rechtslage zum Zeitpunkt des Schadensersatzprozesses, und für den Verfügungsgrund, ob die Annahme der Besorgnis einer Rechtsverletzung zur Zeit des Erlasses der einstweiligen Verfügung vom Standpunkt eines objektiven Beurteilers gerechtfertigt war (…).

Dabei ist das Gericht des Schadensersatzprozesses in der Beurteilung der anfänglichen Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung grundsätzlich frei.

Die Frage, ob und inwieweit im Eilverfahren gemäß §§ 935 ff ZPO getroffene formell rechtskräftige Entscheidungen über den Verfügungsanspruch den Schadensersatzrichter im nachfolgenden Verfahren nach § 945 ZPO binden, ist in der Rechtsprechung und Literatur umstritten.

Für den hier zu entscheidenden Fall der Bindungswirkung negativer summarischer Entscheidungen über den Verfügungsanspruch wurde nach der früheren höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass der Schadensersatzrichter an die Eilentscheidung gebunden sei, wenn danach der Verfügungsanspruch von Anfang an nicht bestanden habe und deshalb die einstweilige Verfügung aufgehoben worden sei (…). Diese Auffassung wurde in erster Linie im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, dass die Haftungsnorm des § 945 ZPO auch in dem Fall, dass sich die einstweilige Anordnung als von Anfang an ungerechtfertigt erweise, ein ausgesprochen formales Element enthalte. Der Anspruch sei an formale, leicht festzustellende Voraussetzungen geknüpft und verfolge den Grundsatz, dass derjenige, der von einem noch nicht endgültig rechtsbeständigen Titel Gebrauch mache, aber im weiteren Verlauf des Rechtsstreits unterliege, dem Gegner auch ohne Verschulden Schadensersatz zu leisten habe. Ob diese höchstrichterliche Rechtsprechung Fortgeltung beansprucht, ist offen. In den hierzu nachfolgend ergangenen Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht positioniert und weder an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten noch die gegenteilige Ansicht bestätigt (…).

In Teilen der Rechtsprechung und in der weit überwiegenden Literatur wird demgegenüber die Auffassung vertreten, dass von vornherein keine Bindungswirkung für den Schadensersatzrichter an Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bestehe (…).

Hierfür wird angeführt, im summarischen Sicherungsverfahren stehe allein die Notwendigkeit der Sicherung der Rechtsstellung zum Zwecke der Rechtsverwirklichung im Hauptsacheverfahren in Frage, nicht aber die Rechtserkenntnis über das Bestehen oder Nichtbestehen des die zu sichernde Rechtsstellung begründenden Anspruchs im Hauptverfahren. Wenn aber – nach allgemeiner Meinung – eine Bindungswirkung im Rahmen des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens nicht bestehe, sei es systemwidrig, dass aufgrund der Vorverlagerung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens eine Bindung des Richters im Schadensersatzprozess angenommen werde.

Es gehe nicht an, zwischen dem eigentlichen Hauptsacheverfahren, für das das Eilverfahren unstreitig keinerlei Rechtskraftwirkung entfalte, und dem Schadensersatzprozess zu differenzieren. Maßgeblich für das Fehlen einer Bindungswirkung sei zudem, dass die Streitgegenstände von Eilverfahren und Schadensersatzprozess unterschiedlich seien. Jede im Eilverfahren über den geltend gemachten Anspruch getroffene Entscheidung sei notwendig eine vorläufige, die im Hauptsacheverfahren korrigiert werden könne, das gelte ebenso im nachfolgenden Schadensersatzprozess. Hinzu komme, dass im Eilverfahren weit geringere Beweisanforderungen (Glaubhaftmachung) gälten, während auf das Schadensersatzverfahren die Grundsätze des Strengbeweises Anwendung fänden. Schließlich würde die Annahme einer auf die Fälle ohne Hauptsacheentscheidung beschränkten materiellen Bindungswirkung den Gläubiger des Eilverfahrens letztlich dazu zwingen, ein ansonsten vermeidbares Hauptsacheverfahren allein deshalb durchzuführen, weil er nur auf diese Weise die Bindungswirkung der Entscheidung im summarischen Verfahren ausräumen könnte. Dies wäre dem anzunehmenden Parteiinteresse keineswegs förderlich.

Der Senat macht sich die nach eigener Prüfung und Bewertung die überzeugenden Gründe der letztgenannten Auffassung vor dem Hintergrund zu eigen, dass das summarische Verfahren eine geringere Richtigkeitsgarantie bietet und sich eine etwaige Verkürzung prozessualer Rechte sonst in unzulässiger Weise in einem ordentlichen Verfahren fortsetzen würde. Im Ergebnis ist entgegen der Auffassung der Klägerin deshalb eine Bindungswirkung an die Entscheidung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu verneinen.

Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Prüfung des Verfügungsanspruches zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Amtsgerichts Goslar ergibt, dass den Beklagten ein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 BGB im Hinblick auf das Wohnungseigentum zustand. (…)“

Anmerkung

Der BGH hat die Frage übrigens zuletzt noch mit Urteil vom 19.11.2015 – I ZR 109/14 „Hot Sox“ Rn. 13 ausdrücklich offengelassen. Und die Frage wird wohl auch weiterhin offenbleiben, weil die Klägerin die vom Senat zugelassene Revision nicht eingelegt hat. tl;dr: Der im Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung kommt keine materielle Rechtskraft für den Schadensprozess zu. (Leitsatz des OLG) Anmerkung/Besprechung, OLG Braunschweig, Urteil vom 09.11.2018 – 5 U 5/17. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6981 Foto: Atik sulianami | Unsplash