Bundesgerichtshof schafft (endlich) Rechtssicherheit bei Domain­pfändungen

Domainnamen sind seit langer Zeit ein überaus lukratives Wirtschaftsgut. Sie werden wie ganz normale Waren gehandelt und erzielen Preise im Millionenbereich. So wurde beispielsweise erst vor kurzem der Domainname „meet.com“ für 1 Million US-Dollar verkauft. Was liegt da näher, als auch bei den eigenen Schuldnern einen Blick ins Domainportfolio zu werfen? Ob und auf welchem Weg Domainnamen gepfändet werden können war jedoch bis zuletzt nicht unumstritten. Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 11.10.2018 (Az.: VII ZR 288/17) die zuletzt noch offenen Fragen beantwortet.

Rechtsnatur von Domainnamen

Schon im Jahr 2005 befasste sich der Bundesgerichtshof in einem Streit eines Gläubigers gegen seinen Schuldner erstmals mit der Frage, ob und auf welche Weise Domainnamen gepfändet werden konnten (Beschluss vom 05.07.2005, Az.: VII ZB 5/05). Er kam zu der Überzeugung, dass es sich bei einem Domainnamen nicht um ein anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO handelt. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in einen Domainnamen sei vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Diese pfändbaren Ansprüche sind:
  • Anspruch auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver;
  • Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung;
  • Anspruch auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten; und
  • Anspruch auf Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.
Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag könne nach Ansicht des BGH nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen. Im Ergebnis erfolgt die Pfändung von Domainnamen damit, wie die Pfändung sonstiger Forderungen, durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (kurz: PfÜB) nach §§ 829, 835 ZPO. Wie auch bei Geldforderungen des Schuldners gegenüber einem Dritten werden auch Domainnamen bei dem sog. Drittschuldner gepfändet.

Grenzen der Domainpfändung

Im Einzelfall kann die Pfändung von Domainnamen dann nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO analog ausnahmsweise unzulässig sein, wenn der Domainname für die Erwerbstätigkeit des Domaininhabers erforderlich ist. Der Schutzbereich der Vorschrift ist auf natürliche Personen und Inhaber juristischen Personen beschränkt, die im Unternehmen selbst tätig sind und von diesem Einkommen leben bzw. leben müssen.

Bisherige Probleme bei der Domainpfändung

In der Praxis hat sich die Domainpfändung in den letzten Jahren als äußerst effektives Mittel bewährt. Gerade im Bereich des E-Commerce ist das Domainportfolio meist eines der zentralen Assets im Unternehmen. Die Pfändung in die Domainnamen übt daher, vergleichbar mit der Pfändung in das Geschäftskonto des Schuldners, erheblichen Druck auf den Schuldner aus und ermöglicht in den meisten Fällen eine schnelle und einvernehmliche Erledigung. Problematisch wurde es in der Vergangenheit allerdings immer dann, wenn der Schuldner trotz erfolgter Pfändung der Domainnamen nicht zahlen wollte oder konnte. Die Vergabestelle für .de-Domainnamen, die DENIC eG in Frankfurt am Main, wehrte sich nämlich seit jeher gegen die Stellung als Drittschuldnerin und hat an Pfändungen nicht mitgewirkt. Es gab schon in der Vergangenheit einige Urteile, die die Drittschuldnerstellung der DENIC eG bei der Pfändung von Domainnamen bejaht haben (FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az.: 7 K 781/14 AO; zuletzt BFH, Urteil vom 20.06.2017, Az: VII R 27/15), eine abschließende Klärung durch die Zivilgerichte fehlte aber bis zuletzt.

Aktuelle Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat nun in der eingangs bezeichneten Entscheidung die jüngere finanzgerichtliche Rechtsprechung bestätigt und für .de-Domainnamen klargestellt, dass die DENIC eG Drittschuldnerin bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag ist. Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Gläubigers gegen die DENIC eG, die – wieder einmal – nicht als Drittschuldnerin an der Zwangsvollstreckung mitwirken wollte. Die Leitsätze des BGH lauten:
1. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005, VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353). 2. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 27/15, BFHE 258, 223). 3. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber.
In den Gründen führt der BGH insbesondere auch aus, dass die im Wege der Pfändung auf den Gläubiger übergehenden Rechte auch das Recht umfassen, von der DENIC eG als Domaininhaber eingetragen zu werden:
„Die Summe dieser Ansprüche und Rechte gegen die DENIC eG machen deren Inhaber zum "Inhaber" einer Internet-Domain, die selbst lediglich eine technische Adresse im Internet darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 11). Deshalb muss von der DENIC eG derjenige als "Inhaber" der Domain registriert werden, dem die Summe dieser Ansprüche und Rechte zusteht. Die Registrierung dient dazu, mit Hilfe einer DENIC-Domainabfrage (WHOIS-Abfrage) als Berechtigter ausgewiesen zu werden oder kontaktiert werden zu können. Der Gläubiger kann nach seiner Wahl die Domain selbst nutzen oder auf einen Dritten übertragen (Herrmann, Die Zwangsvollstreckung in die Domain, S. 149 f.) und damit wirtschaftlich sinnvoll verwerten (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353, juris Rn. 6 f.).“

Fazit

Im Ergebnis hat der Bundesgerichtshof den Gläubigern nun auch den Weg freigemacht, gepfändete Domainnamen zu verwerten. Die DENIC eG wird sich vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wohl nicht mehr aus der Verantwortung ziehen können. Die Entscheidung gilt dem Grunde nach auch für alle Domainnamen unter anderen Domainendungen wie .at, .ch, .com, .net oder .org. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass in den meisten Fällen der Domainregistrierungsvertrag nicht wie in Deutschland direkt mit der Vergabestelle (Registry) zustande kommt, sondern mit dem jeweiligen Registrar. Im Einzelfall müssen daher vor der Pfändung jeweils die Registrierungsbestimmungen der betroffenen Domainendung geprüft werden, um den richtigen Drittschuldner zu benennen. Peter Müller ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Münchner Kanzlei BPM legal, die schwerpunktmäßig in den Bereichen IP, IT und E-Commerce berät. Er ist zudem Domain Panelist für alternative Streitbeilegungsverfahren (u.a. UDRP) beim National Arbitration Forum, beim Asian Domain Name Dispute Resolution Centre und beim Czech Arbitration Court. Peter Müller unterhält seit vielen Jahren ein Weblog mit Schwerpunkt im Domainrecht (www.muepe.de) und publiziert und referiert regelmäßig zu diesem Thema. Foto: Tobias Helfrich, Karlsruhe bundesgerichtshof alt, CC BY-SA 3.0