Bundesratsantrag des Landes Berlin - „Modernisierung der Strukturen der Landgerichte“

Bundesrat campsmus Patrick Jayne and Thomas cc by 20Das Land Berlin hat schon am 07.07.2015 einen Gesetzesantrag in den Bundesrat eingebracht, der Thesen der Abteilung Prozessrecht des 70. Deutschen Juristentages aufgreift (BR-Drucks. 322/15). In dem Antrag wird vorgeschlagen, die Landesregierungen bzw. Justizverwaltungen zu ermächtigen, die Zuständigkeiten der Kammern an Landgerichten weitgehend frei zu bestimmen und bezirksübergreifende Spezialkammern einzurichten. Außerdem soll es möglich sein, bei den Landgerichten mit Laienrichtern besetzte sog. „Kammern für Bau- und Architektensachen“ einzurichten.

Die vorgeschlagenen Regelungen im Einzelnen

§ 60 GVG soll in zweifacher Hinsicht geändert werden. Die jetzige Regelung soll dahin verkürzt werden, dass bei den Landesregierungen „Kammern“ eingerichtet werden. Damit soll es in Verbindung mit § 13a GVG möglich sein, das bestimmte Landgerichte ausschließlich für Strafsachen oder Zivilsachen zuständig sind.

Außerdem soll § 60 GVG um einen Absatz 2 ergänzt werden, der die Landesregierung ermächtigt, „durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten Kammern für besondere Sachgebiete zu bilden“. Dabei werden im Entwurf keine bestimmten Sachgebiete genannt; für welche Sachgebiete Spezialkammern eingerichtet werden, soll in das Ermessen der jeweiligen Landesregierungen gestellt werde, um regionalen Besonderheiten Rechnung tragen zu können.

Neu ist die Idee, in einem eigenen Titel §§ 114a ff. GV G bei den Landgerichten „Kammern für Bau- und Architektensachen“ zu ermöglichen. Diese Kammern sollen entsprechend dem Vorbild der Kammern für Handelssachen besetzt sein mit „einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden“ und zwei ehrenamtlichen Richtern, die mit ihrem Einverständnis auf „gutachtlichen Vorschlag“ der IHK und der Handwerks-, Ingenieur- und Architektenkammern ernannt werden.

Die Zuständigkeit dieser „Kammern für Bau- und Architektensachen“ soll auf Antrag einer der Parteien begründet werden. Verbrauchern oder nur teilweise im Bauwesen tätigen Unternehmern soll eine Widerspruchsmöglichkeit zustehen, damit diese nicht vor einem Gericht prozessieren müssen, das „überwiegend aus Vertretern des gegnerischen Berufsstandes besteht“. In einem §114j GV G soll außerdem klargestellt werden, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich ist, wenn das Gericht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt.

Bewertung der Vorschläge

Eigene Landgerichte ausschließlich für Zivilsachen oder Strafsachen mögen in Einzelfällen sinnvoll sein, eine besondere Notwendigkeit für eine solche Regelung erschließt sich mir aber nicht. Die Entwurfsbegründung verweist darauf, dass an „Zivilgerichten“ kaum Einlasskontrollen erforderlich seien.

Wichtiger – sogar äußerst dringlich – erscheint mir der Vorschlag, bezirksübergreifende Spezialkammern einzurichten. Denn solange Landesgesetzgeber aus (regional-)politischen Gründen vor weiteren Gerichtskonzentrationen „zurückschrecken“, sind bezirksübergreifende Spezialzuständigkeiten der einzige Weg, um auf Seiten der Justiz auch „in der Fläche“ hinreichend sachkundige Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen. Für eine derartige Änderung ist auch das BMJV offen, wie Bundesjustizminister Maas vor einiger Zeit erklärt hat.

Die konkret vorgeschlagene Regelung greift m.E. aber viel zu kurz, weil sie nur Landgerichte betrifft. Zuständigkeitskonzentrationen können aber auch auf Ebene der Amtsgerichte oder Oberlandesgerichte sinnvoll sein. Vor allem auf der Ebene der Amtsgerichte ist eine bezirksübergreifende Zuständigkeitskonzentration dringend erforderlich, soll auch bei Streitwerten unter 5.000 EUR eine ausreichende Sachkunde auf Seiten des Gerichts gewährleistet sein. Als Vorlage für derartige Spezialzuständigkeiten könnte der Katalog des § 348 Abs. 1 Nr. 2 ZPO dienen.

Systematisch wäre daher eine Überarbeitung/Erweiterung von § 13a GVG viel sinnvoller als eine Ergänzung von § 60 GVG. Denn zum einen würde das Verhältnis von § 60 GVG und § 13a GVG mit der vorgeschlagenen Neuregelung nicht „klargestellt“, sondern eher noch unübersichtlicher. Und zum anderen würde sich eine Regelung in § 13a GVG ohne Weiteres auf Amts-, Landes- und Oberlandesgerichte gleichermaßen beziehen.

Der Vorschlag, Kammern für „Bau- und Architektensachen“ einzurichten, erscheint mir sinnvoll. Dies wird zwar angesichts der weit gefächerten technischen Fragen rund um Bauvorhaben möglicherweise nicht im gewünschten Maße externen Sachverstand entbehrlich machen. Eine solche Kammer könnte aber auf eine völlig andere „Sachverstandsgrundlage“ zurückgreifen als eine normale Zivil-(Bau-)Kammer.

Auch die klarstellende Regelung in § 114j GVG, dass ein Sachverständigengutachten nur eingeholt werden muss, wenn die Sachkunde der Kammer nicht ausreicht, ist begrüßenswert. Systematisch sinnvoller wäre die Regelung allerdings in den §§ 402 ff. ZPO aufgehoben; ihre klarstellende Funktion könnte sie außerdem besser entfalten, wenn sie allgemein und nicht nur für die „Kammern für Bau- und Architektensachen“ gelten würde.

Foto: campsmum/Patrick Jayne and Thomas | wikimedia.org | CC BY 2.0