Alles neu, alles anders? Das BVerfG nimmt sich der Gerichtspraxis im Presserecht an

Das Presserecht gilt gemeinhin als wenig innovativ: Hier verschieben sich die Koordinaten des Rechts nicht im Wochentakt. Jetzt hat aber das Bundesverfassungsgericht zwei viel beachtete Entscheidungen zum Prozessrecht getroffen (Beschlüsse vom 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17), die wohl auch auf verwandte Rechtsgebiete, besonders das Wettbewerbsrecht, ausstrahlen dürften.

Eine Einschätzung der Folgen.

Worum ging es?

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des LG Köln in einem Unterlassungsverfahren und eine Entscheidung des OLG Hamburg aus dem Gegendarstellungsrecht für verfassungswidrig erklärt – wegen Verletzung des Rechts auf „prozessuale Waffengleichheit“. Das Landgericht Köln hatte eine Unterlassungsverfügung gegen ein Medienhaus zugunsten eines Unternehmens erlassen, ohne dass die dortige Antragsgegnerin vorher abgemahnt worden oder vom Gericht in das Verfahren einbezogen worden war.

Im Hamburger Fall ging es insgesamt sogar um drei zugrundeliegende Verfügungsverfahren auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Der dortige Antragsteller, ein Prominenter, hatte insgesamt sieben Gegendarstellungsverlangen mit jeweils unterschiedlichen Wortlauten bei dem Medienhaus eingereicht. Bei Gegendarstellungen gilt in Hamburg das sogenannte Alles-oder-nichts-Prinzip: Wer per einstweiliger Verfügung ein Medium zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zwingen will, scheitert mit dem Antrag, wenn das Gericht nur geringste Bedenken gegen die Fassung des Textes hat – und sei es auch nur ein Wort zu viel oder zu wenig. Hier war der Antragsteller mit zwei Anträgen bei Gericht gescheitert. Zwischendurch hat jedenfalls das OLG Hamburg als Beschwerdeinstanz dem dortigen Antragsteller immer wieder Hinweise zu den Gegendarstellungsfassungen erteilt, von denen das Medienhaus, wie von den gesamten Verfahren, nichts mitbekam. Die siebte Fassung der Gegendarstellung hielt dann auch das OLG Hamburg für abdruckfähig und erließ eine einstweilige Verfügung. Da waren seit der Veröffentlichung ca. vier Monate vergangen. Das Medienhaus erhielt erstmals mit dieser Verfügung Kenntnis von dem/den gerichtlichen Verfahren.

Das Bundesverfassungsgericht hat in den in weiten Teilen ähnlich lautenden Beschlüssen im Kern festgehalten:

  • Vor einer auch stattgebenden Entscheidung muss das Gericht im Presserecht den Gegner anhören, das kann aber auch durch dieAntwort auf die Abmahnung erfolgen, die der Antragsteller dem Gericht zwingendvorlegen muss.
  • Bis auf wenige Ausnahmefälle ist vor Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung erforderlich, deren angegriffene Äußerung und Begründung identisch mit dem Antrag sein muss.
  • Sämtliche erteilte Hinweise des Gerichts sind beiden Parteien offenzulegen. Dabei müssen die Hinweise nachvollziehbar und detailliert dokumentiert sein.
  • Erteilte Hinweise müssen auch dann dem Antragsgegner mitgeteilt werden, wenn der Antrag abgewiesen wird.
  • Mündliche Verhandlungen über den Erlass von einstweiligen Verfügungen wird es wegen der Eilbedürftigkeit im Presserecht „nicht selten“ (so ausdrücklich das Bundesverfassungsgericht) geben; bei Verzögerungen muss das Gericht überdenken, ob mündlich zu verhandeln ist.

Die Beschlüsse sind naturgemäß auf unterschiedliches Echo in der „Gemeinde“ der Presserechtler gefallen. Manche erwarten „deutliche Veränderung in der prozessualen Praxis“,  andere Stimmen meinen „eigentlich ändert sich nichts“. Die Wahrheit liegt wie meist in der Mitte: Die wichtigste Konsequenz dürfte sein, dass Gerichte und Anspruchssteller gefordert sind, noch genauer zu arbeiten.

Sechs Folgerungen:

1. Das Bundesverfassungsgericht hat Extremfälle entschieden.

So verständlich der Wunsch ist, in Judikaten desVerfassungsgerichts grundsätzliche Antworten zu finden, muss man hier sagen: Streitgegenständlich waren Extremfälle des Presserechts. Weder „Schubladenverfügungen“ (einstweilige Verfügungen ohne vorherige Abmahnung) noch Gegendarstellungsverfahren mit einer Verfahrensdauer von über vier Monaten entsprechen den Üblichkeiten. Erkennbar war gerade die Dauer der Verfahren im Gegendarstellungsfall für das Bundesverfassungsgericht Anlass, das OLG Hamburgzu kritisieren: Vier Monate ohne den Gegner einzuschalten? Das geht nicht, so der Subtext. Zur Wahrheit gehört dabei aber auch, dass es in dieser Zeit drei separate Verfügungsanträge gegeben hat und das Medienhaus natürlich – sollte man nicht gänzlich naiv sein – was man den gewieften Verlagsjustiziaren nicht unterstellen kann – mehr als deutlich ahnen konnte, dass Verfahren liefen. Denn der dortige Antragsteller schickte ja immer neue Fassungen der gewünschten Gegendarstellung mit der Aufforderung zur Veröffentlichung. Das war ein klares Indiz, dass Verfahren liefen, in denen er sich mit den bisherigen Fassungen offenbar nicht durchsetzen konnten. Das Medienhaus hat sich nur eben nicht bei Gericht bestellt.

Hier liegt überhaupt ein kritischer Punkt: Denn das Bundesverfassungsgericht stellt im Wesentlichen Rechte klar, die die Medienhäuser auch von sich aus haben können (jedenfalls, wenn sie abgemahnt wurden). Wenn sie sich gemäß § 945a ZPO mit einer Schutzschrift bei Gericht bestellen (was über das zentrale Schutzschriftenregister seit vorletztem Jahr „technisch“ noch einfacher möglich ist als früher, wo Schutzschriften bei allen Gerichten eingereicht werden mussten, bei denen man einen Antrag erwartete), MÜSSEN sie vom Gericht über alle Entscheidungen und Hinweiseinformiert werden. Das Bundesverfassungsgericht weist in beiden Entscheidungen auch ausdrücklich auf diese Möglichkeit hin.

Das heißt: Aus eigenem Antrieb konnten die Medienhäuser bis jetzt schon die prozessuale Situation herstellen, die hier durch eine Verfassungsbeschwerde durchgesetzt wurde. Frappierenderweise haben die Medienhäuser jedenfalls in der Praxis des Verfassers bisher aber nur selten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Über die Gründe kann man nur spekulieren: Grundsätzlich könnten Rechtsabteilungen mangels Anwaltszwangs diese Schriftstücke selbst bei Gericht einreichen. Vielleicht sind es auch fehlende Kapazitäten. Bei Einschaltung einer Kanzlei halten vielleicht auch anfallendenRechtsanwaltsgebühren ab. Die meisten Abmahnungen sind jedenfalls soverständlich gefasst, dass der Antragsgegner seine rechtliche und tatsächliche Sicht unproblematisch per Schutzschrift vorbringen kann. Das häufig angetroffene Argument, man wisse ja gar nicht, was angegriffen wird, erscheint deshalb vorgeschoben.

Also: Ja, es ist durchaus möglich, weiterhin einstweilige Verfügungen nach Abmahnung mit knapper Frist durchzusetzen, ohne dass es zu einer mündlicher Verhandlung oder gerichtlicher Einbeziehung des Gegners kommt – nämlich, wenn nach der Rechtslage der Unterlassungsanspruch besteht.

2. Beschlussverfügungen ohne mündliche Verhandlung billigt das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich.

Beiden Beschlüssen ist klar zu entnehmen: Presserecht ist eilig. Darum haben die Gerichte bei § 937 Abs. 2 ZPO einen weiten Spielraum und dürfen ausdrücklich weiter im Beschlusswege entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht macht deutlich, dass es sich da nicht „einmischen“ wird, solange sich jedenfalls das Verfahren nicht so „zieht“, dass eine mündliche Verhandlung zu erwägen ist.

Es ist einmal klar zu stellen: Im Presserecht kommen ja meist keine Bittsteller daher, denen ein unbedeutender Halbsatz nichtpasst. Es geht um Bildrechtsverletzungen, falsche, kreditgefährdendeBehauptungen über das Geschäftsgebaren eines Unternehmens, Privatsphäreverletzungen oder Anonymitätsansprüche bei Ermittlungsverfahren und Verdachtslagen. Rechtswidrige Berichterstattung kann existenzgefährdend sein und stellt immer eine massive Belastung für den Betroffenen dar. Gerade durch die sozialen Medien und die Perpetuierung von Rechtsverletzungen durch Nachrichten-Aggregatoren und ungeprüfte Übernahme von Meldungen durch Medienmuss ein Anspruchsteller schnell dafür sorgen können, dass sein (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht zur Durchsetzung kommt.

Überhaupt dürfte sich das Presserecht noch einmal beschleunigen: Weil die Anspruchsteller schon bei der geringsten Beanstandung mit gerichtlichen Hinweisen und einer Stellungnahme der Gegenseite rechnen müssen und berechtigtes Interesse an schnellen Entscheidungen haben, werden sich die Fristen für die Abgabe der Unterlassungserklärungen bei Abmahnungen noch einmal verkürzen.

3. Die „Schubladenverfügung“ ist tot – oder doch nicht vollständig?

Das Bundesverfassungsgericht hat klargemacht: Eineeinstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung, im Branchensprech „Schubladenverfügung“, wird es „in der Regel“ nicht mehr geben.

Ob das zwingend schon aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt, dürfte so klar nicht sein. Das Bundesverfassungsgericht begründet dies auch nicht weiter. Zu bedenken ist, dass die ZPO über § 93 an eine Inanspruchnahme des Gerichts ohne den Versuch, den Streit zwischen den Parteien zu lösen, negative Sanktionen mit der Kostenfolge knüpft. Das heißt aber auch: Das Recht erkennt an, dass es diese Möglichkeit gibt.

Unabhängig davon zeigt aber die Rechtspraxis der letzten Jahre, dass außer bei besonderen taktischen Konstellationen diese Praxis immer weniger Raum einnimmt. Dies schon deshalb, weil die überwiegende Zahl der Gerichte vor Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Abmahnung (und deren Vorlage sowie die Vorlage der Antwort (!)) verlangt. Übrigens auch das so oft als „betroffenenfreundlich“ gescholtene Landgericht Hamburg.

So weit, so klar – oder doch nicht?

Allerdings wird es immer noch Raum für Verfügungsanträge ohne Abmahnung geben, nämlich in den seit Jahren anerkannten (wenn auch nicht häufig bejahten) Fallgruppen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.2015, Az. 4b O 5/15) bzw. der hartnäckigen Rechtsverletzung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.07.2014; Az. 6 W 51/14). Beispiel: Eine anonyme Webseite mit massiv geschäftsschädigenden Unwahrheiten über ein deutsches Unternehmen; erreichbar ist nur ein Host-Provider mit Sitz in China. Das Unternehmen hat bereits fünf einstweilige Verfügungen mit Abmahnung gegen den Provider erwirkt. Nie hat jemand reagiert. Es wäre bloße Förmelei zu Lasten des in seinen Rechten verletzten Unternehmens, hier nun erneut eine Abmahnung zu fordert.

Selbstverständlich bliebt es auch bei besonderenFällen, in denen eine Abmahnung das Rechtsschutzziel verhindern würde, bei der Entbehrlichkeit der Abmahnung. Das Bundesverfassungsgericht nennt selbst „ZPO-Arrestverfahren, bei der Anordnung von Untersuchungshaft oder bei Wohnungsdurchsuchungen“. DieVerbindung von Unterlassungsanträgen mit Sequestrationsanträgen (z. B. imWettbewerbs- oder im Markenrecht) ist gleichfalls zu nennen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.01.2010, Az. 6 W 4/10)

4. Außergerichtliches und gerichtliches Begehren müssen übereinstimmen.

Aus anwaltlicher Sicht verpflichten die Beschlüssedes Bundesverfassungsgerichts zu besonders sorgfältiger Arbeit auf Anspruchstellerseite. Abmahnungen müssen als Folge möglichst genau den Sachverhalt und den Rechtsgrund für den Unterlassungsanspruch wiedergeben; der Tenor muss mit dem des späteren Verfügungsantrags übereinstimmen. Dies wurde bislangin der Praxis durchaus etwas lax behandelt. Ggf. muss jetzt eine Abmahnung konkretisiert und erneut ausgesprochen werden, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben. Abmahnungen aus einem Satz à la „Die Berichterstattung verletzt das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten“ dürften passé sein.

5. Detaillierte Hinweispflichten der Gerichte

Die bei Lichte betrachtet größte Änderung für die Praxis dürfte sich bei den Hinweispflichten der Gerichte ergeben. Jeder Verfügungsantrag, der nicht „glatt“ durchgeht, führt zu einer Einbeziehung des Antragsgegners, also des Medienhauses. Ob es dort auf ungeteilte Begeisterung führen wird, jetzt jedes Mal einen Anwalt beauftragen zu sollen, selbst wenn das Gericht nur ein kleines Problem bei der Antragsfassung sieht und den Antrag ansonsten für begründet hält, soll einmal offen bleiben.

Diese Maßgabe „jagt“ auf Seiten der Betroffenenanwälte aber weniger „Angst“ ein, als man vielleicht auf Medienseite glaubt. Letztlich kommt es doch immer auf die Rechtslage an: Wenn der Antrag handwerklich gut und die Rechtslage auf Seiten des Betroffenen ist, wird jede noch so gute Stellungnahme des Medienhauses daran nichts ändern. Und auf das Risiko einer Einbeziehung der Gegenseite (z.B. wegen einer möglichen Schutzschrift) und eine entsprechende Kostenfolge musste der Anwalt des Antragstellers schon jetzt hinweisen. Auf der anderen Seite: Wenn das Gericht Bedenken gegen den Erlass der Verfügung hat, wird die Sache so oder so in die Beschwerdeinstanz gehen, dann eben unter Einbeziehung des Gegners. Insgesamt kann das sogar zu einer Abkürzung gerichtlicher Verfahren führen. Wenn alle Argumente schon VOR Erlass einer einstweiligen Verfügung VON BEIDEN SEITEN ausgespielt wurden und der Antragsteller Recht bekommen hat: Wieso sollte dann noch Widerspruch eingelegt werden?

Das Gericht wird in allen Fällen das (auch vom Bundesverfassungsgericht betonte) Recht des Antragstellers auf eine schnelle Entscheidung zu berücksichtigen haben. Stellungnahmefristen von zwei oder drei Wochen dürften sich verbieten, im Regelfall werden zwei bis drei Tage ausreichend sein. Schon bisher sehen einseitige Hinweise des Gerichts an den Antragsteller solche knappen Fristen zur Nachbesserung des Antrags vor. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Freibrief erteilt, ein Verbot bis zum„Sankt-Nimmerleins-Tag“ und damit bis das Interesse an dem Bericht abgeebbt ist, herauszuzögern.

Das Recht auf „Waffengleichheit“ endet jedenfalls da, wo der Eilrechtsschutz des Betroffenen einer Presseberichterstattung leerlaufen würde. Die bisherige Gerichtspraxis entstand ja auch nicht, weil man  Medien bewusst benachteiligen wollte, sondern weil Entscheidungen im Presserecht schnell fallen müssen – gerade weil falsche Meldungen im Netz weiter virulent bleiben. Hier sind viele Fragen offen: Wie läuft es eigentlich bei Verfahren mit Gegnern im Ausland – und seien es die sozialen Netzwerke wie Twitter und Facebook? Angenommen, ein Antrag gegen diese hat Aussicht auf Erfolg, das Gericht hält aber eine geringfügig geänderte Antragsfassung für geboten: Soll dann erstmal der Verfügungsantrag übersetzt werden und formal z.B. in den USA zugestellt werden? Das dauert Wochen, manchmal Monate. Das kann nicht das Ergebnis sein: „Einstweiligen“ Rechtsschutz für Opfer von „Fake-News“ gäbe es dann nicht mehr.

6. Und was wird aus dem sog. „Forum Shopping“?

Eher fraglich ist, ob die Entscheidungen Auswirkungen auf die Praxis haben, zunächst einen Antrag bei einem Gericht zu stellen, diesen nach einem richterlichen Hinweis zurückzunehmen und dann noch einmal bei einem anderen zuständigen Gericht zu stellen (so genanntes „Forum Shopping“). Das Bundesverfassungsgericht befasst sich damit nicht (was sowieso nur beim Unterlassungsverfahren in Betracht gekommen wäre, weil im Gegendarstellungsrecht der fliegende Gerichtsstand nicht gilt).

Bis heute ist umstritten, ob diese Praxis zulässig ist. Ein einheitliches Bild lässt sich nicht festmachen. Fest steht aber, dass gewichtige Stimmen einer solchen Praxis keinen Riegel vorschieben, jedenfalls, solange der „erste Versuch“ gegenüber dem Zweitgericht offengelegt wird (OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2008 - 3 U 156/07; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2004 - 20 U 18/04; vgl. auch Schmidbauer/Haberer, WRP 2013, 436; a.A. OLG München, Beschluss vom 27.12.2010 - 6 U 4816/10; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.08.2013 - 11 W 29/13).

Es ist nicht erkennbar, dass sich daran etwas ändern wird, nur weil jetzt der Gegner des Verfahrens über einen Hinweis von der Existenz des ersten Verfahrens erfährt und damit die „Offenlegung“ sozusagen zwingend ist.

Fazit

Was aus den Beschlüssen nun in der Rechtspraxis der Instanzengerichte tatsächlich folgt, ist im Einzelnen offen. Schon die materiell-rechtlichen Fragen und die plastischen Sachverhalte aus dem Leben machen das Presserecht spannend. Jetzt kommt auch das Prozessrecht in Bewegung – wenngleich mit hoher Wahrscheinlichkeit weniger stark als sich manche, zuderen Gunsten die konkreten Entscheidungen ausgefallen sind, sich das wünschen werden.

Dominik Höch, Jahrgang 1974, ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er ist Partner der Kanzlei Höch Kadelbach in Berlin. In seiner Praxis vertritt er häufig Betroffene von Berichterstattungen der Medien.

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