Der BGH darf nicht entscheiden - also muss das BVerfG „aushelfen"

Bild des BundesverfassungsgerichtsEine Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht wie im Beschluss vom 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14 ist wohl eine der Erfahrungen, die sich die meisten Richter in ihrem Berufsleben gerne ersparen würden.

Dass das Bundesverfassungsgericht in diesem Fall überhaupt entscheiden musste, obwohl es um eine eigentlich rein zivilprozessuale Frage ging, liegt an der Wertgrenze des § 26 Ziff. 8 EGZPO (und an den relativ geringen Anforderungen, die BGH und BVerfG an einen Verstoß gegen Art. 103 GG stellen).

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit ging es um eine Auseinandersetzung zweier Nachbarn um den Inhalt einer Grunddienstbarkeit. Den Klägern war für das Grundstück der Beklagten eine Dienstbarkeit eingeräumt worden, die ihnen gestattete, das Grundstück der Beklagten entlang der Nordgrenze auf einem drei Meter breiten Streifen zu befahren und zu begehen. Unmittelbar an dieser Grundstücksgrenze befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten zunächst ein ca. 1 Meter breiter Grünstreifen, daneben eine mehr als 2,50 Meter breite Einfahrt. Um den Grünstreifen hatte es bereits 2010 einen Rechtsstreit gegeben; dieser endete mit einem Vergleich, in dem sich die Beklagten verpflichteten, den Grünstreifen von Anpflanzungen zu befreien.

Die Beklagten stellten nun 2012 auf dieser Einfahrt im Abstand von genau 3 Metern zur Grenze einen Blumenkübel auf. Daraufhin nahmen die Kläger die Beklagten auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch und vertraten die Ansicht, die Grunddienstbarkeit gestatte ihnen die Nutzung der Einfahrt in gesamter Breite und nicht nur in der nach Abzug des Grünstreifens noch verbleibenden Breite. Die Beklagten traten dem entgegen und hielten das Prozessverhalten der Kläger für rechtsmissbräuchlich. Denn in dem Rechtsstreit 2010 hätten die Kläger ausdrücklich die Rodung des Grünstreifens an der Grundstücksgrenze mit der Begründung verlangt, dass dieser von ihrem Wegerecht umfasst sei.

Das Amtsgericht wies die Klage ab und schloss sich der Auffassung der Beklagten an, das Wegerecht betreffe nur einen Streifen in 3 Metern Breite von der Grundstücksgrenze und nicht die gesamte Einfahrt. Dass die Kläger die Einfahrt bislang in gesamter Breite hätten nutzen können, sei unerheblich.

Dagegen gingen die Kläger in Berufung. In der Berufungsverhandlung wies das Landgericht (erstmals) darauf hin, dass es der Klage stattzugeben und sich der Auffassung der Beklagten anzuschließen gedenke. „Entlang“ meine nicht zwingend „ohne jeglichen Zwischenraum“. In einem - nicht nachgelassenen Schriftsatz - ergänzte der Beklagtenvertreter dann seinen Vortrag zum Inhalt des Vergleichs aus dem Jahre 2010. Das Landgericht gab der Klage statt und ließ das weitere Vorbringen nach der Verhandlung gem. §§ 531 Abs. 2, 296a ZPO unberücksichtigt. Das Vertrauen auf die eigene Rechtsmeinung entbinde eine Partei nicht davon, auf das gesamte relevante Vorbringen der Gegenseite zu erwidern.

Die durch die Beklagten im Anschluss daran erhobene Gehörsrüge blieb erfolglos.

Entscheidung
Die Verfassungsbeschwerde hatte allerdings Erfolg.

„Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Unter den hier gegebenen Umständen durfte das Landgericht das erstinstanzliche Klageerwiderungsvorbringen der Beschwerdeführer zum Gegenstand des mit Vergleich abgeschlossenen Vorprozesses […] – den sie in dem für präkludiert erachteten Schriftsatz nach der mündlichen Verhandlung nochmals aufgegriffen und vertieft hatten – nicht unberücksichtigt lassen […]

Tragfähige prozessrechtliche Gründe dafür, dass das Landgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer zum genauen Gegenstand des Verfahrens 10 C 1302/10 des Amtsgerichts Bernau sowie zum Inhalt des dort geschlossenen Vergleichs außer Acht gelassen hat, sind ersichtlich nicht gegeben. Es hätte deren Vortrag hierzu vielmehr in seine Erwägungen einbeziehen müssen, auch wenn diese sich dazu nur in ihrer erstinstanzlichen Klageerwiderung verhalten hatten.“

Das Bundesverfassungsgericht führt dann aus, dass grundsätzlich eine globale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen nicht ausreiche, um das Berufungsgericht verfassungsrechtlich zu verpflichten, die auf seine Relevanz für das Berufungsverfahren zu prüfen.

Davon sei aber eine Ausnahme zu machen, wenn das Berufungsgericht der Berufung stattgeben will und dadurch bisher nicht relevante Vorbringen der anderen Partei entscheidungserheblich wird. Der Berufungsbeklagte habe grundsätzlich nur die § 521 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 277 Abs. 1 ZPO zu beachten, danach dürfe er sich i.d.R. darauf beschränkten, die zu seinen Gunsten ergangene Entscheidung zu verteidigen und neue Angriffsmittel des Berufungsklägers abzuwehren.

Wolle das Berufungsgericht von der Vorentscheidung abweichen, dürfe der Berufungsbeklagte einen Hinweis nach § 139 ZPO erwarten. Diesen Grundätzen werde das angegriffene Urteil nicht gerecht.

Die angefochtene Entscheidung beruhe auch auf dem Gehörsverstoß.

„Der Vortrag der Beschwerdeführer [in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz] ist von zentraler Bedeutung, sowohl für die Auslegung der Formulierung „entlang der Grenze" bei der Bestimmung der Grunddienstbarkeit als auch bezüglich des Einwandes der Beschwerdeführer, die Kläger verhielten sich rechtsmissbräuchlich, weil sie zunächst einerseits die Beseitigung der Anpflanzungen aufgrund des Wegerechts von 3 m Breite entlang der Grundstücksgrenze begehrt und durchgesetzt hätten, und nun die vollständige, diese 3 m Breite überschreitende, Nutzung der gepflasterten Einfahrt und der vormaligen Beetfläche geltend machten.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht, hätte es sich mit dem entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführer zu dem Vorbringen der Kläger im Verfahren vor dem Amtsgericht Bernau […] und dem dort abgeschlossenen Vergleich auseinandergesetzt, zu einem anderen, den Beschwerdeführern günstigeren Ergebnis gelangt wäre […].

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer ist zur Durchsetzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die in Rede stehende Grundrechtsverletzung auf eine grobe Verkennung des Grundrechtsschutzes und einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen hindeutet […].“

Anmerkung

In der Sache scheint mir die Entscheidung vollkommen richtig, auch wenn ich die „grobe Verkennung des Grundrechtsschutzes und einen leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen" nicht so ganz erkennen kann.

Der Fall zeigt aber deutlich, zu welch seltsamen Folgen die Wertgrenze in § 26 Ziff. 8 EGZPO führt. Sogar wenn – wie hier – ein (relativ) offensichtlicher Gehörsverstoß vorliegt, steht der dadurch benachteiligten Partei gegen das Urteil kein „ordentlicher“ Rechtsbehelf (d.h. die Nichtzulassungsbeschwerde) zu. Es bleibt lediglich die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde (s. dazu auch diesen Beitrag).

Das erst jüngst wieder über eine erneut gestiegene Belastung klagende Bundesverfassungsgericht könnte man daher auch durch eine Aufhebung des kürzlich verlängerten § 26 Ziff. 8 EGZPO entlasten. Alternativ erscheint es mir erwägenswert, diese Wertgrenze jedenfalls für Gehörsverletzungen (§ 544 Abs. 7 ZPO) aufzuheben, damit über diese der BGH entscheiden kann und die Parteien nicht den „Umweg über den Schlossplatz“ gehen müssen.

Und zuletzt: Allen, die sich ein wenig mehr mit der Regelung des § 139 ZPO vertraut machen wollen, sei das hier verlinkte Skript von RiOLG Dr. Rensen ans Herz gelegt.

tl;dr: Will das Berufungsgericht vom erstinstanzlichen Urteil abweichen, muss es in aller Regel vorher darauf hinweisen und den Parteien rechtliches Gehör gewähren.

Anmerkung/Besprechung, BVerfG, Beschl. v. 09.03.2015 - 1 BvR 2819/14. Foto: Tobias Helferich | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0