Das „persönliche Erscheinen" der juristischen Person – Wer muss kommen, wer muss ggf. zahlen?

Ordnungsgeldbeschlüsse gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO scheinen momentan Hochkonjunktur zu haben und waren hier bereits des Öfteren Thema (s. hier und hier). Ist die Partei eine juristische Person, muss dabei aber differenziert werden zwischen der zum Erscheinen verpflichteten Person und der im Falle des Nichterscheinens ordnungsgeldpflichtigen Person.

Wie es (nicht) geht, lässt sich einem aktuellen Beschluss des LAG Schleswig-Holstein vom 18.02.2015 – 5 Ta 27/15 entnehmen.

Gem. § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, „wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint“. Diese Regelung ist äußerst sinnvoll: Denn wenn die Parteien über Vorgänge streiten, die sie selbst wahrgenommen haben, ist eine Befragung der Parteien zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oft besser geeignet als jede Beweisaufnahme. Nicht selten führt eine ausführliche Anhörung der Parteien in der Praxis auch dazu, dass eine Beweisaufnahme entbehrlich wird (weil der „ungefilterte“ Vortrag entweder unschlüssig oder unerheblich geworden ist).

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens verpflichtet die Partei lediglich zur Anwesenheit, nicht aber zur Abgabe irgendwelcher Erklärungen. Verweigert die Partei Angaben zur Sache, kann (und wird) das Gericht dies ggf. in seiner Beweiswürdigung berücksichtigen. Erscheint die Partei nicht, kann das Gericht gegen sie ein Ordnungsgeld verhängen, § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Sachverhalt

Die Beklagte – eine GmbH – hatte dem Kläger außerordentlich gekündigt, weil dieser Reifen gestohlen habe. Der Kläger erklärte dazu, ein „Herr K.“ (dessen Rolle leider in der Entscheidung nicht klar wird) habe ihm gestattet, die Reifen mitzunehmen und habe ihm dafür 380 EUR in Rechnung stellen wollen.

Der Geschäftsführer der Beklagten war nicht erschienen, obwohl das Arbeitsgericht dessen persönliches Erscheinen gem. § 141 Abs. 1 ZPO angeordnet hatte. Auch nachträglich hatte er sich nicht ausreichend entschuldigt. Der anwesende Prozessbevollmächtigte konnte sich zu der Behauptung des Klägers nicht erklären. Das Arbeitsgericht verhängt daher gegen den Geschäftsführer der Beklagten (persönlich) ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, gegen das dieser sofortige Beschwerde einlegte.

Entscheidung

Das hält das LAG für falsch:

„Obgleich die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorlagen, hat das Arbeitsgericht zu Unrecht gegen den gesetzlichen Vertreter der Beklagten ein Ordnungsgeld festgesetzt.

Ein Ordnungsgeld kann nur gegen die Partei des Rechtsstreites und damit im Streitfall gegen die GmbH als juristische Person verhängt werden. […]

Durch die Ladung wird der gesetzliche Vertreter […] nicht Partei. Das ist und bleibt die juristische Person. Vielmehr wird das Verhalten des gesetzlichen Vertreters der Partei gemäß § 51 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Bleibt mithin der persönlich geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin unentschuldigt fern, kann nach § 141 Abs. 3 ZPO nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden […]

Schon nach seinem Wortlaut bietet § 141 Abs. 3 ZPO keine Rechtsgrundlage für Sanktionen gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei. Die Norm sieht nur die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei selbst und nicht gegen ihren gesetzlichen Vertreter vor. Dem steht nicht entgegen, dass bei juristischen Personen nur die Anhörung ihrer gesetzlichen Vertreter in Betracht kommt und daher bei ihnen das persönliche Erscheinen des gesetzlichen Vertreters anzuordnen ist. Zum einen trifft die mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei verbundene Pflicht zur Prozessförderung nur die Partei selbst, nicht aber ihren gesetzlichen Vertreter […].

Zum anderen ist eine Anwendung von Normen zur Verhängung von Sanktionen über den Wortlaut hinaus nicht möglich.

Schließlich erfordert aber auch der Zweck der Sanktion, die Förderung von Sachaufklärung zu erreichen, nicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den gesetzlichen Vertreter einer Partei. Nach § 51 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters einer Partei dem Verschulden der Partei gleich. Die Partei hat sich das Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters zurechnen zu lassen. Auch eine juristische Person wird durch das gegen sie verhängte Ordnungsgeld belastet und kann insoweit ihren gesetzlichen Vertreter zur Rechenschaft ziehen.“

Anmerkung

Das entspricht in der Sache der (inzwischen) ganz herrschenden und m. E. zutreffenden Ansicht.

Mich wundert zum einen immer wieder, dass Gerichte überhaupt so häufig Ordnungsgeldbeschlüsse gem. § 141 Abs. 3 ZPO erlassen. Leider fehlt im konkreten Fall der vollständige Sachverhalt. Aber hätte der Geschäftsführer zur Aufklärung der Rolle des „Herrn K." beitragen können, wäre der Beklagten hier kein Schriftsatznachlass zu gewähren (vgl. LG Berlin, Urt. v. 02.10.2003 – 5 O 499/02; NJW 2004, 781) und ein späteres Bestreiten gem. § 296a ZPO als verspätet zurückzuweisen gewesen. Ggf. hätte das Arbeitsgericht daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO die Behauptung des Klägers seinem Urteil zugrunde legen und der Kündigungsschutzklage stattgeben können. Das erscheint mir im Übrigen auch die weitaus treffendere „Sanktion“ dafür, dass die Beklagte am Prozessausgang offenkundig nur wenig Interesse zeigte. Und eine solche Folge hätte die Beklagte wohl deutlich mehr getroffen.

Zum anderen bin ich mir auch nicht so sicher, ob es taktisch klug war, den Beschluss anzufechten. Die Höhe des Ordnungsgeldes erscheint mir für einen Geschäftsführer relativ moderat. Nach Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses gegen den Geschäftsführer kann das Gericht jetzt aber ein Ordnungsgeld gegen die Beklagte selbst verhängen. Und das könnte deutlich höher ausfallen.

tl;dr: Ein Ordnungsgeld gem. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO kann bei einer juristischen Person nur gegen diese selbst, nicht aber persönlich gegen deren Organe verhängt werden.

Anmerkung/Besprechung, LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 18.02.2015 - 5 Ta 27/15. Foto: Ricardo/Justitia Themis | flickr.com | CC-BY-2.0