Das Provisorium als Dauerlösung – die Wertgrenze bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Am Freitag ist das Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1962) veröffentlicht worden.

Dessen Artikel 3 liest sich relativ knapp, bringt aber eine für die zivilprozessuale Praxis wichtige Änderung: Die „Übergangsvorschrift" des § 26 Ziff. 8 Satz 1 EGZPO wird bis zum 31.12.2016 verlängert.

Im ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drucks. 18/70) war dieser Artikel 3 noch nicht enthalten. Er wurde erst durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 18/2644) des Bundestages eingefügt.

Nach der Begründung der Beschlussempfehlung (S. 5 f.) habe sich die Wertgrenze in § 26 Ziff. 8 Satz 1 EGZPO bewährt. Ohne diese wäre es zu einer „nicht mehr tragbaren Belastung des Bundesgerichtshofs" gekommen. Im Hinblick auf die durch die Reform des § 522 Abs. 3 ZPO gestiegene Zahl an Nichtzulassungsbeschwerden sei die Entwicklung aber vorerst weiter zu beobachten, insbesondere im Hinblick auf die Rückgänge bei anderen Rechtsmitteln.

Die Revision ist gem. § 542 ZPO statthaft gegen Berufungsurteile (der Landes- und Oberlandesgerichte), soweit diese nicht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergehen.

Der Bundesgerichtshof soll aber nicht mit jedem Rechtsstreit „behelligt" werden, sondern gem. § 543 Abs. 2 ZPO nur mit Rechtsstreitigkeiten,

  • die grundsätzliche Bedeutung haben oder
  • in denen sich Rechtsfragen stellen, bei denen die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung erforderlich macht.

Über die Zulassung der Revision entscheidet gem. § 543 Abs. 1 ZPO das Berufungsgericht in seinem Urteil.

Lässt das Berufungsgericht die Revision nicht zu, ist das Verfahren für die in der Berufungsinstanz unterlegene Partei jedoch noch nicht zu Ende. Sie kann die Entscheidung über die Nichtzulassung (nicht die Entscheidung selbst) gem. § 544 ZPO mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechten. Der BGH prüft dann die Nichtzulassungsentscheidung des Berufungsgerichts, d. h. die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO. Hält es die Nichtzulassung für richtig, weist es die Nichtzulassungsbeschwerde durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§ 544 Abs. 4 ZPO). Anderenfalls lässt es selbst die Revision zu und setzt das Verfahren als Revision fort (§ 544 Abs. 6 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem. § 522 Abs. 3 ZPO außerdem gegen Zurückweisungsbeschlüsse des Berufungsgerichts gem. § 522 Abs. 2 ZPO statthaft.

Diese Rechtslage wird allgemein als „Zulassungsrevision" bezeichnet, da die Zulässigkeit der Revision von einer Zulassung abhängt. Bis 2001 war der Zugang zum Bundesgerichtshof hingegen – vereinfacht – nur bei Überschreiten einer Wertgrenze von 60.000 DM möglich, was allgemein als „Wertrevision" bezeichnet wird.

So ganz „traute" der Gesetzgeber seiner Umstellung von Wertrevision auf Zulassungsrevision aber wohl nicht. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nämlich ausweislich des zunächst bis 31.12.2006 befristeten § 26 Ziff. 8 Satz 1 EGZPO nur bei Streitwerten über 20.000 EUR zulässig.

Die „Übergangsvorschrift" des § 26 Ziff. 8 Satz 1 EGZPO ist bislang zweimal verlängert worden – zunächst bis zum 31.12.2011. Dann bis zum 31.12.2014. Und nun also nochmals bis zum 31.12.2016. Die Begründung ist dabei immer ähnlich: Man müsse seine Überlastung des BGH verhindern, wolle aber die weitere Entwicklung abwarten.

Die „weitere Entwicklung" wird dem Gesetzgeber eine Entscheidung aber vermutlich nicht abnehmen: Schaut man sich die Einganszahlen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen an, so ist tatsächlich in den Jahren 2012, und 2013 ein leichter Rückgang der Revisionen zu erkennen, zudem eine vielleicht geringfügig abnehmende Zahl an Beschwerdesachen. Mit der Reform des § 522 Abs. 3 ZPO ist aber die Zahl der Nichtzulassungsbeschwerden seit 2012 deutlich gestiegen. Mit der Aufhebung der Wertgrenze in § 26 Ziff. 8 EGZPO würde diese Zahl (zunächst) sicher noch einmal deutlich steigen. Dass selbst eine weiter zurückgehende Zahl an Revisionen diesen Anstieg ausgleichen könnte, erscheint mir wenig wahrscheinlich.

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2016 steht daher vermutlich die nächste Verlängerung „ins Haus".

Ehrlicher wäre es, würde sich der Gesetzgeber nicht weiter in unabsehbare Übergangslösungen flüchten sondern sich endlich entscheiden:

  • Entweder, die Wertgrenze in die ZPO „herüberzunehmen" und damit endgültig zu machen (und gleichzeitig einzuräumen, dass der Weg der Zulassungsrevision jedenfalls in Teilen ein Irrweg war).
  • Oder aber, zur Reform von 2002 zu stehen, den Bundesgerichtshof personell besser auszustatten und § 26 Ziff. 8 Satz 1 EGZPO ersatzlos zu streichen.

Und vielleicht wäre der Anstieg jedenfalls auf lange Sicht gar nicht so stark, wie allgemein befürchtet. Denn zum einen würde die begrenzte Zahl der BGH-Anwälte ohnehin für ein sinnvolles „Nadelöhr" sorgen (was allenfalls die Zahl der Anträge auf Beiordnung eines Notanwalts erhöhen würde). Und zum anderen könnte eine weitergehende Rechtsmittelfähigkeit von Berufungsurteilen auch positive Auswirkungen auf die Arbeitsweise der Berufungsgerichte haben.

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