Kostenfeststellungs­antrag als Alternative zur Erledigungserklärung: unzulässig oder unterschätzt?

geralt pixabay.de CC0Fällt der Anlass zur Klageerhebung im Laufe des Rechtsstreits weg, wird die klagende Partei den Rechtsstreit i.d.R. für erledigt erklären. Schließt sich der Beklagte dem an, entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen durch Beschluss (§ 91a ZPO); schließt sich der Beklagte dem nicht an, wird der Rechtsstreit mit einem Antrag auf Feststellung der Erledigung fortgeführt.

Diese Rechtslage ermöglicht es der anwaltlich gut beratenen aber nicht besonders wahrheitsliebenden beklagten Partei in vielen Fällen, auch bei einer vollumfänglich begründeten Klage die Hälfte der Prozesskosten auf die klagende Partei abzuwälzen.

Die Benachteiligung der klagenden Partei durch § 91a ZPO

Das lässt sich anhand eines kurzen Beispiels zeigen:

Die Klägerin erhebt eine begründete und mit Beweisantritten versehene Räumungsklage, die sie unter Beweisantritt auf Lärmbelästigungen des Beklagten stützt. Der Beklagte bestreitet - der Wahrheit zuwider - Intensität und Umfang der Lärmbelästigungen und benennt ebenfalls Zeugen. Noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung räumt der Beklagte (selbstverständlich „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“) die Wohnung. Dazu erklärt er, er halte die Klage zwar unbegründet, wolle aber aufgrund des nunmehr „schief hängenden Haussegens“ nicht länger in dem Haus wohnen. (Oder er begründet seinen Auszug damit, dass er ohnehin eine bessere Wohnung gefunden habe.)

Nun wird die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklären und sich der gut beratene Beklagte dem anschließen. Das Gericht muss dann über die Kosten nach Billigkeitsgesichtspunkten Entscheiden. Da der Beklagte einen nachvollziehbaren Grund für seinen Auszug angegeben hat, ist das vielbemühte Argument, er habe sich „freiwillig in die Rolle des unterlegenen begeben“, kaum überzeugend. Und über die behaupteten Lärmbelästigungen darf das Gericht nicht mehr Beweis erheben. Es wird deshalb vermutlich die Kosten gegeneinander aufheben, da der Ausgang der Beweisaufnahme ungewiss sei. Und diese Kostenaufhebung dürfte auch nicht ermessensfehlerhaft sein. Damit hat dann im Ergebnis aber der Beklagte (wenn auch u.U. unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht) die Hälfte der Prozesskosten auf die Klägerin abgewälzt, ohne dass diese sich dagegen hätte wehren können.

Vergleichbare Fälle lassen sich z.B. bilden, wenn die Rechtslage schwierig und ungeklärt ist. Auch hier könnte ein repeat player stets abwarten, bis Klage erhoben wird, dann „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ erfüllen, um eine endgültige gerichtliche Klärung zu vermeiden (und gleichzeitig die Hälfte der Kosten auf den Kläger abzuwälzen).

Alternative: Klageänderung in Kostenfeststellungsantrag?

Die klagende Partei könnte nach Auszug des Beklagten aber auch auf die Idee kommen, ihren Klageantrag umzustellen und nunmehr die Feststellung zu begehren, dass der Rechtsstreit erledigt sei (oder dass die beklagte Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe). Dann müsste ebenso wie bei einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung eine Beweisaufnahme durchgeführt und durch Urteil entschieden werden.

Die Zulässigkeit einer solchen Klageänderung bzw. eines solchen Feststellungsantrags ist aber erstaunlich umstritten (zulässig: LG Hanau, Urteil vom 05.11.1999 - 2 S 273/99; BeckOK-ZPO/Jaspersen, § 91a Rn. 7; Elzer, NJW 2002, 20+06 (2007); Fischer, MDR 2002, 1097 ff.; unzulässig: KG, Beschluss vom 26.06.2018 – 8 W 2/18 mit ausführlicher Besprechung hier; OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.08.2015 - 18 U 1787/15; MünchKommZPO/Lindacher, 4. Aufl. 2013, § 91a Rn. 24 m.w.N.).

Dabei dürften nach allgemeinen Grundsätzen eigentlich kaum Bedenken bestehen: Die Zulässigkeit der Klageänderung ergibt sich unmittelbar aus § 264 Ziff. 2 ZPO; ein Feststellungsinteresse wird man angesichts der vorstehend geschilderten Interessenlage kaum verneinen können (vgl. auch BGH, Urteil v. 18.04.2013 - III ZR 156/12).

Gegen die Zulässigkeit wird vor allem eingewandt, dass es einen Vorrang der Erledigungserklärung gebe (s. KG, aaO; OLG München, aaO; MünchKommZPO/Lindacher, aaO): § 91a ZPO enthalte eine ausdrückliche gesetzgeberische Entscheidung dahingehend, dass aus prozessökonomischen Gründen Verfahren nicht allein der Kosten wegen fortgeführt werden sollen. Diese allerdings kommt im Gesetz m.E. nicht zum Ausdruck (Elzer/Nissen, NJW 2019, 1116, 1118 sprechen von einer „bloßen Behauptung“). Und für die ähnliche Vorschrift in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO hat der BGH ausdrücklich entschieden, dass diese Regelung eine gesonderte Kostenerstattungsklage in der Regel nicht sperrt (Urteil v. 18.04.2013 - III ZR 156/12). Wenn es aber sogar zulässig ist, allein der Kosten wegen einen weiteren Prozess zu führen, dann muss es auch möglich sein, den bereits anhängigen allein Prozess der Kosten wegen streitig weiterzuführen.

Klagerücknahme als Ausweg?

Eine Klagerücknahme dürfte hingegen allenfalls dann ratsam sein, wenn die Klageschrift noch nicht zugestellt ist und der Anlass zur Klageerhebung vorher wegfällt. Denn dann sperrt §  269 Abs. 3 Satz 3 ZPO eine gesonderte Kostenerstattungsklage nicht (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 156/12).

Ist die Klage hingegen schon zugestellt, wird die beklagte Partei im Falle einer Klagerücknahme i.d.R. eine Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO beantragen, gegen die sich die klagende Partei nicht wehren kann. Und eine Kostenentscheidung zu Lasten der klagenden Partei steht der nachträglichen Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach der Rechtsprechung des BGH entgegen (s. nur Urteil vom 16.02.2011 - VIII ZR 80/10; ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2015 - 17 W 61/15; anders Teile der Literatur, s. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rn. 77; Zöller/Greger, § 269 Rn. 18a; Musielak/Voit/Foerste, § 269 Rn. 12).

Praktisches Vorgehen

Bei Umstellung der Klage auf einen Kostenfeststellungsantrag nach einem erledigenden Ereignis sollte das Gericht stets ausdrücklich um einen Hinweis gebeten werden, sollte es den Antrag für unzulässig halten. Ggf. kann es auch ratsam sein, jedenfalls hilfsweise die Erledigung des Rechtsstreits zu beantragen (auch wenn die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens umstritten ist). Ein (Kosten-)Risiko ist mit einem solchen Vorgehen nur verbunden, wenn in der jeweiligen Instanz die Terminsgebühr noch nicht angefallen ist. Hält das Gericht den Feststellungsantrag nämlich für unzulässig, wird insoweit ein Termin erforderlich, dessen Kosten auch bei einer nachträglichen Erledigungserklärung von der klagenden Partei zu tragen sind (s. den Sachverhalt bei KG, Urteil v. 26.06.2018 - 8 W 2/18). Hat schon eine mündliche Verhandlung stattgefunden, entstehen keine weiteren Kosten. Auf einen gebotenen Hinweis des Gerichts im Termin kann die klagende Partei dann immer noch die Erledigung erklären wenn das Gericht den Antrag für unzulässig hält. Der Beitrag wurde mehrfach überarbeitet und ergänzt.

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