Die Folgen eines „versehentlich“ angenommenen Vergleichsvorschlags

Mit Urteil vom 09.10.2014 – 6 Sa 53/14 hat sich das LAG Düsseldorf näher damit befasst, wann und wie ein Prozessvergleich im schriftlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO zustande kommt.

Konkret ging es um die Fragen, bis wann ein Vergleichsvorschlag des Gerichts angenommen werden kann und bis wann eine Annahmeerklärung widerrufen werden kann.

Sachverhalt

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage einer Arbeitnehmerin erstinstanzlich abgewiesen hatte, unterbreitete das Landesarbeitsgericht den Parteien nach der mündlichen Verhandlung einen schriftlichen Vergleichsvorschlag. Den Parteien wurde eine Frist zur Stellungnahme bis zum 10.06.2014 gegeben, zudem wies das Gericht darauf hin, dass ggf. gem. § 278 Abs. 6 ZPO verfahren würde.

Am 06.06.2014 nahm die Klägerin den Vergleichsvorschlag an. Am 13.06.2014 erklärten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zunächst per Fax, dass sie mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag einverstanden seien. Elf Minuten später ging dann ebenfalls per Fax ein weiterer Schriftsatz der Beklagtenvertreter ein, nach dem die Annahmeerklärung für ein anderes Verfahren bestimmt gewesen und nur aufgrund eines bürointernen Versehens übersandt worden sei. Einen Tag später erklärte die Beklagte die außerdem die Anfechtung der Annahme wegen Irrtums.

Nachdem der Klägerin diese Schriftsätze der Beklagten zugestellt worden waren, erklärte sie, sie gehe von einem wirksamen Vergleichsschluss aus.

Das LAG stellte mit Beschluss vom 08.10.2014 das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleiches fest. Die Beklagte hielt den Vergleich für unwirksam und beantragte, das Verfahren fortzusetzen.

Prozessvergleiche können nicht nur in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll geschlossen werden (§§ 794 Abs. 1 Ziff. 1, 160 Abs.3 Ziff. 1 ZPO). Gem. § 278 Abs. 6 ZPO kann ein Vergleich auch dadurch zustande kommen, dass die Parteien dem Gericht gemeinsam einen Vergleich unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen des Vergleichs dann gem. § 278 Abs. 6 ZPO fest.

(Wer seine Examen noch nicht hinter sich hat, sollte sich übrigens § 278 Abs. 6 ZPO neben § 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO schreiben. Ich weiß aus eigener Erfahrung, dass man sonst in der Klausur lange danach suchen kann …)

Beruft sich eine Partei daher auf die (anfängliche) Unwirksamkeit des Prozessvergleichs, muss sie beantragen, den Rechtsstreit fortzusetzen. Denn ein Prozessvergleich beendet den Rechtsstreit nur, wenn er wirksam ist. Ist er unwirksam, setzt das Gericht setzt das Verfahren fort. Es kann in einem deklaratorischen Zwischenurteil die Unwirksamkeit des Prozessvergleichs feststellen.

Ist der Vergleich hingegen wirksam, stellt das Gericht dies in einem Endurteil fest und legt die weiteren Kosten der Partei auf, die sich auf die Unwirksamkeit berufen hat.

Entscheidung
Das LAG ging davon aus, dass ein Vergleich wirksam zustande gekommen ist und wies die Klage ab.

1. Die Beklagte habe den Vergleichsvorschlag des Gerichts mit Schriftsatz vom 13.06.2014 wirksam angenommen. Sie habe ihre Annahmeerklärung nicht mit dem kurz darauf eingegangenen Schriftsatz widerrufen können.

„Nach Eingang der Annahmeerklärung beim Gericht kann diese nicht mehr widerrufen werden.

Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch kein Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO ergangen war. Ein solcher Beschluss hat lediglich deklaratorischen Charakter […]

Ein Widerruf der Annahmeerklärung ist nicht bis zum Zeitpunkt ihres Zugangs beim Prozessgegner zulässig. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung auf § 130 Abs. 1 S. 2 BGB. […] Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Norm auf Annahmeerklärungen gerichtlicher Vergleichsvorschläge gemäß § 278 Abs. 6 ZPO überhaupt Anwendung findet. Auch wenn man hiervon ausgeht, so ist der Zeitpunkt, bis zu dem spätestens ein Widerruf erfolgen muss, der Zugang der Annahmeerklärung bei Gericht. Die Annahmeerklärung hat nämlich nicht gegenüber dem Gegner, sondern – nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 278 Abs. 6 ZPO – „durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht" zu erfolgen.

Insoweit kann es dahingestellt bleiben,

ob man davon ausgeht, dass es sich dabei um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung im Sinne des § 130 Abs. 3 BGB handelt […], ob man das Gericht als Empfangsvertreter beider Parteien im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB ansieht […] oder ob man unterstellt, gemäß § 151 ZPO werde auf einen Zugang der Erklärung der anderen Partei verzichtet […].

Alle unterschiedlichen dogmatischen Ansätze führen hinsichtlich des Zeitpunkts eines möglichen Widerrufs der Annahmeerklärung zum selben Ergebnis.

Geht man von einer amtsempfangsbedürftigen Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 3 BGB aus, so muss Gleiches auch für den Widerruf derselben gelten. Entscheidend ist dann allein der Zeitpunkt des Zugangs von Annahmeerklärung und Widerruf bei Gericht. Gleiches gilt, sofern man das Gericht als passiven Stellvertreter beider Parteien gem. § 164 Abs. 3 BGB ansieht, denn in diesem Fall gilt die Annahmeerklärung der anderen Partei mit Eingang beim Gericht als zugegangen.

Wendet man stattdessen § 151 S. 1 BGB entsprechend an, so findet § 130 BGB keine Anwendung […]. § 130 BGB gilt nämlich ausschließlich für empfangsbedürftige Willenserklärungen […]

[Es ist auch] unerheblich, dass dem Vorsitzenden der Kammer beide Schriftsätze vom 13.06.2014 zeitgleich vorgelegt wurden. Für den Zugang der Annahmeerklärung ist die Kenntnisnahme des Vorsitzenden nicht erforderlich.“

2. Auch die Klägerin habe wirksam den Vergleichsvorschlag des Gerichts angenommen.

Zwar sei umstritten, ob eine Partei auch über die vom Gericht gesetzte Frist hinaus an ihre Annahmeerklärung gebunden ist. Wenn man auf die erste am 06.06.2014 eingegangene Annahmeerklärung § 148 ZPO anwenden wolle, sei die Klägerin zwar nicht mehr an ihre Annahmeerklärung gebunden gewesen. Sie habe aber jedenfalls mit ihrem Schriftsatz vom 20.06.2014 nochmals wirksam erklärt, den Vergleichsvorschlag annehmen zu wollen.

Dass beide Parteien dann die Annahme des gerichtlichen Vorschlags erst nach Ablauf der Frist erklärt hätten, begegne keinen rechtlichen Bedenken.

Als der Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2014 am 23.06.2014 bei Gericht einging, sei die Beklagte auch noch an ihre – nicht wirksam widerrufene – Annahmeerklärung gebunden gewesen.

§§ 147, 148 BGB sind zwar nicht unmittelbar anwendbar, da eine Prozesspartei, die zuerst die Annahme eines gerichtlichen Vergleiches erklärt, kein Angebot im Sinne der vorgenannten Normen abgibt.

Es ist aber sachgerecht, diese Normen analog anzuwenden […], da insoweit eine ungewollte Regelungslücke vorliegt und der Sachverhalt mit demjenigen der §§ 147, 148 BGB vergleichbar ist. […]

Da die Beklagte ihre Annahmeerklärung nicht mit einer Frist verbunden hat, ist gemäß § 147 Abs. 2 BGB darauf abzustellen, bis zu welchem Zeitpunkt mit einer entsprechenden Erklärung der Klägerin noch gerechnet werden durfte. Angesichts dessen, dass das Gericht ursprünglich eine zweiwöchige Stellungnahmefrist gesetzt hatte, erscheint nach den Umständen jedenfalls ein Abwarten von zwei Wochen ab Zugang der Annahmeerklärung der Beklagten bei Gericht als angemessen. Innerhalb dieser bis zum 27.06.2014 laufenden Frist ist der Schriftsatz der Klägerin bei Gericht eingegangen.

Unerheblich ist, dass der Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2014 keine ausdrückliche Annahmeerklärung enthielt. Die darin enthaltenen Erklärungen lassen sich gemäß §§ 133, 157 BGB in eine erneute Annahme auslegen, zumindest aber entsprechend umdeuten. […]."

3. Zuletzt sei der Vergleich auch nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB wegen Anfechtung nichtig.

„a) § 120 BGB findet keine Anwendung. Die Rechtsanwälte der Beklagten haben infolge ihrer Prozessvollmacht gemäß §§ 81, 85 ZPO als Vertreter gehandelt und damit eigene Erklärungen im Namen der Beklagten abgegeben. § 120 BGB gilt hingegen nur für die Übermittlung von Erklärungen der Partei durch eine Mittelsperson, insbesondere Boten, nicht für den Vertreter einer Partei […].

b) Die Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung gemäß § 119 BGB liegen nicht vor.

Insoweit ist gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf etwaige Willensmängel des handelnden Rechtsanwalts abzustellen. Dieser ist jedoch weder einem Inhalts- noch einem Erklärungsirrtum, sondern einem bloßen – nicht zur Anfechtung berechtigenden – Motivirrtum unterlegen. […]

Der erste Schriftsatz vom 13.06.2014 hat exakt das wiedergegeben, was zu diesem Zeitpunkt seinem Willen entsprach, nämlich die Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlages im vorliegenden Rechtsstreit. Weder wollte er eine andere Erklärung – etwa Ablehnung – abgeben noch sollte die Erklärung in einem anderen Rechtsstreit – etwa im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Duisburg – erfolgen.

Ein etwaiger Irrtum bezog sich allein auf den Willen der von ihm vertretenen Beklagten. Er ging – das Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt – irrtümlich davon aus, die Beklagte sei mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 23.05.2014 einverstanden gewesen, obwohl ein solches Einverständnis in der vorliegenden Angelegenheit nicht erklärt worden ist. Das ist aber ein typischer Motivirrtum. Ein solcher berechtigt grundsätzlich nicht zur Anfechtung […].“

Anmerkung

Der Fall „riecht" m.E. stark danach, als könnte er - in etwas vereinfachter Form - demnächst auch einmal als Klausur im 2. Staatsexamen laufen.

In der Sache ging es übrigens nur um einen Betrag um 5.000 EUR, etwaige berufshaftungsrechtliche Konsequenzen für den Rechtsanwalt dürften sich daher in Grenzen halten.

tl;dr: Einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag können beide Parteien auch noch nach Ablauf der Stellungnahmefrist annehmen. Die Annahmeerklärung wird mit Eingang bei Gericht bindend, die Dauer der Bindungswirkung bestimmt sich entsprechend § 147 BGB.

Anmerkung/Besprechung, LAG Düsseldorf, Urteil v. 09.10.2014 – 6 Sa 53/14. Foto: Dierk Schäfer/Justitia | flickr.com | CC BY 2.0