Die Musterfeststellungsklage kommt – aber mit Änderungen
In einem sagenhaften Schnellverfahren hat der Bundestag in der vergangenen Woche das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage verabschiedet: Nachdem am Montag die Sachverständigenanhörung stattfand – die teilweise äußerst lesenswerten Stellungnahmen findet man übrigens hier – folgte schon am Donnerstag die 2. und 3. Lesung.
Die endgültige Fassung enthält einige wichtige Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, die hier kurz nachgetragen werden sollen.
Zuständigkeit der Oberlandesgerichte am Beklagtensitz
Die wesentlichste Änderung betrifft die Zuständigkeitsregelungen. Nach dem ursprünglichen Entwurf die Landgerichte ausschließlich zuständig sein, außerdem sollten die Landesjustizverwaltungen die Möglichkeit haben, die Zuständigkeit für den Bezirk eines OLG oder sogar des gesamten Landes zu konzentrieren.
Wohl auf Anregung des Bundesrats geht das Gesetz in seiner nun beschlossenen Fassung aber einen vollständig anderen und der ZPO bislang unbekannten Weg und regelt die sachliche Zuständigkeit in § 119 Abs. 3 GVG n.F. dahingehend, dass für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsklageverfahren in erster Instanz künftig die Oberlandesgerichte zuständig sind.
Auch die örtliche Zuständigkeit wird ausdrücklich geregelt: Nach § 32c ZPO n.F. ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten für Musterfeststellungsklagen ausschließlich zuständig.