Die Musterfeststellungsklage kommt – aber mit Änderungen

In einem sagenhaften Schnellverfahren hat der Bundestag in der vergangenen Woche das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage verabschiedet: Nachdem am Montag die Sachverständigenanhörung stattfand – die teilweise äußerst lesenswerten Stellungnahmen findet man übrigens hier – folgte schon am Donnerstag die 2. und 3. Lesung. Die endgültige Fassung enthält einige wichtige Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf, die hier kurz nachgetragen werden sollen. Zuständigkeit der Oberlandesgerichte am Beklagtensitz Die wesentlichste Änderung betrifft die Zuständigkeitsregelungen. Nach dem ursprünglichen Entwurf die Landgerichte ausschließlich zuständig sein, außerdem sollten die Landesjustizverwaltungen die Möglichkeit haben, die Zuständigkeit für den Bezirk eines OLG oder sogar des gesamten Landes zu konzentrieren. Wohl auf Anregung des Bundesrats geht das Gesetz in seiner nun beschlossenen Fassung aber einen vollständig anderen und der ZPO bislang unbekannten Weg und regelt die sachliche Zuständigkeit in § 119 Abs. 3 GVG n.F. dahingehend, dass für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsklageverfahren in erster Instanz künftig die Oberlandesgerichte zuständig sind. Auch die örtliche Zuständigkeit wird ausdrücklich geregelt: Nach § 32c ZPO n.F. ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten für Musterfeststellungsklagen ausschließlich zuständig.

Revision

Eine weitere wichtige Änderung findet sich in § 614 ZPO n.F. Danach findet gegen Musterfeststellungsurteile stets die Revision statt, wobei die Sache stets grundlegende Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO hat.

Sonstige Änderungen

Die - zweifelhaften - Regelungen des Regierungsentwurfs über die Klagebefugnis sind weitgehend unverändert übernommen worden. Es wird lediglich klargstellt, dass bei Verbraucherzentralen und anderen überwiegend mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbänden unwiderleglich vermutet wird, dass diese die besonderen Anforderungen in § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. erfüllen. § 148 ZPO wird um einen zweiten Absatz ergänzt, wonach das Gericht auch bei Klägern, die nicht Verbraucher sind, den Rechtsstreit bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens aussetzen kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängt. Damit soll auch Nichtverbrauchern die jedenfalls faktische Möglichkeit gegeben werden, von den Feststellungen des Musterfeststellungsverfahrens zu profitieren. Und eine Anmeldung der Forderung ist nun auch ohne Angabe einer Forderungshöhe möglich. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6359. Foto: Times | Deutscher Bundestag Plenarsaal Seitenansicht | CC BY-SA 3.0