Ein Dauerbrenner: Zulässigkeit einer Schadensfeststellungsklage
Entscheidung
Das LAG hat die Klage als unzulässig abgewiesen:„Dem Feststellungsantrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
1. Ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO kann wegen eines erst künftig aus einem Rechtsverhältnis erwachsenden Schadens angenommen werden, wenn nach der Lebenserfahrung und im gewöhnlichen Verlauf der Dinge der Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich ist. Insbesondere wenn ein absolut geschütztes Rechtsgut bereits verletzt oder dem Kläger sogar ein Teilschaden schon entstanden ist, genügt es, wenn die spätere Verwirklichung eines weiteren Schadens in absehbarer Zeit nach der Art der Verletzung möglich erscheint und nicht gerade fernliegt.
Die – summarisch zu prüfende – Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gehört unter diesen Voraussetzungen zur Begründetheit der Klage.
2. Anders verhält es sich hingegen bei einer Norm zum Schutz des Vermögens im Allgemeinen, falls zuvor eine rechtswidrige Handlung in zu vertretender Weise abgeschlossen, aber noch ungewiss ist, ob sie überhaupt einen Schaden auslösen wird. Hier gebietet es der Schutz des Beklagten, dass die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt irgendeines Schadens wenigstens substantiiert dargetan wird, ehe eine Feststellungsklage anhängig gemacht werden darf […].
Bei reinen Vermögensschäden, die – wie vorliegend – Gegenstand der Klage sind, hängt daher bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab […]."
Und für die Wahrscheinlichkeiten eines Schadenseintritts habe die Klägerin keine hinreichenden Beurteilungsgrundlagen vorgetragen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei einer früheren Kündigung schon vor dem 30.09.2014 eine Weiterbildung hätte beginnen können. Und die Klägerin hätte sich um eine schnellstmögliche einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemühen können; dass die Beklagten dem nicht entsprochen hätten, sei nicht ersichtlich.