Eine ZPO-Frist, die man nicht einhalten muss

Anka Albrecht Kalender flickr.com CC BY 2.0Manche prozessuale Konstellationen führen immer wieder zu Missverständnissen, so z.B. die Frist zur Anspruchsbegründung nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid.

Gem. § 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Geschäftsstelle des Streitgerichts den Antragsteller nach Eingang der Akten aufzufordern, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer § 253 ZPO entsprechenden Form zu begründen.

Auf diese Fristsetzung reagieren Prozessbevollmächtigte immer wieder mit Fristverlängerungsanträgen. Dass solche Anträge sinnlos (und im Übrigen auch unzulässig) sind, stellt VorsRiLG Dr. Hogenschwarz in einem sehr knappen aber lesenswerten Artikel in der MDR 2014, S. 1055 f. dar.

Denn die Rechtsfolgen einer Versäumung der Frist ergeben sich aus § 697 Abs. 3 ZPO: Bis zum Eingang der Anspruchsbegründung wird Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Beklagten anberaumt. Das kommt aber so gut wie nie vor. Also passiert: Nichts.

Erst nach sechs Monaten passiert beim Gericht wieder etwas; die Akte wird nämlich "weggelegt" (§ 7 Abs. 3 lit. e AktO). Das ist aber lediglich für gerichtsinterne statistische Zwecke relevant und für die Parteien ohne Belang.

Sechs Monate nach der Aufforderung zur Anspruchsbegründung wird es aber auch für die Parteien (wieder) relevant und für den Kläger unter Umständen eng. Denn dann endet gem. § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB die Verjährungshemmung. Und diese Sechsmonatsfrist kann auch nicht verlängert werden.

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