Die von der EU-Kommission geplante „Verbandsklage“ – ein Überblick

Nachdem kollektiver Rechtsschutz in Deutschland über Jahrzehnte weithin als Teufelszeug galt (und wohl in Teilen immer noch gilt), hat die sog. „VW-Abgasaffäre“ teilweise zu einem Umdenken geführt. Als quasi kleinste denkbare Lösung hat die große Koalition im Koalitionsvertrag vereinbart, eine sog. Musterfeststellungsklage einzuführen. Damit sollen Verbraucherverbände einzelne Tatsachen oder Rechtsfragen für eine große Zahl von Verbrauchern klären können (zum Entwurf s. ausführlich hier). Ob eine solche Musterfeststellungsklage in Deutschland tatsächlich kommen wird, ist allerdings nach wie vor zweifelhaft. Denn seitdem die neue Justizministerin Barley angekündigt hat, dass das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten soll, melden sich  fast täglich Vertreter von Industrie- und Branchenverbänden zu Wort und warnen mit tiefen Sorgenfalten in der Stirn vor einer „Klageindustrie“ und „amerikanischen Verhältnissen“. Und in der Union bestehen nach wie vor Bedenken gegen einzelne Regelungen.

Ein „New Deal for Consumers“ aus Brüssel

Die Musterfeststellungsklage könnte aber überholt sein, bevor sie wirklich Wirkung entfalten kann. Denn die EU-Justizkommissarin Vĕra Jourová hat am Mittwoch vergangener Woche den Entwurf einer „Richtlinie zu Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher“ vorgelegt. Mit dieser Richtlinie, die mit mehreren anderen Vorhaben als sog. „New Deal for Consumers“ vorgestellt wurde, soll die Durchsetzung der unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften insgesamt verbessert und in einer Richtlinie zusammengeführt werden. Deshalb sollen auch die schon bestehenden Regelungen über Unterlassungsklagen wegen Verstößen gegen verbraucherschützendes Unionsrecht in die Richtlinie übernommen werden. Hinzu kommt nach dem Entwurf eine Verbandsklage, die – und das ist der große Unterschied zur Musterfeststellungsklage – auf Leistung gerichtet ist und nicht lediglich mehr oder weniger abstrakt Vorfragen klärt.

Verbandsklagen „qualifizierter Einrichtungen“

In einem wesentlichen Punkt ähneln sich die Musterfeststellungsklage und die von der Kommission geplante Verbandsklage: Klagebefugt sollen nur sog. qualifizierte Einrichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Ziele sein. Die Zulassung solcher „qualifizierter Einrichtungen“ soll in den Händen der Mitgliedsstaaten liegen und davon abhängen, dass diese rechtmäßig errichtet und gemeinnützig sind sowie ein „legitimes Interesse“ an der Durchsetzung des unionsrechtlichen Verbraucherschutzrechts haben. Diese Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen ist allerdings schon in der deutschen Diskussion über die Musterfeststellungsklage kritisch diskutiert worden. Insbesondere aus der CDU-Bundestagsfraktion ist die Sorge geäußert worden, ausländische Großkanzleien könnten über Verbrauchervereine aus dem EU-Ausland als „Strohmänner“ in Deutschland Musterfeststellungsklagen erheben. Diesen Einwendungen versucht der Richtlinienentwurf ersichtlich Rechnung zu tragen, indem er in Art. 7 die Finanzierung der qualifizierten Einrichtungen ausdrücklich regelt: Diese müssen ihre allgemeine Finanzierung und die Finanzierung des konkreten Rechtsstreits offenlegen. Bei einer Finanzierung durch Dritte dürfen die Dritten keinen Einfluss auf die Prozessführung haben und weder ein Wettbewerber des beklagten Unternehmers noch von diesem abhängig sein. Diese Voraussetzungen sind dem Gericht auf Nachfrage darzulegen; ist die Darlegung unzureichen, kann das Gericht die Klagebefugnis verneinen.

Entschädigung als weiter gedachte Folgenbeseitigung

Ausgangspunkt bei der Ausgestaltung der Klagebefugnisse in Art. 5 des Entwurfs ist ersichtlich die schon bislang bestehende Befugnis, Unterlassungsklagen wegen der Verletzung europarechtlicher Verbraucherschutzvorschriften zu erheben. Über die Unterlassung hinaus sollen die qualifizierten Einrichtungen – auch im selben Rechtsstreit – gem. Art. 6 verlangen können, dass die fortbestehenden Folgen der Rechtsverletzung beseitigt werden. Und genau hier geht der Entwurf einen interessanten Weg: Denn zur Folgenbeseitigung soll nämlich auch die Verpflichtung der Unternehmer zur Zahlung von Schadensersatz, zur (teilweisen Erstattung), zur Rückabwicklung oder zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung) gehören. Eine qualifizierte Einrichtung könnte also beispielsweise zugleich auf Unterlassung bestimmter AGB-Bestimmungen, Übersendung berichtigter AGB an die betroffenen Kunden (Folgenbeseitigung) und Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Gelder – unmittelbar an die Verbraucher – klagen. Nur im Ausnahmefall, wenn es wegen der Besonderheiten des Einzelfalls die Bezifferung des Schadens Schwierigkeiten bereitet, soll es den Gerichten offenstehen, die Schadensersatzpflicht des Unternehmers lediglich dem Grunde nach festzustellen. Für diesen Fall sollen die Mitgliedsstaaten vereinfachte Rechtsbehelfe einführen, damit die Verbraucher schnell ihre Ansprüche geltend machen können. Die Besonderheit ist einfach zu erkennen: Eine qualifizierte Einrichtung bedarf für ihre Klage grundsätzlich keiner „Mandatierung“ durch die betroffenen Verbraucher. Die Mitgliedsstaaten sollen nach dem Entwurf vielmehr ausdrücklich dafür Sorge tragen, dass bei einer bestimmbaren Zahl betroffener Verbraucher deren „Mandat“ gerade nicht erforderlich ist, um eine Verbandsklage zu erheben. Die „Mandatierung“ durch die betroffenen Verbraucher kann allenfalls zur Bedingung für den Erlass einer diese Verbraucher betreffenden (End-)Entscheidung gemacht werden. Bei sog. Streuschäden soll eine „Mandatierung“ vollständig entbehrlich sein, hier sieht der Entwurf eine Abschöpfung vor: Haben die betroffenen Verbraucher nur einen vergleichsweise geringen Schaden erlitten und wäre es mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, die Entschädigung an diese weiterzuleiten, sollen die Mitgliedsstaaten bestimmen, dass die Entschädigung allgemeinen Verbraucherinteressen zugutekommt. Der Entwurf vermeidet damit die Probleme einer Opt-In-Lösung (wie bei der geplanten Musterfeststellungsklage) und einer Opt-Out-Lösung (wie bei US-amerikanischen class actions). Allerdings führt das im Ergebnis dazu, dass deutsche Verbraucher es künftig ggf. hinnehmen müssen, dass eine Verbraucherschutzorganisation (aus dem EU-Ausland) vor einem Gericht im EU-Ausland ohne Zustimmung ihre Ansprüche einklagt.

Eine „Zwangsbeglückung“ der betroffenen Verbraucher?

Dieser Ansatz hat wenig überraschend in Deutschland zu teils heftigen Reaktionen geführt: Von einer „Zwangsbeglückung“ der betroffenen Verbraucher ist die Rede, von einer „völligen Abkehr vom bisherigen deutschen Rechtssystem“. Und, natürlich darf nicht fehlen: Die stete Warnung vor den bösen, profitorientierten US-amerikanischen Anwälten. Was nach deutschem Verständnis geradezu ungeheuerlich klingen mag, ist so besonders aber vielleicht gar nicht: Schon heute können Verbände nach den Regelungen des UWG neben Unterlassungsansprüchen auch Beseitigungsansprüche geltend machen. Und eine Form der Beseitigung kann – wie das OLG Dresden jüngst entschieden hat – auch eine Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Gelder sein. Vor allem aber stellt der Entwurf sicher, dass den betroffenen Verbrauchern durch eine ohne ihr Mandat erhobene Verbandsklage kein Nachteil entsteht. Denn eine im Wege der Verbandsklage erhaltene Entschädigung soll eigene Ansprüche der betroffenen Verbraucher nicht präjudizieren; entsprechendes soll für Vergleiche gelten, die außerdem der Zustimmung des Gerichts bedürfen.

Bindungswirkung weit über den konkreten Rechtsstreit hinaus

Während den betroffenen Verbrauchern also durch die Verbandsklage keinerlei prozessuale Nachteil entstehen, werden sie durch den Entwurf noch auf eine andere Weise geschützt: Sämtliche Urteile, in denen das Gericht eine Verletzung verbraucherschützende Vorschriften bejaht (Feststellungs-, Unterlassungs- und Leistungsurteile), sollen diese Verletzung unwiderleglich und für sämtliche weiteren Rechtsbehelfe gegen den Unternehmer wegen derselben Verletzung feststellen (Art. 10 des Entwurfs). Ergeht die Entscheidung in einem anderen Mitgliedsstaat, soll die Verletzung immerhin widerleglich vermutet werden. Und noch eine weitere, insbesondere im Zusammenhang mit dem „VW-Abgasskandal“ thematisierte Problematik greift der Entwurf auf: Die Erhebung einer Verbandsklage soll gem. Art. 11 des Entwurfs sämtliche laufenden Verjährungsfristen unterbrechen.

Großer Wurf oder Brüsseler Papiertiger?

Und ist der Richtlinienentwurf aus Brüssel nun ein großer Wurf, der die Durchsetzung des Verbraucherrechts tatsächlich verbessern könnte? Oder doch eher ein Beispiel schlecht gemachter Brüsseler Bürokratie, das mit der hergebrachten deutschen Prozessrechtsdogmatik nicht zu vereinbaren ist? Und was wird aus der Musterfeststellungsklage? Was meinen Sie? Dieser Artikel ist ähnlicher Form bereits am Dienstag im FAZ Einspruch erschienen. Wenn Sie diesen Artikel verlinken möchten, können Sie dafür auch den folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6104 Foto: Amio Cajander, Banderas europeas en la Comisión Europea, CC BY-SA 2.0