Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Denn die Sechsmonatsfrist des § 544 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 ZPO habe am 22.06.2006 zu laufen begonnen, da das Urteil an diesem Tag wirksam verkündet worden sei.
„a) Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden. Zu diesen Förmlichkeiten gehört gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO auch die Verkündung des Urteils.
Ausweislich des Verkündungsprotokolls vom 22. Juni 2006 wurde in Abwesenheit der Parteien durch den Einzelrichter „anliegendes Urteil verkündet". Damit ist dem Erfordernis des § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO genügt […] und gemäß § 165 Satz 1 ZPO die Verkündung des in Bezug genommenen Urteils vom 22. Juni 2006 bewiesen[…]. Durch den Verweis auf das anliegende Urteil ist der Bezug zwischen dem Verkündungsprotokoll und dem verkündeten Urteil eindeutig und muss das Verkündungsprotokoll nicht fest mit dem verkündeten Urteil verbunden sein. Denn ein anderes Urteil als das angefochtene findet sich nicht bei den Akten […]
b) Das Berufungsgericht hat bei der Verkündung des angefochtenen Urteils auch nicht mit der Folge gegen unerlässliche Formvorschriften verstoßen, dass das verkündete Urteil als Nichturteil angesehen werden müsste […]. Zwar war das angefochtene Urteil entgegen § 310 Abs. 2 ZPO bei der Verkündung nicht in vollständiger Form abgefasst. Doch ist die Verkündung eines Urteils in einem dazu anberaumten Termin auch dann wirksam, wenn das Urteil bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form vorliegt. Denn auch dann, wenn bei einer Verkündung nach § 310 Abs. 2 ZPO Tatbestand und Entscheidungsgründe noch nicht abgesetzt sind, wird nicht ein Entwurf, sondern bereits ein Urteil verkündet […]“
Eine Fälschung des Protokolls habe der Kläger nicht beweisen können.
„Nach § 165 Satz 2 ZPO kann die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nur durch den Nachweis der Protokollfälschung zerstört werden. Eine solche Fälschung liegt vor, wenn eine Feststellung im Protokoll wissentlich falsch getroffen oder ihre Niederschrift nachträglich vorsätzlich gefälscht (§§ 267, 271, 348 StGB) worden ist […]. Der ihm obliegende Nachweis einer Protokollfälschung ist dem Kläger nicht gelungen […].
Der entscheidende Richter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 26. Oktober 2010 bestätigt, das Urteil am 22. Juni 2006 verkündet zu haben, indem er angegeben hat, zum Absetzen der Entscheidungsgründe des aus seiner Sicht rechtskräftigen Urteils sei er wegen der Arbeitsüberlastung nicht gekommen. Schon vor der Akteneinsicht, nämlich im September 2008, hat er zudem der Beklagten die telefonische Auskunft erteilt, die klägerische Berufung zurückgewiesen zu haben.
Der Umstand, dass der Klägervertreter im Jahr 2009 Protokoll und Urteilstenor in der Aktentasche vorgefunden hat, belegt eine Fälschung des Protokolls deswegen ebenso wenig wie der Umstand, dass der Richter Sachstandsanfragen nicht beantwortet hat. Dass in der Aktentasche keine andere Entscheidung verwahrt worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden vom 25. November 2013. […]“
Zuletzt weist der BGH noch darauf hin, dass dem Kläger der Verkündungstermin am 22.06.2006 bekannt war und er daher ggf. hätte Nachforschungen anstellen müssen.
„Nachdem der Verkündungstermin verstrichen war, ohne dass dem Kläger eine Entscheidung zugestellt worden war, hat er nicht alles ihm Zumutbare unternommen, den Inhalt der verkündeten Entscheidung in Erfahrung zu bringen. Vielmehr hat er sich erstmals mit Schriftsatz vom 3. April 2009 - also über anderthalb Jahre nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - nach der Entscheidung erkundigt. Deswegen folgt die Unanwendbarkeit von § 544 Abs. 1 und 2 ZPO auch nicht aus dem Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 20 Abs. 2 GG).“
Insbesondere das letzte Argument erscheint mir sehr überzeugend. Und sonst macht mich der Sachverhalt ehrlich gesagt ein wenig sprachlos.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 12.02.2015 – XI ZR 156/14. Foto: pstiegele / pixabay.com / CC0 Public Domain