Fundstücke April 2017 - EU-Justizbarometer, eigenmächtig abgebaute „Blitzer“, Rechtsquelle Wikipedia

Zivilprozesse und Zivilprozessrecht
Die Ergebnisse der fünften Auflage des EU-Justizbarometers stellen u.a. lto.de (Constantin Baron von Lijnden) und die FAZ (Marcus Jung) vor. Die deutsche Justiz genieße ein gutes Ansehen und sei finanziell gut aufgestellt, bei der Verfahrensdauer liege Deutschland im europaweiten Mittelfeld, die Gerichtskosten seien in Deutschland mit am höchsten. Unter der Überschrift „Die neue Klägerindustrieberichtet der Deutschlandfunk ausführlich über das Geschäftsmodell von Plattformen wie myright.de, die Klagen von Verbrauchern sammeln und gegen Provision finanzieren. Rechtsanwalt Oliver Löffel schreibt im kanzleieigenen Blog über ein Verfahren vor dem Landgericht Würzburg, in dem ein Anwalt mit seiner „Litigation-PR“ eher ein Eigentor gelandet haben dürfte, weil das Gericht aufgrund der Öffentlichkeitsarbeit den Verfügungsgrund verneint hat. Über die Schwierigkeiten, in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Gerichtsstandvereinbarung für den grenzüberschreitenden europäischen Geschäftsverkehr wirksam zu treffen und ein dazu kürzlich ergangenes Urteil des LG Paderborn berichtet die Anwältin Carola Sieling in ihrem Blog. Wie die GFU auf ihrer Homepage berichtet, musste das LG Cottbus darüber entscheiden, dass von Kommunen mit Geschwindigkeitsmessungen beauftragte Privatunternehmen Messgeräte nicht einfach abbauen dürfen, weil die Einnahmen nicht den Erwartungen der Unternehmen entsprechen. Das LG hat die Unternehmen im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Geräte wieder aufzustellen.
Justizpolitik
Über den Entwurf des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren führt der LTO (Pia Lorenz) ein sehr langes und ausführliches Interview mit Bettina Limperg, der Präsidentin des Bundesgerichtshofs. Die grün-schwarze Landesregierung  in Baden-Württemberg hat - wie zu erwarten war - einen Gesetzentwurf verabschiedet, nach dem Richterinnen und Richter bei Amtshandlungen und in Verhandlungen keine religiösen oder politischen Symbole mehr tragen dürfen, wie u.a. die ZEIT berichtet. Schöffen und ehrenamtliche Richter sollen von der Regelung (aka Kopftuchverbot) aber ausgenommen sein. Die schon länger andauernde Diskussion um Nebeneinkünfte von (Bundes-)Richtern hat das Präsidium des Bundesfinanzhofs zum Anlass genommen, „Hinweise zum Nebentätigkeitsrecht“ zu erlassen, wie u.a. die FAZ (Hendrik Wieduwilt) berichtet. In den Hinweisen sei insbesondere geregelt, dass eine Prüfung der Nebentätigkeiten angezeigt sei, wenn ein Richter weniger als halb so viele Revisionen erledige, wie der Durchschnitt der Richter. Wie die Lausitzer Rundschau berichtet (s. auch hier) herrscht in der Landesregierung Sachsens Ärger über den Bund, weil ein versprochener Umzug weiterer Strafsenate des Bundesgerichtshofs nach Leipzig nicht stattfinde. Angesichts solcher Berichte über Zustände in der sächsischen Justiz liegt allerdings die Frage nahe, ob es für das dortige Justizminister nicht dringenderen Handlungsbedarf geben könnte. Das Blog Kapselschriften berichtet sehr lesenswert und ausführlich über ein Symposium der Fernuniversität Hagen unter dem Titel „Rechtsquelle Wikipedia?“.
Sonstiges
Wie man mit ReferendarInnen bzw. PraktikantInnen umgehen kann aber nicht unbedingt umgehen sollte, lässt sich dem von der Seite Rollonfriday veröffentlichtenInterns' Starter Kit“ eines Kollegen am Bombay High Court entnehmen. Zitat: „I don't set deadlines. There is only one deadline for your work. Yesterday.“ Nun ja...
BGH-Perle
Die BGH-Perle des Monats stammt dieses Mal aus dem Beschluss vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16 und beweist die erstaunliche Leidensfähigkeit eines Rechtsanwalts:
Nach Wiederaufnahme des Mandats wird namens und in Vollmacht des Klägers - und auf ausdrückliche Weisung des Klägers - beantragt, … Der Kläger lässt vortragen: „ … “ [es folgt die vom Kläger entworfene, durch ihr Schriftbild vom Anwaltsschreiben deutlich abgesetzte und in Anführungszeichen gesetzte Berufungsbegründung im Wortlaut] Die in Bezug genommenen Anlagen liegen dem Gericht bereits vor. Soweit die Berufungsbegründung den Verdacht einer Straftat enthält, so handelt es sich hierbei um Schlussfolgerungen aus Indizientatsachen, die ohne Anzeichen der Mutwilligkeit oder wider besseren Wissens aufgestellt werden. Dieser Hinweis erscheint mir als Prozessbevollmächtigter des Klägers notwendig.
Foto: Susanne Gerdom/Flaschenpost | flickr.com | CC BY-SA 2.0