Fundstücke August 2015 - Dashcams im Verkehrunfallprozess, Präklusion im selbständigen Beweisverfahren, Verzicht auf Restschuldbefreiung

Zivilprozessrecht

Mit Beschluss vom 23.07.2015 – XI ZR 263/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auf die Berechnung des „Wertes der mit einer beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer" i.S.d. § 26 Ziff. 8 EGZPO die allgemeinen Vorschriften anzuwenden sind. Forderungen mehrerer Streitgenossen sind daher gem. § 5 Hs. 2 ZPO grundsätzlich zu addieren.

Mit einer sehr relevanten Problemstellung im selbständigen Beweisverfahren und möglichen Lösungen befasst sich Rechtsreferendar Dr. Martin Wintermeier in einem Aufsatz in der NZBau 2015, 409. Einwendungen gegen das Beweisergebnis können im späteren Hauptprozess nämlich präkludiert sein, wenn diese nicht innerhalb einer im selbständigen Beweisverfahren gesetzten (Stellungnahme-)Frist vorgebracht werden.

Prof. Dr. Ahrens begründet in einem Aufsatz in der MDR 2015, 926 ff. ausführlich, warum nach seiner Ansicht Bilder einer im Fahrzeug befindlichen Dashcam in Verkehrsunfallprozessen verwertet werden dürfen.

Die Rechtanwälte Sebastian J. M. Longrée und Nils Maiwurm befassen sich in der MDR 2015, 805 ff. ausführlich mit den Akteneinsichtsmöglichkeiten Dritter (§ 299 ZPO) und deren Verhältnis zu Auskunftsanprüchen nach dem IFG.

Und dann gab es noch den Hinweis des Vorsitzenden, dass die ZPO keine Fristsetzung gegenüber dem Gericht vorsehe.

Zivilrecht

Die Grenzen kautelarjuristischer Gestaltungsmöglichkeiten musste der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 25.06.2015 - IX ZR 199/14 einem Erdölhändler erklären: Man kann nicht durch AGB im Voraus auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung verzichten oder anerkennen, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen, unerlaubten Handlung beruht.

Sonstiges

Und das juristisch-politische Thema des Monats bleibt auch hier nicht unerwähnt: die Ermittlungen des Generalbundesanwalts gegen Journalisten des Portals netzpolitik.org. Darüber wurde zwar in den Medien ausgiebig berichtet (ich weiß jetzt z.B., dass ich ein „Blogwart" bin...). Trotzdem sei mir der Hinweis auf einen äußerst lesenswerten Beitrag des Kollegen Buermeyer erlaubt.

Foto: Andrew Measham | Unsplash | CC0