Fundstücke Januar 2017 - VW-Skandal, Hausfeld, Strafschadensersatz, "opus moderandi"

Zivilprozessrecht
Das Theme kollektiver Rechtsschutz bleibt hochaktuell: Wie Marcus Jung in der FAZ und Philipp Vetter in der Welt berichten, hat der Prozessfinanzierer myRight den „VW-Skandal“ für sich entdeckt und lässt sich dabei durch die deutsche Dependance der Kanzlei Hausfeld vertreten. myRight habe sich zunächst dagegen entschieden, Ansprüche Betroffener zu bündeln, sondern zunächst eine „Musterklage“ vor dem LG Braunschweig erhoben mit dem Ziel, dass das LG bestimmte Fragen dem europäischen Gerichtshof vorlege. Hausfeld macht aber auch noch mit einem anderen Verfahren Schlagzeilen: Im Auftrag mehrerer Handelsunternehmen beabsichtigt die Kanzlei Presseberichten zufolge, deutsche Kreditinstitute wegen Preisabsprachen bei Kreditkartengebühren zu verklagen. Die prozessrechtlichen und kartellrechtlichen Hintergründe stellt Hanno Bender im BargeldlosBlog sehr lesenswert dar. In diesem Zusammenhang sei dann auch noch einmal der Hinweis auf den (noch nicht veröffentlichten) Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage erlaubt. Das Urteil des EuGH vom 25.01.2017 - Rs C-367/15 bespricht Rechtsanwalt Oliver Löffel im kanzleieigenen Blog. Der EuGH habe ausdrücklich entschieden, dass ein Strafschadensersatz europäischem Recht nicht widerspreche. Der deutsche Gesetzgeber sei deshalb gefordert, im Recht des geistigen Eigentums einen Anspruch auf Strafschadensersatz einzuführen. RA Dr. Hans-Jochem Mayer berichtet im beck-blog, das OLG Celle sei mit Beschluss vom 11.01.2017 - 2 W 1/17 (wie schnell die in Celle sind!) - ausdrücklich dem BGH nicht gefolgt und habe entschieden, dass die Verfahrensgebühr für die Berufung auch dann in vollem Umfang ersatzfähig sei, wenn die Berufung bei Eingang der Berufungserwiderung schon zurückgenommen sei, der Berufungsbeklagte davon aber nichts wisse. Auch das OLG München habe sich in dieser Frage bereits ausdrücklich nicht der Ansicht des BGH (Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 66/15) angeschlossen.
Justizpolitik
Ein lesenswerter Beitrag zum Dauerbrenner „Kopftuchverbot“ findet sich im Verfassungsblog. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin Aqilah Sandhu argumentiert dort, durch die Einführung eines Kopftuchverbots für Richterinnen solle nur der Anschein religiöser Neutralität geschützt werden. Der sei aber vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG gar nicht erfasst.
BGH-Perle
Bei Twitter bin ich auf eine besonders schöne "BGH-Perle" aufmerksam gemacht worden: Den opus moderandi. Der Beitrag wurde am 01.02.2017 überarbeitet. Foto: Susanne Gerdom/Flaschenpost | flickr.com | CC BY-SA 2.0